Der Bundesgerichtshof hat sich klar zu der Frage geäußert, inwieweit ein Geschäftsführer Kenntnis bezüglich der Vorkommnisse in seinem Unternehmen im Hinblick auf die Frage nach der Insolvenzreife haben muss (Aktenzeichen: II ZR 171/10 – Entscheidung vom 27. März 2012):
„Geschäftsführer einer GmbH sind dazu verpflichtet, sich permanent über deren wirtschaftliche Handlungsfähigkeit bzw. Liquidität zu informieren, um eine mögliche Insolvenzreife jederzeit zu erkennen. Bei Anzeichen einer Krise muss ein Geschäftsführer unverzüglich unabhängigen und qualifizierten Rat einholen, wenn er nicht über ausreichende Kenntnisse zur Prüfung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verfügt.“
Der Geschäftsführer muss also dem Berater die Verhältnisse des Unternehmens umfassend darstellen, ihm erforderliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und auf die unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken. Anschließend, und das wird oft übersehen, muss er das Prüfungsergebnis des Beraters einer Plausibilitätskontrolle unterziehen und so zu einer eigenen Entscheidung dahingehend kommen, ob er noch weitere Informationen benötigt.
Ist das nicht der Fall, muss er in eigener Verantwortung eine Entscheidung im Hinblick auf das Unternehmen treffen.
Mit der
vorgenannten Entscheidung konkretisiert der Bundesgerichtshof den Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer in der
Krise eines Unternehmens. Unwissenheit schützt somit nicht vor den Gefahren des Vorliegens einer Insolvenzverschleppung.