Lexa - Kanzlei für Wirtschaftsrecht

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Corona bringt rechtliche Änderungen!

15. April 2020

Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ verabschiedet. Für Verbraucher und Unternehmer gelten damit eine Vielzahl an neuen gesetzlichen Regelungen.

Betroffen sind beispielsweise Miet- und Darlehenszahlungen, aber auch Vorgaben bei Insolvenzen.

Für das Online-Magazin BASIC thinking haben wir in unserer wöchentlichen Kolumne die nun geltenden Regelungen gesichtet, erläutern diese und geben eine erste Bewertung ab. Der Beitrag ist über diesen Link zu erreichen: Link zum Beitrag.

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Verpflichtung zur Bereitstellung von deutschsprachigen AGB

25. Oktober 2016

Viele international tätige Unternehmen bieten ihre Leistungen im Internet an, auch gegenüber deutschen Kunden. Dabei werden nicht immer deutschsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, sondern AGB in einer anderen Sprache, z.B. in Englisch.

Gegenstand eines Urteils des Kammergerichts Berlin (AZ 5 U 156/14) war nun eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Facebook-Tochter WhatsApp, die auf ihrer deutschsprachigen Webseite die AGB nur auf Englisch angeboten hatte.

Das Kammergericht hat entschieden, dass auf deutsprachigen Internetseiten die Unternehmen ihre AGB auch in deutscher Sprache zur bereit stellen müssen. Ein Verbraucher muss nicht damit rechnen auf fremdsprachige AGB mit einem „umfangreichen, komplexen Regelwerk von sehr, sehr vielen Klauseln“ zu treffen. Trotz der Verbreitung des Alltagsenglisch in Deutschland, so das Kammergericht, kann von einem Verbraucher nicht erwartet werden, dass er „juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch“ versteht. Sind die AGB nicht ins Deutsche übersetzt, sind alle Klauseln „intransparent und treuwidrig benachteiligend“ und damit unwirksam.

Dieses Urteil schafft Klarheit für Unternehmer und Unternehmen, auch für deutsche, die Leistungen auf dem deutschen Markt anbieten: AGB sind gegenüber Verbrauchern nur dann wirksam, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind.

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Wichtig für Online-Händler: Neues Widerrufsrecht

13. März 2014

2013 hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Richtlinien über die Rechte der Verbraucher in nationale Regelungen überführt, die ab

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dem 13. Juni 2014 gelten werden. Eine Übergangsfrist wird nicht eingeräumt, d.h. jeder Händler, Dienstleister und Shopbetreiber, der (auch) mit privaten Kunden Geschäfte über das Internet macht, muss die neuen Regelungen rechtzeitig umgesetzt haben. Die wichtigsten Neuerungen werden nachfolgend kurz dargestellt:

Widerrufsbelehrung

Online-Händler haben künftig eine neue europaweit einheitliche Widerrufsbelehrung durchzuführen. Das entsprechende Muster findet sich in Anlage 1 zu Artikel 246 a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB, welches individuell angepasst werden muss, wobei die konkrete Formulierung immer abhängig ist vom jeweiligen Geschäftsmodell.

Widerrufsfrist

Es wird eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist geben von 14 Tagen bei korrekter Belehrung und 1 Monat, wenn nicht nach Vertragsschluss in Textform belehrt wurde. Bei nicht korrekter Belehrung endet die Widerrufsfrist zukünftig automatisch spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware beim Verbraucher.

Erklärung

In Zukunft muss der Widerruf vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden. Ein Widerruf in Textform ist jedoch nicht mehr notwendig und kann künftig auch per Telefon erfolgen. Ein kommentarloses Rücksenden der Ware oder die Verweigerung der Annahme des Pakets reicht aber nicht mehr aus, wie es bislang der Fall

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war. Als Hilfestellung ist der Online-Händler verpflichtet, einem Verbraucher ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung zu stellen. Der Online-Händler hat zudem dem Verbraucher den Eingang der Widerrufserklärung zu bestätigen.

Ausnahmen

Die bereits zahlreichen Ausnahmeregelungen vom Widerrufsrecht, wie z.B. bei individuell nach Kundenspezifikationen gefertigter Ware, wurden erweitert. Ein Widerruf ist nun auch ausgeschlossen bei versiegelter Ware, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist und deren Versiegelung entfernt wurde. Bei digitalen Gütern und Downloads erlischt zukünftig das Widerrufsrecht, unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher darauf hingewiesen wurde, mit dem Beginn des Downloads .

Rücksendungskosten

Schließlich wird es zukünftig möglich sein, die Kosten für die Rücksendung der Waren nach erfolgtem Widerruf dem Kunden vertraglich aufzuerlegen, vorausgesetzt der Unternehmer hat den Kunden vorab darüber informiert. Die bisherige „40 Euro-Klausel“ entfällt.

Fehler bei Widerrufsbelehrungen führten in der Vergangenheit immer wieder zu Abmahnungen. Um diese Problematik in den Griff zu bekommen

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empfiehlt sich die Erstellung einer korrekten Widerrufsbelehrung und die Prüfung einer bereits vorhandenen durch einen rechtlich kompetenten Berater.

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