Lexa - Kanzlei für Wirtschaftsrecht

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Die Textmarker-Methode: Drei Farben für bessere Verträge (ohne Anwalt)

25. August 2026

Verträge haben ein Imageproblem. Kaum jemand freut sich darauf, einen 13-seitigen Vertragsentwurf zu lesen (es sei denn man liebt Verträge wie ich).

Für Unternehmer und Führungskräfte ist das allerdings ein Problem. Denn Verträge sind keine juristischen Begleiterscheinungen des Geschäftslebens. Sie beschreiben das Geschäft. Sie verteilen Chancen, Pflichten, Risiken, Geld und Entscheidungsmöglichkeiten. Und manchmal bestimmen sie Jahre nach ihrer Unterzeichnung darüber, ob eine Zusammenarbeit noch funktioniert oder mit erheblichem Aufwand abgewickelt werden muss.

Trotzdem beobachte ich in meiner Arbeit als Wirtschaftsanwalt immer wieder etwas Bemerkenswertes: Verträge werden zwar unterschrieben, aber nicht unbedingt wirklich gelesen. Manche werden überflogen. Manche an Mitarbeiter weitergereicht. Manche wandern direkt zum Anwalt, verbunden mit der freundlichen Hoffnung, dieser werde schon sagen, ob alles in Ordnung sei.

Das kann man machen. Besonders sinnvoll ist es allerdings nicht. Denn der Anwalt kennt möglicherweise das Recht, der Unternehmer aber dagegen das Geschäft. Ein guter Vertrag entsteht jedoch erst dann, wo beides zusammenkommt. Deshalb möchte ich eine einfache Methode vorschlagen, die für ein besseres Verständnis von Verträgen sorgt und für die man kein Jurastudium und erst recht keinen Anwalt braucht. Es reichen vielmehr drei Textmarker.

Ein Wort der Vorsicht. Mit dieser Methode lässt sich ein Vertrag natürlich nicht abschließend rechtlich prüfen. Aber man kann erstaunlich schnell die Stellen sichtbar machen, an denen später Missverständnisse, unterschiedliche Erwartungen oder wirtschaftlich unangenehme Überraschungen entstehen können. Und damit ist meiner Erfahrung nach schon mal viel gewonnen. Vor allem – sozusagen als Bonus – zwingt die Methode zu einer Frage, die bei Vertragsverhandlungen leider häufig verloren geht: Verstehen eigentlich alle Beteiligten dasselbe unter dem, was in einem Vertrag steht?

Warum Verträge häufig erst dann interessant werden, wenn es zu spät ist

Der ideale Zeitpunkt, einen Vertrag genau zu lesen, wäre vor seiner Unterzeichnung. Das klingt ungefähr so spektakulär wie der Hinweis, vor einer Autofahrt nachzusehen, ob genug Benzin im Tank ist. Trotzdem kann man diesen Hinweis nicht oft genug wiederholen – denn die Realität sieht häufig anders aus.

Denn solange sich alle Beteiligten verstehen, erscheint vieles selbstverständlich und Regelungen werden schnell für überflüssig gehalten. Man hat ja miteinander gesprochen, kennt die wirtschaftliche Idee hinter dem geplanten Geschäft und weiß ungefähr, was der jeweils andere erwartet. Und wenn etwas nicht vollkommen klar ist, dann heißt es „Das wird schon passen.“ oder „Wenn es so weit ist, finden wir schon eine Lösung.“

Das sind schöne Sätze für ein angenehmes Geschäftsessen. Für die langfristige Regelung einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit sind sie aber nur bedingt geeignet. Denn Menschen vergessen, was besprochen wurde, Mitarbeiter wechseln und Unternehmen und Geschäftsmodelle verändern sich und entwickeln sich weiter. Dann gewinnt plötzlich der Vertrag an Bedeutung.

Das Interessante daran: Viele Vertragsprobleme entstehen gar nicht deshalb, weil irgendeine hochkomplizierte juristische Spezialregelung fehlt. Sie entstehen viel früher. Ein Begriff bedeutet für zwei Personen etwas Unterschiedliches. Eine Formulierung klingt für den einen nach einer Verpflichtung und für den anderen nach einer unverbindlichen Möglichkeit. Oder eine Verpflichtung ist zwar hervorragend beschrieben, aber niemand hat darüber nachgedacht, was eigentlich passieren soll, wenn sie nicht eingehalten wird.

