Lexa - Kanzlei für Wirtschaftsrecht

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Grundlagen der Vertragsgestaltung für Unternehmer/innen

4. Januar 2015

Immer wieder ist festzustellen, dass es relativ einfache Dinge sind, die beim Abschluss von Verträgen nicht beachtet werden und dann zu einem späteren Zeitpunkt zu Problemen führen. Nachfolgend sollen deshalb in kurzer Form die Grundlagen dargestellt werden, die beim Vertragsabschluss zu beachten sind:

Wie wird ein Vertrag geschlossen und welche Inhalte muss und kann er haben? Wie verhalten sich Vertrag und Gesetz zueinander? Wann finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung?

Die Beantwortung dieser Fragen erscheint im ersten Moment (vielleicht) einfach. In der Praxis lässt sich jedoch immer wieder erkennen, dass diesen Fragen – vielleicht weil sie so simpel erscheinen – leider viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich immer wieder die „Basics“ bewusst zu machen.

Wie wird ein Vertrag geschlossen?

Verträge können grundsätzlich mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Manchmal jedoch ist eine besondere Form erforderlich – so ist z.B. beim Erwerb eines Grundstücks oder der Gründung einer GmbH nach deutschem Recht die notarielle Beurkundung erforderlich. Wird diese Form nicht beachtet, ist der Vertrag unwirksam!

Wichtig: Um einen Vertrag zu schließen, braucht man unter Umständen nichts sprechen, sondern der Vertragsschluss ergibt sich einfach aus den Umständen. Man denke nur an den Erwerb einer Tageszeitung durch einen Studenten morgens am Kiosk: Der Student sagt womöglich nicht ausdrücklich „Ich möchte eine Zeitung kaufen“ und der Verkäufer entgegnet wohl auch nicht „Das macht 2 Euro“. Vielmehr wird der Ist der Student die Zeitung nehmen und dem Verkäufer 2 Euro geben, ohne dass beide auch nur ein Wort reden. Trotzdem kommt es hier ohne weiteres zu einem Vertragsschluss und der Student kann deshalb Mängel gelten machen, wenn beispielsweise ein Teil der Zeitung fehlt.

Was muss und was kann ein Vertrag beinhalten?

Jeder Vertrag muss mindestens die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten. Bei einem Kaufvertrag sind das beispielsweise: Kaufgegenstand, Preis, und die Parteien, also Käufer und Verkäufer. Es ist wichtig zu verstehen, dass es weiterer Regelungen grundsätzlich nicht bedarf. Deshalb muss ein Kaufvertrag keine Regelungen enthalten über den Rücktritt, über den Zeitpunkt, wann die Zahlung zu leisten ist oder wann ein Mangel vorliegt. Es ist eine andere Frage, wie man einen Vertrag ergänzt, wenn die letztgenannten Fragen nicht beantwortet werden. Aber auch bei deren Fehlen ist ein Vertrag geschlossen, wenn die wesentlichen Bestandteile vorhanden sind.

Es ist aber klar, dass ein Vertrag erst dann „gut“ wird, wenn die Parteien diejenigen Inhalte, die wichtig werden können, auch in diesem Vertrag geregelt haben – denn in den Vertrag schaut man im Zweifel als erstes hinein wenn es Fragen gibt und dann ist es hilfreich, wenn man hier fündig wird. So empfehlen sich beispielsweise Regelungen über die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten, die Definition von besonders wichtige Einzelheiten oder Begriffen (dann weiß man, was die Parteien (!) unter einem bestimmten Begriff verstehen), Regelungen über die Haftung, Haftungsausschlüsse oder Reduzierungen, die Darstellung von Sicherheiten, die nähere Ausgestaltung von Gewährleistungsrechten und Garantien sowie Regelungen zum anwendbaren Recht (besonders bei Vertragsparteien aus unterschiedlichen Ländern) und dem zuständigen Gericht, das im Falle eines Streits entscheiden soll (hier kann auch die Frage relevant werden, ob überhaupt ein normales Gericht entscheiden soll, oder ob nicht ein Schiedsrichter die Streitfrage zu klären hat).

