Lexa - Kanzlei für Wirtschaftsrecht

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Verpflichtung zur Bereitstellung von deutschsprachigen AGB

25. Oktober 2016

Viele international tätige Unternehmen bieten ihre Leistungen im Internet an, auch gegenüber deutschen Kunden. Dabei werden nicht immer deutschsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, sondern AGB in einer anderen Sprache, z.B. in Englisch.

Gegenstand eines Urteils des Kammergerichts Berlin (AZ 5 U 156/14) war nun eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Facebook-Tochter WhatsApp, die auf ihrer deutschsprachigen Webseite die AGB nur auf Englisch angeboten hatte.

Das Kammergericht hat entschieden, dass auf deutsprachigen Internetseiten die Unternehmen ihre AGB auch in deutscher Sprache zur bereit stellen müssen. Ein Verbraucher muss nicht damit rechnen auf fremdsprachige AGB mit einem „umfangreichen, komplexen Regelwerk von sehr, sehr vielen Klauseln“ zu treffen. Trotz der Verbreitung des Alltagsenglisch in Deutschland, so das Kammergericht, kann von einem Verbraucher nicht erwartet werden, dass er „juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch“ versteht. Sind die AGB nicht ins Deutsche übersetzt, sind alle Klauseln „intransparent und treuwidrig benachteiligend“ und damit unwirksam.

Dieses Urteil schafft Klarheit für Unternehmer und Unternehmen, auch für deutsche, die Leistungen auf dem deutschen Markt anbieten: AGB sind gegenüber Verbrauchern nur dann wirksam, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind.

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AGB-Besonderheiten Teil 1: Kollision von AGB, Preisanpassungs-, Preisverhandlungs- & Salvatorische Klauseln

15. Oktober 2014

Kollision von AGB im internationalen Geschäftsverkehr

Widersprechen sich im internationalen Geschäftsverkehr die AGB der Parteien, werden laut BGH jene AGB Vertragsbestandteil, die zuletzt eingebracht wurden (“last shot rule” – “Theorie des letzten Wortes”). In der Praxis ist es daher wichtig, Klauseln in AGB, die man nicht akzeptieren will, deutlich und nachweisbar zu widersprechen.

ACHTUNG: In der neueren Rechtsprechung zeichnet sich eine Tendenz ab, nach der bei widersprechenden AGB anstelle des letzten Wortes das Gesetzesrecht gilt. Nach dieser Lösung sollen die AGB, die einander nicht widersprechen, gültig bleiben, der Rest hebt sich gegenseitig auf. Diese Rechtsprechung ist aber bislang noch nicht einheitlich und deshalb mit Vorsicht zu genießen.

 

Preisanpassungsklauseln & Preisverhandlungsklauseln

Der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in AGB. Solche Klauseln müssen das Äquivalenzverhältnis wahren und der zunächst vereinbarte Preis darf nicht ohne Begrenzung zur zusätzlichen Gewinnerzielung angehoben werden. Höhere Bezugskosten dürfen nicht uneingeschränkt weitergegeben, Einsparungen bei anderen Kostenfaktoren müssen berücksichtigt werden. Preisanpassungsklauseln müssen auch eine Verpflichtung zur Preissenkung enthalten, wenn die sog. “Gestehungskosten” gesunken sind. Schließlich müssen Anpassungsklauseln für den Vertragspartner überprüfbare, transparente Berechnungsgrundlagen enthalten, die Aufschluss über die Gewichtung bei der Kalkulation geben.

Um unwirksame Preisanpassungsklauseln in AGBs zu vermeiden kann überlegt werden, ob die Vereinbarung eines Rechts beider Vertragspartner auf Preisverhandlungen bei Eintritt bestimmter transparenter Bedingungen in AGB ausreichend ist. Daran kann sich dann ein Sonderkündigungsrecht anschließen für den Fall, dass die Verhandlungen fehlschlagen. Dadurch entsteht der wirtschaftliche Effekt eines Einigungszwangs, der beide Parteien zu marktkonformen Preisen zwingt, wenn sie das Geschäft nicht verlieren wollen.

 

Salvatorische Klauseln

Obwohl gesetzlich geregelt ist, dass bei Teilunwirksamkeit von AGB der Vertrag im Übrigen erhalten bleibt, ist es dennoch sinnvoll, eine sog. “Salvatorische Klausel” in die AGB aufzunehmen. Denn durch die Aufnahme einer solcher Klausel wird die Beweislast verschoben: Während bei Fehlen einer salvatorischen Klausel diejenige Vertragspartei, welche das teilnichtige Geschäft aufrechterhalten will, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft, soweit eine solche Klausel aufgenommen wurde, die entsprechende Pflicht denjenigen, der den ganzen Vertrag verwerfen will.

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