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Wichtige Änderung bei der Insolvenzantragspflicht ab 1. Oktober 2020

2. Oktober 2020

Die ursprünglich bis zum 30. September 2020 laufende Frist der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde durch eine Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Allerdings gilt die Aussetzung der Antragspflicht nicht für alle Insolvenzgründe, sondern nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Bei Fällen der Zahlungsunfähigkeit muss ab dem 1. Oktober 2020 wieder regulär ein Insolvenzantrag gestellt werden!

Überschuldung ist nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung gegeben, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Die Pflicht zur Anmeldung einer Insolvenz basieren auf diesem Grund bleibt weiterhin aufgrund der Coronalage ausgesetzt, da aufgrund Corona zwar bei einigen Unternehmen derzeit eine Überschuldung besteht, aber damit zu rechnen ist, dass diese Lage nach der Pandemiezeit beseitigt werden kann.

Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung gegeben, wenn der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“ In einem solchen Fall ist die Insolvenzantragspflicht nach neuer Rechtslage ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr ausgesetzt!

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Gute Nachrichten für Unternehmer im Hinblick auf die Gefahr einer Insolvenz

10. Januar 2013

Zwei Gründe gibt es für eine Unternehmensinsolvenz: Das Unternehmen ist zahlungsunfähig oder überschuldet, es sind also mehr Schulden als Vermögen (zu Verkehrswerten) vorhanden.

Die insolvenzrechtliche Definition der Überschuldung wurde 2008 mittels der sog. „positiven Fortführungsprognose“ gelockert, um einen massenhaften Zusammenbruch deutscher Kreditinstitute zu vermeiden. Nach einer Verlängerung dieser Lockerung sollte diese Sonderregelung zum 31. Dezember 2013 auslaufen.

Das hätte manchem mittelständischen Unternehmer zum Ende des Jahres 2013 möglicherweise

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schlaflose Nächte bereitet.

Doch nun gibt es Entwarnung aus Berlin. Die Sonderregelung wurde dauerhaft in der Insolvenzordnung verankert: Eine Überschuldung stellt dann keinen Insolvenzgrund dar, wenn die vorgenannte positive Fortführungsprognose

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vorliegt. Das bedeutet, dass sich auf Basis einer fundierten, begründeten Planung ergeben muss, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sichergestellt und das Unternehmen wettbewerbs- und renditefähig ist, d.h. eine Stellung im relevanten Markt einnimmt oder (wieder-)erlangt, die nachhaltig eine branchenübliche Rendite ermöglicht.

Wichtig ist dabei, dass die Fortführungsprognose einer nachträglichen Überprüfung standhalten muss, da sonst doch die Insolvenzverschleppung mit allen strafrechtlichen Konsequenzen droht.

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