Wie ist das Verhältnis von Vertrag und Gesetz – oder: „Ich regle das, was ich für richtig halte!“?

Man sollte sich immer wieder klar machen, dass es in Deutschland vorgefertigte gesetzliche Regelungen gibt, beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder im Handelsgesetzbuch (HGB). Das hat für Parteien viele Vorteile: Wenn nichts anderes vereinbart wird, dann gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Parteien müssen sich um nichts weiter kümmern, die gesetzlichen Regelungen kann man im Zweifel nachlesen.

Allerdings „passen“ die gesetzlichen Regelungen nicht für jeden Fall. So finden auf einen Unternehmenskauf beispielsweise die Regelungen über den Kaufvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung (auch ein Unternehmenskauf ist grundsätzlich ein „normaler“ Kauf), obwohl die gesetzlichen Regelungen, wie z.B. der Rücktritt, nicht richtig „passen“. Es ist deshalb regelmäßig erforderlich, die speziellen Situationen, die für einen selbst eintreten können, zu bedenken und in einem Vertrag darzustellen.

Es ist dabei jedoch immer zu fragen, ob von gesetzlichen Regelungen überhaupt abgewichen werden kann. Dies gilt für eine Vielzahl von solchen Regelungen, aber eben nicht für alle. Es ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob eine Abweichung möglich ist. Ist das nicht der Fall und regelt man trotzdem etwas anderes, dann ist diese andere Regelung unwirksam und man erreicht möglicherweise nicht das gewünschte Ergebnis.

Wann ist ein Vertrag als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ anzusehen?

Verträge stellen häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar, auch wenn sie so nicht bezeichnet sind und die Vertragsparteien dies auch gar nicht wollen. Ein Vertrag, der in immer gleicher Form mehrfach verwendet werden soll (die Absicht genügt!), unterfällt den Regelung über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, auch wenn aktuell der Vertrag erst einmal verwendet wurde.

Die Folge der Anwendung der AGB-Bestimmungen ist, dass relativ strenge gesetzliche Vorgaben zu den Vertragsinhalten und zu den Einschränkungen von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zu beachten sind. Werden diese Vorgaben nicht beachtet, können schnell bestimmte Regelungen oder der gesamte Vertrag unwirksam sein. Außerdem, und das macht es für Nichtjuristen so schwierig, ändert sich in diesem Bereich die Gesetzeslage und die Rechtsprechung immer wieder, so dass auch eine in der Vergangenheit wirksame Regelung plötzlich unwirksam sein kann. Daher sollte man ein besonderes Augenmerk bei der Gestaltung von Verträgen darauf verwenden, ob die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung finden und – wenn möglich – die Anwendung ausschließen. Ist die Anwendung letztendlich aber nicht zu verhindern, dann sollte zumindest ein solcher Vertrag regelmäßig überprüft werden, ob er noch wirksam ist oder ob nicht Regelungen geändert werden müssen.

Häufige Fehler

In der Praxis werden bei der Gestaltung von Verträgen immer wieder Fehler gemacht, die einfach zu vermeiden sind. Man sollte deshalb den nachfolgenden Punkten besondere Beachtung schenken, auch wenn die genannten Punkte selbstverständlich erscheinen.

1. Dass es bei der Bezeichnung der Vertragsparteien zu Fehlern kommt erscheint im ersten Moment absurd. Sind jedoch mehrere Personen beteiligt oder ist eine Vertragspartei eine Gesellschaft, dann fängt es schnell an, kompliziert zu werden, weil man überlegen muss, wen jetzt Rechte und Pflichten aus einem Vertrag treffen sollen. Gibt es beispielsweise mehrere Käufer, wird im Vertrag aber nur einer genannt, dann ist nur dieser zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (er ist als einziger genannter Käufer auch nur der einzige Vertragspartner auf Käuferseite; anders ist es nur – und das ist ein sehr komplizierter Fall – wenn sich aus dem Vertrag Anhaltspunkte ergeben, dass weitere Käufer vorhanden und identifizierbar sind). Und wenn ein Vertragspartner einen Gegenstand von dem Gesellschafter einer GmbH kaufen möchte, in dem Vertrag aber die GmbH selbst als Verkäufer nennt und diese vielleicht sogar noch falsch bezeichnet, dann ist das Chaos perfekt. Hier hilft nur Sorgfalt und im Zweifel mehrfaches Nachfragen, um tatsächlich sicher bei den Bezeichnungen zu sein.

