Lexa - Kanzlei für Wirtschaftsrecht

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Bekämpfung von Zahlungsverzug bei B2B-Geschäften

12. September 2014

Seit Ende Juli existiert ein neues Gesetz, mit dem Zahlungsverzug besser bekämpft werden soll.

Kerninhalt des Gesetzes ist eine Beschränkung der Zahlungsfristen bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B). Künftig ist eine Rechnung spätestens nach 60 Tagen zu bezahlen (in AGB ist grundsätzlich nur eine Befristung auf maximal 30 Tage zulässig). Eine längere Frist ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und zudem nicht grob unbillig ist (jedoch werden wohl nur komplexe Verträge eine Verlängerung rechtfertigen). Ansonsten ist eine Vereinbarung über längere Zahlungsfristen schlicht unwirksam und als Konsequenz die Zahlung sofort fällig.

Darüber hinaus wurde der gesetzliche Verzugszinssatz von 8% auf 9% angehoben. Schließlich dürfen Gläubiger ihren Schuldnern bei Nichtbeachtung der Zahlungsfristen eine sog. „Verzugspauschale“ in Höhe von EUR 40,00 berechnen. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand, der durch den Verzug entsteht, abgedeckt werden. Die Pauschale darf nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Für Unternehmen besteht nun Handlungsbedarf: So sollten zum einen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft werden, genauso wie Lieferbedingungen, Formblätter, Qualitätssicherungsvereinbarungen oder anderweitige Vordrucke. Zum anderen sind Schulungen von Mitarbeitern notwendig, damit diese grundsätzlich keine längeren Zahlungsfristen als 60 Tage in individuell ausgehandelten Verträgen vereinbaren.

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Die neue Zahlungsverzugsrichtlinie – Schneller ans Geld kommen!

27. Januar 2013

Die neue Zahlungsverzugsrichtlinie der EU dient dem besseren Schutz der Gläubiger: Sie soll ein einheitliches Zahlungsziel von 30 Tagen bei öffentlichen Auftraggebern (bzw. 60 Tagen zwischen Unternehmen) zum Normalfall machen und damit besonders kleinere Firmen stärker schützen.

Die EU hat 2011 beschlossen, dass gewerbliche Unternehmen und die öffentliche Hand ihre Rechnungen schneller bezahlen müssen. Deutschland musste bis März 2013 eine entsprechende gesetzliche Grundlage schaffen; ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums besteht seit einiger Zeit, die Verabschiedung eines Gesetzes lässt jedoch zum aktuellen Zeitpunkt (2. September 2013) noch auf sich warten, was bedeutet, dass Deutschland die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens droht (die VOB wurde immerhin schon angepaßt).

Öffentliche Stellen dürfen sich Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen nur noch einräumen lassen, wenn dies auf Grund von Besonderheiten des Vertrags gerechtfertigt ist.

Zwischen privaten Unternehmen kann zwar nach wie vor eine längere Zahlungsfrist als 60 Tage vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss aber explizit erfolgen und darf für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein, z. B. mit Klauseln, die Verzugszinsen ausschließen.

Ist vertraglich oder gesetzlich eine Abnahme vorgesehen, muss diese spätestens 30 Tage nach Empfang der Ware oder Dienstleistung erfolgen, damit hier keine Zahlungsfristen ausgehebelt werden können.

Die neue Regelung wird eine Mahnpauschale in Höhe von EUR 40,00 sowie eine Erhöhung der Verzugszinsen von 8% auf 9% über dem Basiszinssatz vorsehen. Darüber hinaus gehende Kosten – etwa für die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros – können ausdrücklich geltend gemacht werden.

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