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Aktuelle Rechtsprechung: Schwarzarbeit muss nicht bezahlt werden!

Schwarzarbeit ist verboten – das ergibt sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). Was aber, wenn der Auftraggeber doch einen Schwarzarbeiter beschäftigt? Muss dieser dann bezahlt werden? Immerhin könnte man ja auf die Idee kommen, dass der Auftraggeber durch den schwarzarbeitenden Auftragnehmer etwas erhalten hat, dass einen bestimmten Wert darstellt.

Der BGH hat Anfang April 2014 jedoch entschieden, dass ein Vertrag über Schwarzarbeit unwirksam sei und deshalb ein Anspruch auf Bezahlung nicht besteht. Nach Ansicht des Gerichts hat der Schwarzarbeiter kein Recht darauf, dass ihm der Wert seiner Arbeit ersetzt wird, denn bei „Schwarzarbeit handelt es sich um Wirtschaftskriminalität“,

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so der Vorsitzende Richter Kniffka.

Darüber hinaus ergibt sich durch die

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Beschäftigung eines Schwarzarbeiters auch für den Auftraggeber ein Risiko: Denn wenn der Schwarzarbeiter eine mangelhafte Leistung erbringt, bestehen keine Gewährleistungsansprüche gegen ihn. Das heißt der Auftraggeber kann in einem solchen Fall keine Nachbesserung oder Schadensersatz verlangen.

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