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Herausforderung bei Vorstandswahlen in Vereinen: die Blockwahl

29. November 2020

Zum Ende des Jahres stehen in vielen Vereinen die Wahlen der neuen Vorstände an. In einigen Fällen gibt es genau so viele Kandidaten wie es Positionen zu besetzen gibt. Es stellt sich dann immer wieder die Frage, ob die Vorstände in diesen Fällen im Rahmen einer Blockwahl, also gemeinsam als „Team“ und nicht in einzelnen Wahlgängen, gewählt werden können. Die Antwort ist klar: eine Blockwahl ist gefährlich, denn es droht die Unwirksamkeit der Wahl. Warum ist das so?

Der Vereinsvorstand wird nach dem Gesetz durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt (vgl. §§ 27, 32, 40 BGB). Eine „Blockwahl“ genügt dieser gesetzlichen Regelung aber grundsätzlich nicht (KG Berlin, Beschl. v. 30.01.2012; Az. 25 W 78/11; OLG Bremen, Beschl. v. 01.06.2011, Az. 2 W 27/11)!

Der laut Gesetz vorgesehene Wahlmodus gibt den anwesenden Mitgliedern die Möglichkeit, durch ihr Wahlverhalten ihre Zustimmung oder Ablehnung zu einzelnen Kandidaten kundzutun. Bei der „Blockwahl“ wird dieses jeweils auf die einzelnen Posten bezogene Wahlverfahren auf die Auswahl der Kandidaten und die Zuordnung der Funktionen durch den „Gesamtwahlvorschlag“ vorverlegt. Damit liegen die wesentlichen Entscheidungen über die personelle Zusammensetzung eines Vorstandes bei der Person, die den „Gesamtwahlvorschlag“ erstellt hat, und nicht mehr bei der Mitgliederversammlung. Damit ist nach der Rechtsprechung eine Blockwahl nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.

Bisher nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob die Mitgliederversammlung aber dann eine Blockwahl durchführen kann, wenn die Satzung dies zwar nicht ausdrücklich vorsieht, die Versammlung aber zuvor speziell für diese Wahl mit einem sog. „satzungsdurchbrechenden Beschluss“ beschlossen hat, dass eine Blockwahl durchgeführt wird. Nach dem OLG Bremen müsste jedoch dann jedoch bereits ein entsprechender Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Versammlung angekündigt sein, dass man eine Blockwahl durchführen und dazu einen satzungsdurchbrechenden Beschluss herbeiführen will. Denn nach § 32 Abs. 1 S. 2 BGB sind die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nur wirksam, wenn sie mit der Einladung mitgeteilt worden sind, und zwar so, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, möglich ist. Ist das nicht der Fall, sind die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig (BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05).

Es ist deshalb zu empfehlen, grundsätzlich von einer Blockwahl abzusehen, wenn nicht die Vereinssatzung eine solche Art der Wahl ausdrücklich vorsieht.

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AGB-Besonderheiten Teil 1: Kollision von AGB, Preisanpassungs-, Preisverhandlungs- & Salvatorische Klauseln

15. Oktober 2014

Kollision von AGB im internationalen Geschäftsverkehr

Widersprechen sich im internationalen Geschäftsverkehr die AGB der Parteien, werden laut BGH jene AGB Vertragsbestandteil, die zuletzt eingebracht wurden (“last shot rule” – “Theorie des letzten Wortes”). In der Praxis ist es daher wichtig, Klauseln in AGB, die man nicht akzeptieren will, deutlich und nachweisbar zu widersprechen.

ACHTUNG: In der neueren Rechtsprechung zeichnet sich eine Tendenz ab, nach der bei widersprechenden AGB anstelle des letzten Wortes das Gesetzesrecht gilt. Nach dieser Lösung sollen die AGB, die einander nicht widersprechen, gültig bleiben, der Rest hebt sich gegenseitig auf. Diese Rechtsprechung ist aber bislang noch nicht einheitlich und deshalb mit Vorsicht zu genießen.

 

Preisanpassungsklauseln & Preisverhandlungsklauseln

Der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in AGB. Solche Klauseln müssen das Äquivalenzverhältnis wahren und der zunächst vereinbarte Preis darf nicht ohne Begrenzung zur zusätzlichen Gewinnerzielung angehoben werden. Höhere Bezugskosten dürfen nicht uneingeschränkt weitergegeben, Einsparungen bei anderen Kostenfaktoren müssen berücksichtigt werden. Preisanpassungsklauseln müssen auch eine Verpflichtung zur Preissenkung enthalten, wenn die sog. “Gestehungskosten” gesunken sind. Schließlich müssen Anpassungsklauseln für den Vertragspartner überprüfbare, transparente Berechnungsgrundlagen enthalten, die Aufschluss über die Gewichtung bei der Kalkulation geben.

Um unwirksame Preisanpassungsklauseln in AGBs zu vermeiden kann überlegt werden, ob die Vereinbarung eines Rechts beider Vertragspartner auf Preisverhandlungen bei Eintritt bestimmter transparenter Bedingungen in AGB ausreichend ist. Daran kann sich dann ein Sonderkündigungsrecht anschließen für den Fall, dass die Verhandlungen fehlschlagen. Dadurch entsteht der wirtschaftliche Effekt eines Einigungszwangs, der beide Parteien zu marktkonformen Preisen zwingt, wenn sie das Geschäft nicht verlieren wollen.

 

Salvatorische Klauseln

Obwohl gesetzlich geregelt ist, dass bei Teilunwirksamkeit von AGB der Vertrag im Übrigen erhalten bleibt, ist es dennoch sinnvoll, eine sog. “Salvatorische Klausel” in die AGB aufzunehmen. Denn durch die Aufnahme einer solcher Klausel wird die Beweislast verschoben: Während bei Fehlen einer salvatorischen Klausel diejenige Vertragspartei, welche das teilnichtige Geschäft aufrechterhalten will, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft, soweit eine solche Klausel aufgenommen wurde, die entsprechende Pflicht denjenigen, der den ganzen Vertrag verwerfen will.

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