2. Verträge werden häufig von Vorlagen übernommen, die nur eingeschränkt auf den tatsächlich zu beurteilenden Sachverhalt passen. So ist es inzwischen fast zur Regel geworden, sich „Muster“ aus dem Internet zu laden. Problematisch ist dabei, dass diese Verträge oftmals auf bestimmten Sachverhalten beruhen, die nicht so einfach verallgemeinert werden können. Es besteht somit zum einen die Gefahr, dass Dinge mangels Verständnis des Vertragsmusters anders geregelt werden, als sie eigentlich geregelt werden sollen. Zum anderen – und das ist fast noch gefährlicher, weil ein Muster eine trügerische Sicherheit gibt – werden vielfach wichtige Regelungskomplexe übersehen, die in einem guten und vorausschauen erstellten Vertrag enthalten sein sollten, um Konflikte zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden.

3. Weiter oben wurde dargestellt, dass mündliche Verträge genauso wirksam geschlossen werden können wie schriftliche. Sie sind auch vielfach mindestens zweckmäßig, teilweise sogar unerlässlich: Soll der Zeitschriftenkäufer wirklich einen schriftlichen Vertrag schließen hinsichtlich des Erwerbs eines Printmagazins? Allerdings sollten die Parteien in jedem Fall zumindest kurz und bewusst überlegen, ob nicht ein schriftlicher Vertrag doch Vorteile bringen könnte. Oftmals wird diese Überlegung nämlich nur aus der vagen Vermutung „Es wird schon gut gehen“ unterlassen. Dabei wird jedoch die Beweisfunktion eines schriftlichen Vertragswerkes übersehen: Die Vertragsparteien wissen bei einem schriftlichen Vertrag auch noch Jahre später, was sie geregelt haben – oder können es zumindest anhand eines sorgfältig erstellten Vertragswerks in Erfahrung bringen. Zudem kann der Vertrag gegebenenfalls im Streitfall als Beweismittel verwendet werden.

 

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Bekämpfung von Zahlungsverzug bei B2B-Geschäften

12. September 2014

Seit Ende Juli existiert ein neues Gesetz, mit dem Zahlungsverzug besser bekämpft werden soll.

Kerninhalt des Gesetzes ist eine Beschränkung der Zahlungsfristen bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B). Künftig ist eine Rechnung spätestens nach 60 Tagen zu bezahlen (in AGB ist grundsätzlich nur eine Befristung auf maximal 30 Tage zulässig). Eine längere Frist ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und zudem nicht grob unbillig ist (jedoch werden wohl nur komplexe Verträge eine Verlängerung rechtfertigen). Ansonsten ist eine Vereinbarung über längere Zahlungsfristen schlicht unwirksam und als Konsequenz die Zahlung sofort fällig.

Darüber hinaus wurde der gesetzliche Verzugszinssatz von 8% auf 9% angehoben. Schließlich dürfen Gläubiger ihren Schuldnern bei Nichtbeachtung der Zahlungsfristen eine sog. „Verzugspauschale“ in Höhe von EUR 40,00 berechnen. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand, der durch den Verzug entsteht, abgedeckt werden. Die Pauschale darf nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Für Unternehmen besteht nun Handlungsbedarf: So sollten zum einen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft werden, genauso wie Lieferbedingungen, Formblätter, Qualitätssicherungsvereinbarungen oder anderweitige Vordrucke. Zum anderen sind Schulungen von Mitarbeitern notwendig, damit diese grundsätzlich keine längeren Zahlungsfristen als 60 Tage in individuell ausgehandelten Verträgen vereinbaren.

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