Genau an diesen drei Stellen setzt meine „Textmarker-Methode“ an. Ihr Vorteil besteht nicht darin, dass sie juristische Expertise ersetzt. Er liegt vielmehr darin, dass sie Unternehmern einen anderen Blick auf ihre Verträge ermöglicht, nämlich: „Funktioniert das für unser Geschäft?“.

Drei Textmarker, drei unterschiedliche Fragen

Nehmen Sie sich deshalb einfach mal einen Ihrer Verträge und drei Textmarker. Jede Farbe eines Markers bekommt nun eine Aufgabe in dem Vertrag.

  • Der erste Marker sucht nach Begriffen, deren konkreter Inhalt nicht eindeutig feststeht.
  • Der zweite Marker sucht nach Wörtern, die ausdrücken sollen, welche rechtliche oder praktische Qualität eine Handlung hat.
  • Der dritte Marker sucht schließlich nach Verpflichtungen, bei denen der Vertrag zwar sagt, was passieren soll, aber nicht ausreichend regelt, was geschieht, wenn genau das nicht passiert.

Vielleicht klingt das im ersten Moment noch nicht sonderlich hilfreich, geschweige denn erkenntnisbringend. Aber keine Sorge, dass „Erweckungserlebnis“ kommt gleich.

Der erste Textmarker: Für Wörter mit unterschiedlichen Vorstellungen

Stellen wir uns einen Dienstleistungsvertrag vor, in dem steht: „Der Dienstleister informiert den Auftraggeber unverzüglich über wesentliche Verzögerungen.“

Auf den ersten Blick sieht dieser Satz nicht problematisch aus, denn wir haben ja alle eine eigene Vorstellung von dem Inhalt dieses Satzes. Das gilt aber nur, bis wir beginnen, den Satz mit dem ersten Textmarker zu bearbeiten. Wir markieren nämlich die beiden Wörter „unverzüglich“ und „wesentliche“. Und dann fragen wir uns: was bedeuten diese Wörter eigentlich? Nicht abstrakt, sondern konkret, also: welcher zeitliche Rahmen ist mit „unverzüglich“ gemeint und wie muss die Qualität der Verzögerung sein, damit sie „wesentlich“ ist?

Nun muss ich natürlich an dieser Stelle erwähnen, dass Juristen mit dem Wort „unverzüglich“ durchaus etwas anfangen können. Denn § 121 BGB beschreibt den Begriff als Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“. In der alltäglichen Verwendung ist diese Definition aber dann trotzdem nicht wirklich brauchbar. Ist eine Mitteilung nach drei Stunden unverzüglich – also mitgeteilt worden, ohne dass die Mitteilung „schuldhaft verzögert wurde“, oder am nächsten Arbeitstag oder am Ende eines Wochenendes?

Und ab wann ist eine Verzögerung „wesentlich“ – hier gibt es keine Definition im Gesetz? Nach zwei Stunden? Zwei Tagen? Erst dann, wenn der Projektplan insgesamt gefährdet wird?

Das Problem solcher Begriffe besteht deshalb nicht darin, dass sie grundsätzlich schlecht sind. Ganz im Gegenteil: Verträge brauchen manchmal bewusst Spielräume. Nicht jede denkbare Situation lässt sich vorab auf Stunden, Eurobeträge und Zentimeter herunterbrechen. Eine gewisse Flexibilität kann wirtschaftlich ausgesprochen sinnvoll sein.

Gefährlich wird es erst, wenn eine Vertragspartei glaubt, der Begriff ist nach allgemeinem Verständnis eindeutig, weil sie ein bestimmtes Verständnis bei dem Begriff hat, während die andere etwas anderes darunter versteht.

Genau dafür ist der erste Textmarker gedacht. Er sagt nicht: „Streichen!“ Er sagt vielmehr: „Darüber müssen wir sprechen, damit die Bedeutung des Wortes allen Beteiligten (auch unbeteiligten Dritten) klar ist.“.

Manchmal führt dieses Gespräch dann zu einer Definition zwischen den Parteien. Aus „unverzüglich“ könnte beispielsweise werden: „spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis“. Aus „wesentliche Verzögerung“ könnte eine Verzögerung werden, die einen bestimmten Meilenstein um mehr als fünf Arbeitstage verschiebt.

