Schnell kann es geschehen: Durch einen Unfall oder durch eine schwere Krankheit ist man nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen. Doch wer entscheidet nun für einen selbst und woher bekommt die Person, die entscheiden darf, Informationen darüber, was für denjenigen, der nicht mehr selbst entscheiden kann, wichtig ist?
Im Hinblick darauf, dass eines Tages jemand anderes für einen selbst entscheidet, kann man durch die Abgabe entsprechender Erklärungen den Rahmen für die zu treffenden Entscheidungen vorgeben. Die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung sollen im Folgenden vorgestellt werden.
Die Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn ein Patient nicht mehr selbst entscheiden kann, welche ärztlichen Maßnahmen er im Rahmen seiner medizinischen Versorgung wünscht oder ablehnt. Dabei sind Ärzte verpflichtet, eine Patientenverfügung umzusetzen, wenn diese wirksam erstellt wurde.
Für die Wirksamkeit ist es notwendig, dass die Patientenverfügung in schriftlicher Form vorliegt und zumindest enthält:
- Vor- & Zuname, Geburtsdatum und Anschrift des Erklärenden;
- eine möglichst exakte und zweifelsfreie Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll;
- genaue, möglichst spezifische Vorgaben zur Durchführung lebenserhaltenden Maßnahmen, zu Schmerz- und Symptombehandlungen und zur künstlichen Ernährung;
- Hinweise auf weitere Verfügungen des Erklärenden;
- Datum der Abgabe der Erklärung & Unterschrift des Erklärenden, eventuell von Zeugen.
Es empfiehlt sich des Weiteren, eine Patientenverfügung alle 2 Jahre zu aktualisieren. Zu beachten ist auch, dass der Patient bei der Abfassung volljährig und einwilligungsfähig sein muss. Schließlich macht es Sinn, die gewünschten Maßnahmen bzw. die Ablehnung von Maßnahmen mit einem Arzt zu besprechen, um die Folgen der Erklärung zu überblicken.
Die Vorsorgevollmacht
Es ist sinnvoll, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden, weil beide Erklärungen gerade dann zur Anwendung kommen, wenn der Erklärende nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zum Ausdruck zu bringen.
Durch die Vorsorgevollmacht bestimmt der Erklärende eine Person seines Vertrauens zu seinem Bevollmächtigten in bestimmten Angelegenheiten. Diese Person darf stellvertretend für den Erklärenden handeln, entscheiden und auch Verträge abschließen – entweder umfassend, d.h. in allen Bereichen, oder nur in bestimmten Situationen.
Es gibt nahezu keine Grenzen dafür, was in einer Vorsorgevollmacht bezogen auf welche Angelegenheiten geregelt werden kann – sie kann sich auf Verträge, Bank- und Finanzangelegenheiten, Umgang mit Post oder Entscheidungen über den Aufenthalt und die Unterbringung beziehen. Auch persönliche Wünsche kann der Erklärende äußern und sind vom Bevollmächtigten zu beachten.
Wichtig für den Erklärenden sind zwei Punkte: Die Eltern oder die Kinder sind nicht automatisch kraft Verwandtschaft bevollmächtigt – dies ist ein immer wieder anzutreffender Irrtum. Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte benötigen, um handeln zu können, ebenfalls eine entsprechende Vollmacht. Und weiter sollte der Bevollmächtigte sorgfältig ausgewählt werden, da er den Erklärenden gut kennen muss, um zu wissen, wie er am besten im Sinne des Erklärenden entscheidet.
Die Vorsorgevollmacht braucht grundsätzlich nicht vor einem Notar abgegeben zu werden. Um jedoch die Durchsetzungskraft zu erhöhen empfiehlt sich dennoch eine notarielle Beglaubigung.
Die Betreuungsverfügung
Bei der Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte sofort aufgrund der erteilten Vollmacht für den Erklärenden handeln, wenn dieser nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die Betreuungsverfügung ist dagegen ein Vorschlag des Erklärenden an das Gericht, eine bestimmte Person als Betreuer zu bestellen, wenn das gem. § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist – wenn der Erklärende infolge einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Das Betreuungsgericht wird dem Vorschlag aus der Betreuungsverfügung entsprechen, wenn der Vorgeschlagene nach Ansicht des Gerichts zur Betreuung geeignet ist. Ansonsten kann das Gericht eine andere Person auswählen.
Während die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang unbeschränkt sein kann, vertritt ein Betreuer den Betreuten nur in denjenigen Angelegenheiten, die der Betreute nicht mehr selbst regeln kann. Darüber hinaus wird der Betreuer vom Gericht überwacht und muss diesem Bericht erstatten – im Gegensatz zum Bevollmächtigten, dessen Handlungen nicht gerichtlich überwacht werden.
Anhand der vorliegenden Darstellung wird klar, dass jede der drei Erklärungen – die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung – ihre eigene Aufgabe hat und bestimmte Folgen auslösen kann. Es macht Sinn, alle drei Erklärungen im Hinblick auf Situationen, in denen man nicht mehr selbst handeln kann, abzugeben. Allerdings sollte jeder, der diese Erklärungen abgibt, sich im Hinblick auf die Folgen und die entsprechenden Formulierungen ausführlich beraten lassen.