Lexa - Kanzlei für Wirtschaftsrecht

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Wichtige Änderung bei der Insolvenzantragspflicht ab 1. Oktober 2020

2. Oktober 2020

Die ursprünglich bis zum 30. September 2020 laufende Frist der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde durch eine Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Allerdings gilt die Aussetzung der Antragspflicht nicht für alle Insolvenzgründe, sondern nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Bei Fällen der Zahlungsunfähigkeit muss ab dem 1. Oktober 2020 wieder regulär ein Insolvenzantrag gestellt werden!

Überschuldung ist nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung gegeben, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Die Pflicht zur Anmeldung einer Insolvenz basieren auf diesem Grund bleibt weiterhin aufgrund der Coronalage ausgesetzt, da aufgrund Corona zwar bei einigen Unternehmen derzeit eine Überschuldung besteht, aber damit zu rechnen ist, dass diese Lage nach der Pandemiezeit beseitigt werden kann.

Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung gegeben, wenn der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“ In einem solchen Fall ist die Insolvenzantragspflicht nach neuer Rechtslage ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr ausgesetzt!

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Praxistipps: Wenn der Geschäftsführer ausfällt

4. August 2020

Wir erleben es leider immer wieder, dass in Unternehmen durch ein plötzliches Ereignis der Geschäftsführer ausfällt, sei es durch einen Unfall, sei es aufgrund von Krankheit. So schlimm diese Situation alleine schon ist, sie wird noch verkompliziert, wenn die Gesellschafter bzw. das Unternehmen auf diese Situation nicht vorbereitet ist.

Für das Online-Magazin „BASIC thinking“ haben wir 4 Schritte zusammengefasst, um sich auf einen Ausfall des Geschäftsführers vorzubereiten. Dabei haben wir im Rahmen der Ausführungen darauf geachtet, dass unsere Tipps praxistauglich und nicht nur theoretischer Natur sind. Für weitere Anregungen sind wir natürlich sehr dankbar – am besten einfach einen Kommentar hinterlassen. Link zum Artikel

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Interview zum Thema „Startups & Investoren“ mit Inside Wirtschaft

4. April 2019

Was sollten Startups beachten, wenn sie eine Beteiligung von Investoren an ihrem Unternehmen in Betracht ziehen?

In diesem Interview mit dem Berliner Wirtschaftssender Inside Wirtschaft spricht Rechtsanwalt Carsten Lexa über das erforderliche Mindset von Gründern, die Vorbereitung zur Aufnahme von Investoren und nach was Investoren bei Startups suchen, damit das Investment ein Erfolg werden kann. Darüber hinaus geht es um das, was Investoren (Business Angel, VC-Gesellschaften, etc.) neben einer Beteiligung in Geld den Gründern bieten können.

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Rechtsanwalt Lexa schreibt für Online-Magazin „BASIC thinking“

31. August 2017

Seit dem 24. August 2017 schreibt Rechtsanwalt Carsten Lexa, LL.M. für das Online-Magazin „BASIC thinking„.  Jede Woche am Donnersag gibt es einen neuen Artikel – die Themen der Artikel befassen sich mit (rechtlichen) Herausforderungen von Startups und Gründern. Erste Themen sind beispielsweise Inhaltenvon Gesellschaftsverträgen sowie Fehler bei der Unternehmensgründung und wie man sie vermeidet.

Das Online-Magazin BASIC thinking gehört über die Webseite www.basicthinking.de zu den reichweitenstärksten unabhängigen Tech-Portalen im deutschsprachigen Raum. Mit mehreren Millionen Besuchern pro Jahr erreicht BASIC thinking seit seiner Gründung im Jahr 2004 eine große Community in der Tech-Branche und berichtet tagesaktuell über aktuelle Entwicklungen in den Themenfeldern Tech, Digitales und Social Media.

Hier geht es zu den bisher veröffentlichten Artikeln von Rechtsanwalt Lexa: Link.

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Bloß nicht Chef werden: Junge Erwachsene haben kein Interesse an Verantwortung

16. Februar 2017

Deutschland schneidet bei den Führungsambitionen von jungen Erwachsenen im internationalen Vergleich schlecht ab: Einer Umfrage zufolge beantworten 87% der Teilnehmer einer Umfrage zwischen 20 und 34 Jahren die Frage, ob sie ein Unternehmen leiten möchten, mit „Nein“. Noch weniger besteht das Bedürfnis, ein Unternehmen zu besitzen, nämlich nur bei 3%.

