Eine „UG (haftungsbeschränkt)“ sollte nicht als „GmbH“ auftreten
Wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung im Juni 2012 darstellte, führt das Auftreten einer Unternehmergesellschaft („UG“) (haftungsbeschränkt) – die „kleine Schwester der GmbH“ – als vermeintliche GmbH zu einer persönlichen Haftung des Handelnden gegenüber dem Vertragspartner.
Was bedeutet dies: Wenn
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eine Person behauptet, sie handele für eine GmbH, obwohl sie tatsächlich nur für eine UG handelt, dann
ergibt sich daraus eine persönliche Haftung des Handelnden, obwohl die UG eigentlich genauso wie die GmbH haftungsbeschränkt auf das Gesellschaftsvermögen ist.
Laut dem Bundesgerichtshof wird nämlich durch den falschen Rechtsformzusatz die unzutreffende Vorstellung geweckt, dass der Vertragspartner einem Vertrag mit einer GmbH mit einem Mindeststammkapital von EUR 25.000,00 schließt. Deshalb greifen dann die Grundsätze der
Rechtsscheinhaftung (analog § 179 BGB).
Kompliziert, aber so spricht der BGH, Az. II ZR 256/11 vom 12. Juni 2012.