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Bekämpfung von Zahlungsverzug bei B2B-Geschäften

12. September 2014

Seit Ende Juli existiert ein neues Gesetz, mit dem Zahlungsverzug besser bekämpft werden soll.

Kerninhalt des Gesetzes ist eine Beschränkung der Zahlungsfristen bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B). Künftig ist eine Rechnung spätestens nach 60 Tagen zu bezahlen (in AGB ist grundsätzlich nur eine Befristung auf maximal 30 Tage zulässig). Eine längere Frist ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und zudem nicht grob unbillig ist (jedoch werden wohl nur komplexe Verträge eine Verlängerung rechtfertigen). Ansonsten ist eine Vereinbarung über längere Zahlungsfristen schlicht unwirksam und als Konsequenz die Zahlung sofort fällig.

Darüber hinaus wurde der gesetzliche Verzugszinssatz von 8% auf 9% angehoben. Schließlich dürfen Gläubiger ihren Schuldnern bei Nichtbeachtung der Zahlungsfristen eine sog. „Verzugspauschale“ in Höhe von EUR 40,00 berechnen. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand, der durch den Verzug entsteht, abgedeckt werden. Die Pauschale darf nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Für Unternehmen besteht nun Handlungsbedarf: So sollten zum einen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft werden, genauso wie Lieferbedingungen, Formblätter, Qualitätssicherungsvereinbarungen oder anderweitige Vordrucke. Zum anderen sind Schulungen von Mitarbeitern notwendig, damit diese grundsätzlich keine längeren Zahlungsfristen als 60 Tage in individuell ausgehandelten Verträgen vereinbaren.

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