Lexa - Kanzlei für Wirtschaftsrecht

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Praxistipps: Wenn der Geschäftsführer ausfällt

4. August 2020

Wir erleben es leider immer wieder, dass in Unternehmen durch ein plötzliches Ereignis der Geschäftsführer ausfällt, sei es durch einen Unfall, sei es aufgrund von Krankheit. So schlimm diese Situation alleine schon ist, sie wird noch verkompliziert, wenn die Gesellschafter bzw. das Unternehmen auf diese Situation nicht vorbereitet ist.

Für das Online-Magazin „BASIC thinking“ haben wir 4 Schritte zusammengefasst, um sich auf einen Ausfall des Geschäftsführers vorzubereiten. Dabei haben wir im Rahmen der Ausführungen darauf geachtet, dass unsere Tipps praxistauglich und nicht nur theoretischer Natur sind. Für weitere Anregungen sind wir natürlich sehr dankbar – am besten einfach einen Kommentar hinterlassen. Link zum Artikel

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Praxistipps zur Verwendung von Bürgschaften

15. Mai 2020

Ohne Bürgschaft erhalten viele Unternehmer keine Finanzierung von ihrer Bank. Doch was versteckt sich eigentlich hinter Bürgschaften? Welche Besonderheiten gibt es und worauf sollten Unternehmer unbedingt bei den rechtlichen Details achten? In diesem Beitrag für das Online-Magazin BASIC thinking stellen wir die praktischen Aspekte bei der Verwendung von Bürgschaften, die in Beiträgen oftmals zu kurz kommt, aus Sicht eines Bürgen dar:
LINK zum Artikel: https://www.basicthinking.de/blog/2020/05/14/buergschaft-start-ups-regelungen-hoechstbetragsbuergschaft

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AGB-Besonderheiten Teil 1: Kollision von AGB, Preisanpassungs-, Preisverhandlungs- & Salvatorische Klauseln

15. Oktober 2014

Kollision von AGB im internationalen Geschäftsverkehr

Widersprechen sich im internationalen Geschäftsverkehr die AGB der Parteien, werden laut BGH jene AGB Vertragsbestandteil, die zuletzt eingebracht wurden (“last shot rule” – “Theorie des letzten Wortes”). In der Praxis ist es daher wichtig, Klauseln in AGB, die man nicht akzeptieren will, deutlich und nachweisbar zu widersprechen.

ACHTUNG: In der neueren Rechtsprechung zeichnet sich eine Tendenz ab, nach der bei widersprechenden AGB anstelle des letzten Wortes das Gesetzesrecht gilt. Nach dieser Lösung sollen die AGB, die einander nicht widersprechen, gültig bleiben, der Rest hebt sich gegenseitig auf. Diese Rechtsprechung ist aber bislang noch nicht einheitlich und deshalb mit Vorsicht zu genießen.

 

Preisanpassungsklauseln & Preisverhandlungsklauseln

Der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in AGB. Solche Klauseln müssen das Äquivalenzverhältnis wahren und der zunächst vereinbarte Preis darf nicht ohne Begrenzung zur zusätzlichen Gewinnerzielung angehoben werden. Höhere Bezugskosten dürfen nicht uneingeschränkt weitergegeben, Einsparungen bei anderen Kostenfaktoren müssen berücksichtigt werden. Preisanpassungsklauseln müssen auch eine Verpflichtung zur Preissenkung enthalten, wenn die sog. “Gestehungskosten” gesunken sind. Schließlich müssen Anpassungsklauseln für den Vertragspartner überprüfbare, transparente Berechnungsgrundlagen enthalten, die Aufschluss über die Gewichtung bei der Kalkulation geben.

Um unwirksame Preisanpassungsklauseln in AGBs zu vermeiden kann überlegt werden, ob die Vereinbarung eines Rechts beider Vertragspartner auf Preisverhandlungen bei Eintritt bestimmter transparenter Bedingungen in AGB ausreichend ist. Daran kann sich dann ein Sonderkündigungsrecht anschließen für den Fall, dass die Verhandlungen fehlschlagen. Dadurch entsteht der wirtschaftliche Effekt eines Einigungszwangs, der beide Parteien zu marktkonformen Preisen zwingt, wenn sie das Geschäft nicht verlieren wollen.

 

Salvatorische Klauseln

Obwohl gesetzlich geregelt ist, dass bei Teilunwirksamkeit von AGB der Vertrag im Übrigen erhalten bleibt, ist es dennoch sinnvoll, eine sog. “Salvatorische Klausel” in die AGB aufzunehmen. Denn durch die Aufnahme einer solcher Klausel wird die Beweislast verschoben: Während bei Fehlen einer salvatorischen Klausel diejenige Vertragspartei, welche das teilnichtige Geschäft aufrechterhalten will, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft, soweit eine solche Klausel aufgenommen wurde, die entsprechende Pflicht denjenigen, der den ganzen Vertrag verwerfen will.

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