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Wichtige Änderung bei der Insolvenzantragspflicht ab 1. Oktober 2020

Die ursprünglich bis zum 30. September 2020 laufende Frist der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde durch eine Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Allerdings gilt die Aussetzung der Antragspflicht nicht für alle Insolvenzgründe, sondern nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Bei Fällen der Zahlungsunfähigkeit muss ab dem 1. Oktober 2020 wieder regulär ein Insolvenzantrag gestellt werden!

Überschuldung ist nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung gegeben, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Die Pflicht zur Anmeldung einer Insolvenz basieren auf diesem Grund bleibt weiterhin aufgrund der Coronalage ausgesetzt, da aufgrund Corona zwar bei einigen Unternehmen derzeit eine Überschuldung besteht, aber damit zu rechnen ist, dass diese Lage nach der Pandemiezeit beseitigt werden kann.

Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung gegeben, wenn der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“ In einem solchen Fall ist die Insolvenzantragspflicht nach neuer Rechtslage ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr ausgesetzt!

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