Was ist den 20- bis 34-jährigen dagegen wichtig: nette Kollegen (33%), viel Geld zu verdienen (27%) und Experte in ihrem Fach zu werden (13%).

Positiv ist, dass sich 3 von 4 der Befragten im nächsten Jahr weiterbilden wollen.

Weltweit wurden 19.000 Berufstätige und 1.500 Personalverantwortliche in 25 Ländern befragt.

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Verpflichtung zur Bereitstellung von deutschsprachigen AGB

25. Oktober 2016

Viele international tätige Unternehmen bieten ihre Leistungen im Internet an, auch gegenüber deutschen Kunden. Dabei werden nicht immer deutschsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, sondern AGB in einer anderen Sprache, z.B. in Englisch.

Gegenstand eines Urteils des Kammergerichts Berlin (AZ 5 U 156/14) war nun eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Facebook-Tochter WhatsApp, die auf ihrer deutschsprachigen Webseite die AGB nur auf Englisch angeboten hatte.

Das Kammergericht hat entschieden, dass auf deutsprachigen Internetseiten die Unternehmen ihre AGB auch in deutscher Sprache zur bereit stellen müssen. Ein Verbraucher muss nicht damit rechnen auf fremdsprachige AGB mit einem „umfangreichen, komplexen Regelwerk von sehr, sehr vielen Klauseln“ zu treffen. Trotz der Verbreitung des Alltagsenglisch in Deutschland, so das Kammergericht, kann von einem Verbraucher nicht erwartet werden, dass er „juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch“ versteht. Sind die AGB nicht ins Deutsche übersetzt, sind alle Klauseln „intransparent und treuwidrig benachteiligend“ und damit unwirksam.

Dieses Urteil schafft Klarheit für Unternehmer und Unternehmen, auch für deutsche, die Leistungen auf dem deutschen Markt anbieten: AGB sind gegenüber Verbrauchern nur dann wirksam, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind.

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Rechtsanwalt Lexa im Interview zum Thema „Nutzung von sozialen Medien“ in Unternehmen

29. August 2015

Unternehmensnachfolge – Das „heiße Eisen“ der Unternehmensplanung

21. Februar 2015

Nach aktuellen Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn stehen in Deutschland zwischen 2014 und 2018 Unternehmensübertragungen in rund 135.000 Familienunternehmen an, was pro Jahr ungefähr 27.000 Unternehmensnachfolgen mit etwa 400.000 Beschäftigten entspricht. Zumeist ist der Dienstleistungssektor betroffen, gefolgt vom produzierendem Gewerbe und dem Handel. Allerdings wird die Unternehmensnachfolge aufgrund der vermeintlichen Komplexität oftmals überhaupt nicht oder nur punktuell in Angriff genommen. Emotionale Aspekte bilden eine zusätzliche Barriere. Dies hat vielfach zur Folge, dass wirtschaftlich gesunde Unternehmen aufgrund mangelnder rechtzeitiger Planung aufgelöst werden müssen.

Die Zukunft des Lebenswerkes rechtzeitig sichern

ignorance_64046% aller Unternehmer beschäftigen sich zu spät mit der Nachfolgeproblematik ihres Familienunternehmens. Es bedeutet für sie oft eine große Hürde, als erfolgreicher Geschäftsführer und Eigentümer ihr Lebenswerk in andere Hände zu übergeben und den Rückzug zu planen. Die Vorstellung, nicht mehr aktiv die Weiterentwicklung des Unternehmens betreiben zu können, ist ihnen unangenehm und hemmt sie. Sie übersehen dabei, dass sie damit die Chance verpassen, ihr Familienunternehmen gut vorbereitet in die Zukunft zu steuern und damit überlebensfähig zu erhalten. Hier gilt der Grundsatz: Je früher, desto besser.

Die Suche nach einem geeigneten Nachfolger

Zeigen die eigenen Kinder kein Interesse an der Übernahme des Familienbetriebs, muss ein Außenstehender gesucht werden. Sich dabei nur auf das persönliche Netzwerk zu verlassen kann die Auswahl zu sehr eingrenzen. Es sollte vielmehr ein Berater kontaktiert werden, der bei der Planung und der Umsetzung der Unternehmensnachfolge hilft, die Formalitäten regelt und die Nachfolge mit dem nötigen Wissen systematisch vorantreibt (Achtung: Dieser sollte über Erfahrung mit diesem sensiblen Thema haben – am besten fragt man direkt nach Referenzen). Adressen von Beratern bieten u.a. Branchen- und Fachverbände wie z.B. das Unternehmensnachfolgezentrum (www.unzd.de)  oder der Verband für Unternehmensnachfolge (www.vun-online.de) sowie die lokalen Industrie- und Handelskammern an.