Manchmal stellt man im Gespräch aber auch fest, dass eine starre Definition gerade nicht sinnvoll wäre. Auch das ist ein gutes Ergebnis. Denn dann wurde die Offenheit bewusst gewählt und ist nicht zufällig im Vertrag gelandet.

Im Gesellschaftsrecht begegnet mir dasselbe Problem noch in anderer Form. Nehmen wir eine Gesellschaftervereinbarung, nach der ein geschäftsführender Gesellschafter „regelmäßig“ über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berichten soll. Fraglich ist dann, was mit „regelmäßig“ gemeint ist: wöchentlich, monatlich oder quartalsweise? Oder vielleicht immer dann, wenn etwas Interessantes passiert (wobei sich hier natürlich sofort die Frage stellt, wann „etwas Interessantes“ vorliegt….)?

Der Geschäftsführer denkt möglicherweise an einen ausführlichen Bericht pro Quartal, die Gesellschafter erwartet aber vielleicht einen monatlichen. Beide Seiten lesen denselben Satz, halten aber ihre jeweilige Interpretation für selbstverständlich maßgeblich. Genauso so entstehen später Konflikte.

Die Lösung besteht nun nicht darin, jeden Vertrag in ein 30-seitiges „Regelungs- und Definitionsmonster“ zu verwandeln. Die Lösung besteht vielmehr darin, diejenigen Begriffe überhaupt zu erkennen, deren Bedeutung für die Zusammenarbeit wichtig ist und bei denen unterschiedliche Vorstellungen wahrscheinlich oder tatsächlich vorhanden sind und die deshalb besprochen werden müssen. Diese Erkenntnis bringt der erste Textmarker.

Der zweite Textmarker: Für Verpflichtungen mit bestimmter Qualität

„Der Auftragnehmer soll bei Terminverschiebungen um mehr als 12, aber weniger als 36 Stunden den Auftraggeber über die Verschiebung per E-Mail informieren.“ Seien Sie einmal kurz ehrlich zu sich selbst: Was bedeutet der Satz für Sie? Stellt er eine Verpflichtung, eine Empfehlung oder lediglich eine Beschreibung des Ablaufs dar, oder etwas allgemeiner formuliert: etwas, das man tun sollte, aber notfalls auch bleiben lassen kann?

Genau hier kommt der zweite Textmarker ins Spiel. Beim ersten Textmarker haben wir gefragt, welchen konkreten Inhalt ein Begriff überhaupt hat. Beim zweiten fragen nun wir: Welche Art von Handlung oder Entscheidung wird hier überhaupt geregelt – ist etwas verpflichtend, ist es erlaubt, besteht eine Wahlmöglichkeit, gibt es Ermessen oder formuliert der Vertrag lediglich eine Erwartung?

Im alltäglichen Sprachgebrauch gehen diese Kategorien schnell ineinander über. „Du kannst mir die Unterlagen morgen schicken“ kann eine freundliche Erlaubnis sein. Es kann aber auch eine ziemlich eindeutige, wenn auch vielleicht nur implizierte, Aufforderung sein. Und wer Kinder hat, kennt ähnliche Formulierungen möglicherweise aus eigener Erfahrung. „Du kannst jetzt dein Zimmer aufräumen“ wird zum Beispiel erstaunlich selten als großzügig eingeräumte Option verstanden.

Verträge jedoch dürfen sich auf solche sprachlichen Interpretationen nicht verlassen. Der zweite Textmarker hilft deshalb dabei, mögliche fehlerhafte Eigeninterpretationen von Begriffen zu erkennen. Markieren Sie Begriffe wie „muss“, „soll“, „kann“ und „darf“ und fragen Sie anschließend: Ist für beide Parteien klar, ob hier eine Pflicht, ein Recht, eine Entscheidungsmöglichkeit oder lediglich eine Erwartung beschrieben wird?

