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Herausforderung bei Vorstandswahlen in Vereinen: die Blockwahl

Zum Ende des Jahres stehen in vielen Vereinen die Wahlen der neuen Vorstände an. In einigen Fällen gibt es genau so viele Kandidaten wie es Positionen zu besetzen gibt. Es stellt sich dann immer wieder die Frage, ob die Vorstände in diesen Fällen im Rahmen einer Blockwahl, also gemeinsam als „Team“ und nicht in einzelnen Wahlgängen, gewählt werden können. Die Antwort ist klar: eine Blockwahl ist gefährlich, denn es droht die Unwirksamkeit der Wahl. Warum ist das so?

Der Vereinsvorstand wird nach dem Gesetz durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt (vgl. §§ 27, 32, 40 BGB). Eine „Blockwahl“ genügt dieser gesetzlichen Regelung aber grundsätzlich nicht (KG Berlin, Beschl. v. 30.01.2012; Az. 25 W 78/11; OLG Bremen, Beschl. v. 01.06.2011, Az. 2 W 27/11)!

Der laut Gesetz vorgesehene Wahlmodus gibt den anwesenden Mitgliedern die Möglichkeit, durch ihr Wahlverhalten ihre Zustimmung oder Ablehnung zu einzelnen Kandidaten kundzutun. Bei der „Blockwahl“ wird dieses jeweils auf die einzelnen Posten bezogene Wahlverfahren auf die Auswahl der Kandidaten und die Zuordnung der Funktionen durch den „Gesamtwahlvorschlag“ vorverlegt. Damit liegen die wesentlichen Entscheidungen über die personelle Zusammensetzung eines Vorstandes bei der Person, die den „Gesamtwahlvorschlag“ erstellt hat, und nicht mehr bei der Mitgliederversammlung. Damit ist nach der Rechtsprechung eine Blockwahl nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.

Bisher nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob die Mitgliederversammlung aber dann eine Blockwahl durchführen kann, wenn die Satzung dies zwar nicht ausdrücklich vorsieht, die Versammlung aber zuvor speziell für diese Wahl mit einem sog. „satzungsdurchbrechenden Beschluss“ beschlossen hat, dass eine Blockwahl durchgeführt wird. Nach dem OLG Bremen müsste jedoch dann jedoch bereits ein entsprechender Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Versammlung angekündigt sein, dass man eine Blockwahl durchführen und dazu einen satzungsdurchbrechenden Beschluss herbeiführen will. Denn nach § 32 Abs. 1 S. 2 BGB sind die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nur wirksam, wenn sie mit der Einladung mitgeteilt worden sind, und zwar so, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, möglich ist. Ist das nicht der Fall, sind die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig (BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05).

Es ist deshalb zu empfehlen, grundsätzlich von einer Blockwahl abzusehen, wenn nicht die Vereinssatzung eine solche Art der Wahl ausdrücklich vorsieht.

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