Mit der Nachfolger Kompromisse eingehen

Ist ein möglicher Nachfolger gefunden scheitern die meisten Unternehmensnachfolgen bereits während der Verhandlungsgespräche. Oft sind die Interessen beider Parteien gegensätzlich. Hier gilt es im Interesse der Unternehmensnachfolge und des Unternehmens Kompromisse zu finden. Die größten Probleme bildet hier die Finanzierung. Jeder zweite übernahmeinteressierte Existenzgründer hat laut eines Reports des DIHK Schwierigkeiten, die Übernahme sowie etwaige notwendige Modernisierungsinvestitionen zu finanzieren. Kommt es hier nicht zu einer Einigung über einen akzeptablen Kaufpreis zwischen den Parteien, muss die Suche nach einem geeigneten Nachfolger von vorne begonnen werden.

Kompromisse gilt es auch im Prozess des Führungswechsels zu finden. Ein konkreter Fahrplan, in dem Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungsbereiche des Nachfolgers sowie des Übergebers exakt festgelegt werden, hilft hier – die Unternehmensnachfolge selbst kann bis zu einem Jahr dauern. Diese Zeit sollte für eine eingeplante gemeinsame Übergangsphase genutzt werden, in der der abgebende und der zukünftige Unternehmensinhaber zusammen im Unternehmen tätig sind. Dies gibt dem Übergeber die Chance, sich schrittweise aus dem aktiven Tagesgeschäft zurückzuziehen. Der Nachfolger wiederum hat die Möglichkeit, sich kontinuierlich in die Geschäftsführung der Firma und die Position als Führungskraft den zukünftigen Mitarbeitern gegenüber einzuarbeiten. Wichtig: Den Mitarbeitern gegenüber sollte eine offene Informationspolitik betrieben werden.

Fazit

Das Thema Unternehmensnachfolge gilt nicht nur für Unternehmer, die in die Jahre gekommen sind. Unfall, Krankheit oder Tod können auch junge Unternehmensinhaber treffen. Deshalb sollte die Unternehmensnachfolge rechtzeitig und offen angegangen werden. Nur dann ist genügend Zeit vorhanden für die Planung, um Alternativen zu prüfen, Entscheidungen in Ruhe zu treffen oder notfalls Korrekturen vorzunehmen. Denn viel schlimmer als eine Übergabe ist die Erkenntnis, dass das über viele Jahre oder Jahrzehnte aufgebaute Unternehmen am Ende vor dem Aus steht.

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Wenn man nicht mehr handeln kann: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht & Co.

6. Juni 2014

Schnell kann es geschehen: Durch einen Unfall oder durch eine schwere Krankheit ist man nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen. Doch wer entscheidet nun für einen selbst und woher bekommt die Person, die entscheiden darf, Informationen darüber, was für denjenigen, der nicht mehr selbst entscheiden kann, wichtig ist?

Im Hinblick darauf, dass eines Tages jemand anderes für einen selbst entscheidet, kann man durch die Abgabe entsprechender Erklärungen den Rahmen für die zu treffenden Entscheidungen vorgeben. Die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung sollen im Folgenden vorgestellt werden.

Die Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn ein Patient nicht mehr selbst entscheiden kann, welche ärztlichen Maßnahmen er im Rahmen seiner medizinischen Versorgung wünscht oder ablehnt. Dabei sind Ärzte verpflichtet, eine Patientenverfügung umzusetzen, wenn diese wirksam erstellt wurde.

Für die Wirksamkeit ist es notwendig, dass die Patientenverfügung in schriftlicher Form vorliegt und zumindest enthält:

  • Vor- & Zuname, Geburtsdatum und Anschrift des Erklärenden;
  • eine möglichst exakte und zweifelsfreie Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll;
  • genaue, möglichst spezifische Vorgaben zur Durchführung lebenserhaltenden Maßnahmen, zu Schmerz- und Symptombehandlungen und zur künstlichen Ernährung;
  • Hinweise auf weitere Verfügungen des Erklärenden;
  • Datum der Abgabe der Erklärung & Unterschrift des Erklärenden, eventuell von Zeugen.