Im Gesellschaftsrecht kann diese Unterscheidung noch erheblicher werden. Stellen wir uns zwei Gesellschafter vor, die eine GmbH gegründet haben und beide Geschäftsführer sind. Sie haben zusätzlich eine die GmbH-Satzung ergänzende Gesellschaftervereinbarung geschlossen, in der es heißt: „Vor dem Abschluss von Verträgen über Investitionen von mehr als 50.000 Euro soll die Zustimmung beider Gesellschafter eingeholt werden.“

Das liest sich zunächst ziemlich unschuldig, beinhaltet aber bei genauer Betrachtung Konfliktpotential. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Zustimmung beider Gesellschafter tatsächlich, also zwingend, erforderlich, oder lediglich erwünscht ist (und wenn sie verpflichtend erforderlich ist, was passiert, wenn eine Entscheidung dennoch ohne Zustimmung getroffen wird – das schauen wir uns gleich noch bei der Verwendung des dritten Textmarkers an). Das unscheinbare Wort „soll“ bringt uns also zu einer ziemlich wichtigen Frage: Wer hat in dieser Gesellschaft eigentlich welche Entscheidungsmacht? Und diese Frage muss beantwortet werden.

Bei den Wörtern, die mit dem zweiten Textmarker markiert werden, geht es also um die Architektur der Zusammenarbeit: Wer muss handeln? Wer darf handeln? Wer entscheidet? Wer hat ein Recht? Und wer kann verhindern, dass etwas geschieht? Der zweite Textmarker sensibilisiert also für diese Themen.

Der dritte Textmarker: Für Konsequenzen aus Handlungen oder Unterlassen

Der dritte Textmarker ist mein persönlicher Favorit. Denn hilft dabei, vorhandene vertragliche Regelungen weiterzudenken.

Nehmen wir als Beispiel einen Liefervertrag, in dem es heißt: „Der Lieferant liefert die vereinbarten Produkte spätestens am 15. Oktober.“ Das klingt erst einmal richtig gut, mit einer präzisen Frist und einer klaren Verpflichtung. Der erste Textmarker hat also nichts zu beanstanden. Und auch der zweite muss nicht verwendet werden, denn die Regelung ist eindeutig: Der Lieferant muss zu einem bestimmten Datum liefern. Man könnte also zufrieden weiterlesen. Es sei denn man kommt auf eine unangenehme Frage: Und was passiert eigentlich am 16. Oktober, wenn am 15. nicht geliefert wurde?

Nun muss man an dieser Stelle sagen, dass sich natürlich bestimmte Folgen bereits aus dem Gesetz, z.B. dem BGB, ergeben können. Nicht für jede Vertragspflicht muss deshalb eine maßgeschneiderte Folge oder Sanktion erfunden werden. Aber aus unternehmerischer Sicht reicht die Feststellung „Dann gibt es irgendwelche gesetzlichen Ansprüche“ häufig nicht aus. Denn gerade die Details der Folgen sind in einem solchen Fall entscheidend, zu denen das Gesetz aber nicht immer umfassend etwas sagt: Was passiert mit dem Produktionsplan? Darf anderweitig eingekauft werden? Wer trägt Mehrkosten? Wann darf der Vertrag beendet, z.B. außerordentlich gekündigt werden? Was geschieht mit bereits erbrachten Teilleistungen? Muss zunächst eine weitere Frist gesetzt werden? Welche Folgen hat die Verzögerung für nachfolgende Termine?

Hier trifft nun die Vertragsgestaltung unmittelbar auf Betriebsabläufe. Oder anders gesagt: Eine Pflicht ohne geregelte Folge ist nur eine schöne Hoffnung. Denn ein guter Vertrag soll nicht lediglich feststellen, dass etwas nicht hätte passieren dürfen. Er muss vielmehr den Beteiligten helfen, mit der Situation umzugehen, wenn es trotzdem passiert.

Gerade im Gesellschaftsrecht wird das besonders deutlich. Nehmen wir drei Gründer, die gemeinsam eine UG gegründet haben. Einer verantwortet den Vertrieb, einer die Produktentwicklung und einer die Finanzen. In ihrer Gesellschaftervereinbarung steht: „Gesellschafter A verpflichtet sich, seine volle Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen und den Vertrieb zu leiten.“. Das klingt ziemlich klar und eindeutig. Dann verliert Gesellschafter A nach zwei Jahren das Interesse an dem Unternehmen. Er hält weiterhin seine Beteiligung, erscheint gelegentlich zu Gesellschafterversammlungen, arbeitet aber faktisch kaum noch mit.

Jetzt zeigt sich die Qualität der Vereinbarung: Was bedeutet die ursprüngliche Verpflichtung praktisch? Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen für die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst Spielt die Nichterfüllung bei der Gewinnverteilung eine Rolle? Gibt es Regelungen über den Umgang mit seinen Geschäftsanteilen? Und was geschieht, wenn die anderen beiden Gesellschafter die wirtschaftliche Last seiner fehlenden Mitarbeit dauerhaft auffangen müssen?

Der Satz „Gesellschafter A verpflichtet sich zur Mitarbeit“ beschreibt nur den gewünschten Zustand. Interessant wird es dann, wenn dieser Zustand nicht besteht. Dafür gibt es dann den dritten Textmarker. Markieren Sie die für Sie wesentlichen Verpflichtungen und fragen Sie nicht nur: „Ist klar geregelt, was jemand tun muss?“, sondern auch: „Haben wir darüber nachgedacht, was passiert, wenn er oder sie es nicht tut?“.

Nicht jede markierte Stelle braucht anschließend unbedingt eine eigene vertragliche Folgenregelung, manchmal ist eine vorhandene gesetzliche Regelung vollkommen ausreichend. Und manchmal ist eine individuelle Folge wirtschaftlich sogar kontraproduktiv. Aber diese Entscheidung über die Folge sollte das Ergebnis einer Überlegung sein, und nicht auf Zufall beruhen.

Was die Textmarker mit guter Vertragsgestaltung zu tun haben

Die „Textmarker-Methode“ macht aus Ihnen natürlich keinen Vertragsrechtler. Aber sie hilft Ihnen, Lücken und Schwächen in Ihren Verträgen zu finden:

  • Der erste Marker sucht nach Bedeutung: Verstehen wir unter einem Begriff tatsächlich dasselbe?
  • Der zweite sucht nach Verbindlichkeit und Entscheidungsmacht: Ist klar, wer etwas muss, darf oder entscheiden kann?
  • Der dritte sucht nach Konsequenz: Wissen wir, was geschehen soll, wenn eine wichtige Verpflichtung nicht erfüllt wird?

Damit verändert sich Ihr Blick auf einen Vertrag. Sie lesen ihn nicht mehr nur als Dokument, das irgendwann unterschrieben werden muss, damit das eigentliche Geschäft endlich beginnen kann. Sie beginnen, ihn als Steuerungsmechanik der zukünftigen Zusammenarbeit zu betrachten, ohne das es auf Personen oder individuelle Gedanken, die den Vertragstext ergänzen, ankommt.

Ein Vertrag sollte funktionieren, wenn Dinge nicht wie geplant laufen, Mitarbeiter, die die Verhandlungen geführt haben, nicht mehr im Unternehmen arbeiten, oder sich schlicht niemand mehr daran erinnern kann, was man drei Jahre zuvor angeblich „ganz eindeutig so besprochen“ hat.

Ein Vertrag muss juristisch funktionieren. Natürlich. Aber das ist erst der Anfang. Er muss nämlich auch wirtschaftliche Interessen abbilden, verständlich bleiben, Verantwortlichkeiten organisieren und Situationen abdecken, in denen die Realität vom ursprünglichen Plan abweicht. Dafür braucht es die richtigen Fragen. Und mit den Textmarkern identifizieren Sie die zu diesen Fragen passenden Wörter bzw. Stellen im Vertragstext.

Markieren Sie also die Wörter, bei denen zwei Menschen möglicherweise Unterschiedliches verstehen, die Stellen, bei denen nicht eindeutig ist, ob jemand etwas muss, darf, kann oder lediglich tun soll und die wichtigen Verpflichtungen, bei denen Sie sich fragen, was geschieht, wenn sie nicht erfüllt werden. Und dann suchen Sie gemeinsam mit Ihrem Vertragspartner nach einem einheitlichen Verständnis zu Ihren Markierungen.

Etwas muss ich Ihnen bedauerlicherweise jetzt noch sagen: Der Vertrag wird dadurch nicht kürzer, einfacher oder schöner. Und vermutlich wird er so immer noch keine ernsthafte Konkurrenz zu dem Krimi Roman auf Ihrem Nachttisch.