Es empfiehlt sich des Weiteren, eine Patientenverfügung alle 2 Jahre zu aktualisieren. Zu beachten ist auch, dass der Patient bei der Abfassung volljährig und einwilligungsfähig sein muss. Schließlich macht es Sinn, die gewünschten Maßnahmen bzw. die Ablehnung von Maßnahmen mit einem Arzt zu besprechen, um die Folgen der Erklärung zu überblicken.

Die Vorsorgevollmacht

Es ist sinnvoll, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden, weil beide Erklärungen gerade dann zur Anwendung kommen, wenn der Erklärende nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zum Ausdruck zu bringen.

Durch die Vorsorgevollmacht bestimmt der Erklärende eine Person seines Vertrauens zu seinem Bevollmächtigten in bestimmten Angelegenheiten. Diese Person darf stellvertretend für den Erklärenden handeln, entscheiden und auch Verträge abschließen – entweder umfassend, d.h. in allen Bereichen, oder nur in bestimmten Situationen.

Es gibt nahezu keine Grenzen dafür, was in einer Vorsorgevollmacht bezogen auf welche Angelegenheiten geregelt werden kann – sie kann sich auf Verträge, Bank- und Finanzangelegenheiten, Umgang mit Post oder Entscheidungen über den Aufenthalt und die Unterbringung beziehen. Auch persönliche Wünsche kann der Erklärende äußern und sind vom Bevollmächtigten zu beachten.

Wichtig für den Erklärenden sind zwei Punkte: Die Eltern oder die Kinder sind nicht automatisch kraft Verwandtschaft bevollmächtigt – dies ist ein immer wieder anzutreffender Irrtum. Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte benötigen, um handeln zu können, ebenfalls eine entsprechende Vollmacht. Und weiter sollte der Bevollmächtigte sorgfältig ausgewählt werden, da er den Erklärenden gut kennen muss, um zu wissen, wie er am besten im Sinne des Erklärenden entscheidet.

Die Vorsorgevollmacht braucht grundsätzlich nicht vor einem Notar abgegeben zu werden. Um jedoch die Durchsetzungskraft zu erhöhen empfiehlt sich dennoch eine notarielle Beglaubigung.

Die Betreuungsverfügung

Bei der Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte sofort aufgrund der erteilten Vollmacht für den Erklärenden handeln, wenn dieser nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die Betreuungsverfügung ist dagegen ein Vorschlag des Erklärenden an das Gericht, eine bestimmte Person als Betreuer zu bestellen, wenn das gem. § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist – wenn der Erklärende infolge einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Das Betreuungsgericht wird dem Vorschlag aus der Betreuungsverfügung entsprechen, wenn der Vorgeschlagene nach Ansicht des Gerichts zur Betreuung geeignet ist. Ansonsten kann das Gericht eine andere Person auswählen.

Während die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang unbeschränkt sein kann, vertritt ein Betreuer den Betreuten nur in denjenigen Angelegenheiten, die der Betreute nicht mehr selbst regeln kann. Darüber hinaus wird der Betreuer vom Gericht überwacht und muss diesem Bericht erstatten – im Gegensatz zum Bevollmächtigten, dessen Handlungen nicht gerichtlich überwacht werden.

 

Anhand der vorliegenden Darstellung wird klar, dass jede der drei Erklärungen – die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung – ihre eigene Aufgabe hat und bestimmte Folgen auslösen kann. Es macht Sinn, alle drei Erklärungen im Hinblick auf Situationen, in denen man nicht mehr selbst handeln kann, abzugeben. Allerdings sollte jeder, der diese Erklärungen abgibt, sich im Hinblick auf die Folgen und die entsprechenden Formulierungen ausführlich beraten lassen.

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Entscheidungen treffen – wenn der Unternehmensinhaber es nicht mehr kann?

27. Juli 2013

Ein kleiner Fall (vielleicht haben Sie ihn selbst schon einmal in Ihrem Umfeld erlebt):

Der Unternehmer (es geht um ein Einzelunternehmen) liegt seit einiger Zeit im Koma. Wenige Wochen später stirbt er. Während der Zeit im Koma begannen die Probleme: Wer war jetzt für unternehmerische Entscheidungen zuständig? Wer organisiert das Personal? Wer kauft Material ein?

Und die Probleme wurden nach dem Tod des Unternehmers größer. Denn er hinterließ nicht nur seine Frau, sondern auch zwei Kinder – und es gab kein Testament.