Aber die Chance ist ziemlich groß, dass er besser funktioniert. Denn ein guter Vertrag ist nicht derjenige, der möglichst lang, möglichst kompliziert oder möglichst juristisch klingt. Ein guter Vertrag ist derjenige, mit dem Menschen noch arbeiten können, wenn die Erinnerung an die Vertragsverhandlungen längst verblasst ist.

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Buchveröffentlichung: „Mehr Erfolg mit besseren Verträgen (Verträge gestalten und optimieren ohne Anwalt)“

7. September 2020

Unser zweites Buch ist im Verlag SpringerGabler, dem größten deutschen Verlag für Wirtschaftspublikationen, erschienen. Wie schon dem Titel „Mehr Erfolg mit besseren Verträgen“ zu entnehmen geht es bei diesem Buch um die Frage, wie bessere Verträge abgeschlossen werden können.

Dazu beschreibt das Buch Tricks und Kniffe, die ohne juristische Vorkenntnisse angewendet werden können. Dabei ist unerheblich, was für eine Art Vertrag abgeschlossen werden soll. Zahlreiche Fall- und Formulierungsbeispiele runden die Darstellungen in dem Buch ab.

Zu dem Buch gibt es darüber hinaus eine spezielle, Webseite, auf der sich aktuelle Informationen finden und die über einen Link im Buch erreicht werden kann.

Das Buch kann als E-Book oder als Printausgabe direkt über den Online-Shop des Springer-Verlags bestellt werden: Link zum Buch.

Das Weiteren ist das Buch unter anderem beim Online-Händler Amazon erhältlich: Link zum Buch.

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Bessere Verträge – mit diesen 10 Tipps!

24. Januar 2018

Mit einfachen Kniffen kann man bessere Verträge schließen. Wir haben dazu die Erfahrung aus den 10 Jahren unserer Tätigkeit als Anwaltskanzlei gebündelt und 10 Tipps identifiziert, deren Beachtung und Umsetzung die Qualität der eigenen Verträge spürbar verbessert – ohne dass man gleich einen Anwalt beauftragen muss (wir empfehlen natürlich immer, für die detaillierte Prüfung und Überarbeitung eines Vertrags einen Anwalt zu beauftragen….).

Viel Spaß mit diesem Video (unser Dank geht an würzburgRADIO, die dieses Video für uns produziert haben)!

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Grundlagen der Vertragsgestaltung für Unternehmer/innen

4. Januar 2015

Immer wieder ist festzustellen, dass es relativ einfache Dinge sind, die beim Abschluss von Verträgen nicht beachtet werden und dann zu einem späteren Zeitpunkt zu Problemen führen. Nachfolgend sollen deshalb in kurzer Form die Grundlagen dargestellt werden, die beim Vertragsabschluss zu beachten sind:

Wie wird ein Vertrag geschlossen und welche Inhalte muss und kann er haben? Wie verhalten sich Vertrag und Gesetz zueinander? Wann finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung?

Die Beantwortung dieser Fragen erscheint im ersten Moment (vielleicht) einfach. In der Praxis lässt sich jedoch immer wieder erkennen, dass diesen Fragen – vielleicht weil sie so simpel erscheinen – leider viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich immer wieder die „Basics“ bewusst zu machen.

Wie wird ein Vertrag geschlossen?

Verträge können grundsätzlich mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Manchmal jedoch ist eine besondere Form erforderlich – so ist z.B. beim Erwerb eines Grundstücks oder der Gründung einer GmbH nach deutschem Recht die notarielle Beurkundung erforderlich. Wird diese Form nicht beachtet, ist der Vertrag unwirksam!

Wichtig: Um einen Vertrag zu schließen, braucht man unter Umständen nichts sprechen, sondern der Vertragsschluss ergibt sich einfach aus den Umständen. Man denke nur an den Erwerb einer Tageszeitung durch einen Studenten morgens am Kiosk: Der Student sagt womöglich nicht ausdrücklich „Ich möchte eine Zeitung kaufen“ und der Verkäufer entgegnet wohl auch nicht „Das macht 2 Euro“. Vielmehr wird der Ist der Student die Zeitung nehmen und dem Verkäufer 2 Euro geben, ohne dass beide auch nur ein Wort reden. Trotzdem kommt es hier ohne weiteres zu einem Vertragsschluss und der Student kann deshalb Mängel gelten machen, wenn beispielsweise ein Teil der Zeitung fehlt.

Was muss und was kann ein Vertrag beinhalten?

Jeder Vertrag muss mindestens die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten. Bei einem Kaufvertrag sind das beispielsweise: Kaufgegenstand, Preis, und die Parteien, also Käufer und Verkäufer. Es ist wichtig zu verstehen, dass es weiterer Regelungen grundsätzlich nicht bedarf. Deshalb muss ein Kaufvertrag keine Regelungen enthalten über den Rücktritt, über den Zeitpunkt, wann die Zahlung zu leisten ist oder wann ein Mangel vorliegt. Es ist eine andere Frage, wie man einen Vertrag ergänzt, wenn die letztgenannten Fragen nicht beantwortet werden. Aber auch bei deren Fehlen ist ein Vertrag geschlossen, wenn die wesentlichen Bestandteile vorhanden sind.

Es ist aber klar, dass ein Vertrag erst dann „gut“ wird, wenn die Parteien diejenigen Inhalte, die wichtig werden können, auch in diesem Vertrag geregelt haben – denn in den Vertrag schaut man im Zweifel als erstes hinein wenn es Fragen gibt und dann ist es hilfreich, wenn man hier fündig wird. So empfehlen sich beispielsweise Regelungen über die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten, die Definition von besonders wichtige Einzelheiten oder Begriffen (dann weiß man, was die Parteien (!) unter einem bestimmten Begriff verstehen), Regelungen über die Haftung, Haftungsausschlüsse oder Reduzierungen, die Darstellung von Sicherheiten, die nähere Ausgestaltung von Gewährleistungsrechten und Garantien sowie Regelungen zum anwendbaren Recht (besonders bei Vertragsparteien aus unterschiedlichen Ländern) und dem zuständigen Gericht, das im Falle eines Streits entscheiden soll (hier kann auch die Frage relevant werden, ob überhaupt ein normales Gericht entscheiden soll, oder ob nicht ein Schiedsrichter die Streitfrage zu klären hat).

Wie ist das Verhältnis von Vertrag und Gesetz – oder: „Ich regle das, was ich für richtig halte!“?

Man sollte sich immer wieder klar machen, dass es in Deutschland vorgefertigte gesetzliche Regelungen gibt, beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder im Handelsgesetzbuch (HGB). Das hat für Parteien viele Vorteile: Wenn nichts anderes vereinbart wird, dann gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Parteien müssen sich um nichts weiter kümmern, die gesetzlichen Regelungen kann man im Zweifel nachlesen.

Allerdings „passen“ die gesetzlichen Regelungen nicht für jeden Fall. So finden auf einen Unternehmenskauf beispielsweise die Regelungen über den Kaufvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung (auch ein Unternehmenskauf ist grundsätzlich ein „normaler“ Kauf), obwohl die gesetzlichen Regelungen, wie z.B. der Rücktritt, nicht richtig „passen“. Es ist deshalb regelmäßig erforderlich, die speziellen Situationen, die für einen selbst eintreten können, zu bedenken und in einem Vertrag darzustellen.

Es ist dabei jedoch immer zu fragen, ob von gesetzlichen Regelungen überhaupt abgewichen werden kann. Dies gilt für eine Vielzahl von solchen Regelungen, aber eben nicht für alle. Es ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob eine Abweichung möglich ist. Ist das nicht der Fall und regelt man trotzdem etwas anderes, dann ist diese andere Regelung unwirksam und man erreicht möglicherweise nicht das gewünschte Ergebnis.

Wann ist ein Vertrag als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ anzusehen?

Verträge stellen häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar, auch wenn sie so nicht bezeichnet sind und die Vertragsparteien dies auch gar nicht wollen. Ein Vertrag, der in immer gleicher Form mehrfach verwendet werden soll (die Absicht genügt!), unterfällt den Regelung über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, auch wenn aktuell der Vertrag erst einmal verwendet wurde.