Was viele (Einzel-)Unternehmer nicht wissen: Bei einem Einzelunternehmen geht dieses auf alle Erben gemeinsam über und diese bilden eine Gemeinschaft – die Erbengemeinschaft. Was ist aber das Problem in dem vorgenannten Fall? Einfach – keine der Personen der Erbengemeinschaft kann zukünftig eine Entscheidung mehr treffen gegen die Stimmen der anderen. Auch die Ehefrau, die nach dem Gesetz insgesamt 50% des Erbes erhält, kann mit diesem Stimmgewicht keine Entscheidung mehr gegen ihre Kinder, die anderen beiden Erben, treffen – diese haben zusammen nämlich auch ein Stimmgewicht von 50% (übrigens besteht die gleiche Verteilung bei nur einem Kind). Man kann eigentlich nur hoffen, dass im Hinblick auf das Unternehmen alle an einem Strang ziehen.

Ein Einzelfall, denken Sie? Von wegen, das ist üblich in vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen in ganz Deutschland. Die Probleme sind unbekannt, die (einfachen) Lösungen werden hinausgeschoben und irgendwann ist es dann zu spät.

Was wäre vorliegend zu tun gewesen? Im Grunde zwei sehr einfache Dinge. Erstens hätten eine oder mehrere Personen eine Vollmacht erhalten müssen. Und zweitens hätte der Unternehmer zumindest eine (kurze) testamentarische Anordnung hinsichtlich des Einzelunternehmens treffen müssen, mit klaren Nachfolgeregelungen.

Durch diese zwei Maßnahmen wäre das Unternehmen in der schweren Zeit handlungsfähig gewesen. Wären damit alle Probleme gelöst gewesen? Bestimmt nicht. Aber es wäre ein guter und vor allem kostengünstiger Anfang gewesen.

Sie haben Fragen zu diesen Themen – kontaktieren Sie mich!

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Die Anzahl deutscher Gründungen geht zurück

23. Juli 2013

Aktuell gibt es nach dem Institut für Mittelstandsforschung die niedrigste Zahl von Existenzgründungen seit der Wiedervereinigung. Und diese Anzahl geht weiter zurück. Hinzu kommt noch, dass weniger Unternehmer neu gegründet haben als Unternehmen aufgelöst wurden.

Diese Situation hat nach Meinung des Instituts viele Gründe, wie die schlechte Konjunktur, die unsichere Marktlage wegen der Euro-Schuldenkrise, aber auch die schlechte Vorbereitung der Gründer und der Mangel an Innovationsfähigkeit. Der fehlende Rechtsanspruch für Arbeitslose auf Gründerzuschuss seit Anfang 2012 hat dies noch zusätzlich verstärkt.

Somit belegt Deutschland nur noch die hinteren Plätze in Sachen Gründungsneigung im Vergleich der Industrienationen, basierend auf dem Global Entrepreneurship Monitor.

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Gute Nachrichten für Unternehmer im Hinblick auf die Gefahr einer Insolvenz

10. Januar 2013

Zwei Gründe gibt es für eine Unternehmensinsolvenz: Das Unternehmen ist zahlungsunfähig oder überschuldet, es sind also mehr Schulden als Vermögen (zu Verkehrswerten) vorhanden.

Die insolvenzrechtliche Definition der Überschuldung wurde 2008 mittels der sog. „positiven Fortführungsprognose“ gelockert, um einen massenhaften Zusammenbruch deutscher Kreditinstitute zu vermeiden. Nach einer Verlängerung dieser Lockerung sollte diese Sonderregelung zum 31. Dezember 2013 auslaufen.

Das hätte manchem mittelständischen Unternehmer zum Ende des Jahres 2013 möglicherweise

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schlaflose Nächte bereitet.

Doch nun gibt es Entwarnung aus Berlin. Die Sonderregelung wurde dauerhaft in der Insolvenzordnung verankert: Eine Überschuldung stellt dann keinen Insolvenzgrund dar, wenn die vorgenannte positive Fortführungsprognose

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vorliegt. Das bedeutet, dass sich auf Basis einer fundierten, begründeten Planung ergeben muss, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sichergestellt und das Unternehmen wettbewerbs- und renditefähig ist, d.h. eine Stellung im relevanten Markt einnimmt oder (wieder-)erlangt, die nachhaltig eine branchenübliche Rendite ermöglicht.

Wichtig ist dabei, dass die Fortführungsprognose einer nachträglichen Überprüfung standhalten muss, da sonst doch die Insolvenzverschleppung mit allen strafrechtlichen Konsequenzen droht.

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Gute Nachrichten für Unternehmer im Hinblick auf die Gefahr einer Insolvenz

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