Die Folge der Anwendung der AGB-Bestimmungen ist, dass relativ strenge gesetzliche Vorgaben zu den Vertragsinhalten und zu den Einschränkungen von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zu beachten sind. Werden diese Vorgaben nicht beachtet, können schnell bestimmte Regelungen oder der gesamte Vertrag unwirksam sein. Außerdem, und das macht es für Nichtjuristen so schwierig, ändert sich in diesem Bereich die Gesetzeslage und die Rechtsprechung immer wieder, so dass auch eine in der Vergangenheit wirksame Regelung plötzlich unwirksam sein kann. Daher sollte man ein besonderes Augenmerk bei der Gestaltung von Verträgen darauf verwenden, ob die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung finden und – wenn möglich – die Anwendung ausschließen. Ist die Anwendung letztendlich aber nicht zu verhindern, dann sollte zumindest ein solcher Vertrag regelmäßig überprüft werden, ob er noch wirksam ist oder ob nicht Regelungen geändert werden müssen.

Häufige Fehler

In der Praxis werden bei der Gestaltung von Verträgen immer wieder Fehler gemacht, die einfach zu vermeiden sind. Man sollte deshalb den nachfolgenden Punkten besondere Beachtung schenken, auch wenn die genannten Punkte selbstverständlich erscheinen.

1. Dass es bei der Bezeichnung der Vertragsparteien zu Fehlern kommt erscheint im ersten Moment absurd. Sind jedoch mehrere Personen beteiligt oder ist eine Vertragspartei eine Gesellschaft, dann fängt es schnell an, kompliziert zu werden, weil man überlegen muss, wen jetzt Rechte und Pflichten aus einem Vertrag treffen sollen. Gibt es beispielsweise mehrere Käufer, wird im Vertrag aber nur einer genannt, dann ist nur dieser zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (er ist als einziger genannter Käufer auch nur der einzige Vertragspartner auf Käuferseite; anders ist es nur – und das ist ein sehr komplizierter Fall – wenn sich aus dem Vertrag Anhaltspunkte ergeben, dass weitere Käufer vorhanden und identifizierbar sind). Und wenn ein Vertragspartner einen Gegenstand von dem Gesellschafter einer GmbH kaufen möchte, in dem Vertrag aber die GmbH selbst als Verkäufer nennt und diese vielleicht sogar noch falsch bezeichnet, dann ist das Chaos perfekt. Hier hilft nur Sorgfalt und im Zweifel mehrfaches Nachfragen, um tatsächlich sicher bei den Bezeichnungen zu sein.

2. Verträge werden häufig von Vorlagen übernommen, die nur eingeschränkt auf den tatsächlich zu beurteilenden Sachverhalt passen. So ist es inzwischen fast zur Regel geworden, sich „Muster“ aus dem Internet zu laden. Problematisch ist dabei, dass diese Verträge oftmals auf bestimmten Sachverhalten beruhen, die nicht so einfach verallgemeinert werden können. Es besteht somit zum einen die Gefahr, dass Dinge mangels Verständnis des Vertragsmusters anders geregelt werden, als sie eigentlich geregelt werden sollen. Zum anderen – und das ist fast noch gefährlicher, weil ein Muster eine trügerische Sicherheit gibt – werden vielfach wichtige Regelungskomplexe übersehen, die in einem guten und vorausschauen erstellten Vertrag enthalten sein sollten, um Konflikte zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden.

3. Weiter oben wurde dargestellt, dass mündliche Verträge genauso wirksam geschlossen werden können wie schriftliche. Sie sind auch vielfach mindestens zweckmäßig, teilweise sogar unerlässlich: Soll der Zeitschriftenkäufer wirklich einen schriftlichen Vertrag schließen hinsichtlich des Erwerbs eines Printmagazins? Allerdings sollten die Parteien in jedem Fall zumindest kurz und bewusst überlegen, ob nicht ein schriftlicher Vertrag doch Vorteile bringen könnte. Oftmals wird diese Überlegung nämlich nur aus der vagen Vermutung „Es wird schon gut gehen“ unterlassen. Dabei wird jedoch die Beweisfunktion eines schriftlichen Vertragswerkes übersehen: Die Vertragsparteien wissen bei einem schriftlichen Vertrag auch noch Jahre später, was sie geregelt haben – oder können es zumindest anhand eines sorgfältig erstellten Vertragswerks in Erfahrung bringen. Zudem kann der Vertrag gegebenenfalls im Streitfall als Beweismittel verwendet werden.

 

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