Lexa - Kanzlei für Wirtschaftsrecht

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9-teilige Artikelserie „Unternehmensnachfolge“ im Magazin des „Digital Pubklishing Report (DPR)

9. Oktober 2024

Das Thema „Unternehmensnachfolge“ ist eines der dringendsten in Deutschland, stehen doch Jahr für Jahr tausende von Unternehmen ohne eine Perspektive auf Fortführung da. Um hier Hilfestellung zu leisten, wurde die Rechtsanwaltskanzlei Lexa gebeten, für den „Digital Publishing Report“ (DPR) – eine für das Verlagswesen spezialisierte Fachpublikation –  eine Artikelserie zu entwickeln, die verschiedene Aspekte, die im Rahmen der Unternehmensnachfolge wichtig sind, aufgreift.

Die einzelnen Teile der Artikelserie sind veröffentlicht in den kostenfrei zur Verfügung stehenden digitalen Magazin des DPR, beginnend mit Ausgabe 3/2024 (März). Der letzte Teil der Serie erscheint in der Ausgabe 1/2025 (Januar). Unter diesem Link kommen Sie zum Magazin: HIER KLICKEN.

Lesen Sie nachfolgend den  Einleitungsartikel zu dieser Serie „Die Kunst der Unternehmensnachfolge“:

Kunst und Unternehmensnachfolge weisen faszinierende Parallelen auf. Wie meine ich das? Pablo Picasso sagte beispielsweise: „Kunst ist die Beseitigung des Überflüssigen“. Paul Klee ergänzte: „Kunst gibt nicht das Sichtbare wieder, sondern macht sichtbar“. Auf die Unternehmensnachfolge übertragen kann man erkennen, dass sowohl Kunst als auch eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge das Wesentliche hervorheben und darüber hinaus tiefer liegende Werte und Visionen sichtbar machen können.

Einfacher ausgedrückt: Die Kunst der Unternehmensnachfolge besteht darin, das Fundament des unternehmerischen Erbes durch das Sichtbarmachen des Unsichtbaren und die kreative Weiterentwicklung des Bestehenden in eine strahlende Zukunft zu verwandeln. Die Unternehmensnachfolge verbindet die Vergangenheit mit der Zukunft in einer Weise, die den Charakter und die Ziele des Unternehmens und der Beteiligten offenbart und weiterentwickelt.

Ich hoffe, dass ich mit diesem eher ungewöhnlichen Einstieg in das Thema Unternehmensnachfolge Ihre Aufmerksamkeit geweckt habe und Sie Lust bekommen haben, sich näher mit dem Thema zu beschäftigen. Denn der Hintergrund meiner Ausführungen ist ein erster. Die Unternehmensnachfolge stellt für Unternehmensinhaber:innen eine der größten unternehmerischen Herausforderungen dar, birgt aber zugleich das Potenzial außergewöhnlicher Chancen für das betroffene Unternehmen. Ob es sich um den geplanten Übergang auf die nächste Generation in einem Familienunternehmen handelt oder um die Übergabe der Führungsverantwortung in einem familienexternen Kontext – die Nachfolgeplanung ist entscheidend für die Zukunftssicherung von Unternehmen sowie für deren langfristige Stabilität und Wachstum. Dennoch wird dieses Thema im deutschen Mittelstand häufig nicht ernsthaft genug, nicht rechtzeitig und nicht mit der notwendigen Planung angegangen.

Dies liegt sicherlich auch daran, dass die Herausforderungen bei der Unternehmensnachfolge vielfältig und komplex sind: Generationswechsel bedeuten regelmäßig nicht nur einen Wechsel an der Führungsspitze, sondern konfrontieren Unternehmen auch mit rechtlichen Aspekten, emotionalen Dynamiken und der Aufgabe, Familientraditionen mit Innovationsdruck in Einklang zu bringen. Hinzu kommt die Frage, wie Übergebende und Übernehmende ihre neuen Rollen im Unternehmen und im Leben erfolgreich gestalten können.

Gleichzeitig jedoch, und das soll nicht unerwähnt bleiben, bietet eine Nachfolge auch eine Vielzahl von Chancen, die mit neuen Ideen der Übernehmer:innen, neuen Ausrichtungen des jeweiligen Unternehmens und neuen Führungsstilen einhergehen. Darüber hinaus spielen im Rahmen einer Nachfolge häufig neue Techniken und generell Modernisierungen eine wichtige Rolle, die wiederum Chancen im Hinblick auf Produkte, Märkte und Kunden eröffnen.

Es lohnt sich also, sich mit dem Thema Unternehmensnachfolge auseinanderzusetzen – um Chancen zu nutzen und Risiken zu vermeiden. Die kommenden neun Beiträge zum Thema Unternehmensnachfolge sollen Ihnen in ihrer Gesamtheit einen praxisorientierten Leitfaden bieten, der nicht nur die Herausforderungen skizziert, sondern auch die Chancen aufzeigt, die eine Übernahme bietet, und konkrete Tipps gibt, wie diese Herausforderungen und Chancen angegangen und bewältigt werden können. Von der strategischen Planung über rechtliche Aspekte bis hin zur Balance zwischen Tradition und Innovation werde ich ein breites Spektrum an Themen abdecken, die für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge entscheidend sind.

Um noch einmal den Bogen zur Kunst zu spannen: Wie Picasso aus einem gelben Fleck die Sonne entstehen lässt, so nutzt eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge das Fundament des Bestehenden, um es für die Zukunft zu gestalten und neue Potenziale zu entdecken. DAS ist das Ziel einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge. Sie erfordert nicht nur Kreativität und Visionen, sondern auch die Fähigkeit, das Bestehende sinnvoll fortzuführen und zu erneuern, um den langfristigen Erfolg zu sichern. Genau darum geht es in den folgenden neun Beiträgen. Doch was genau können Sie in diesen erwarten?

Strategische Dimension der Unternehmensnachfolge

Einen besonderen Schwerpunkt möchte ich in den geplanten Artikeln auf die strategischen Überlegungen legen, die bei der Unternehmensnachfolge eine Rolle spielen.

Die strategische Dimension der Nachfolge eröffnet ein Feld voller Chancen, aber auch Herausforderungen. Sie erfordert eine sorgfältige Analyse der Marktsituation und ein Nachdenken darüber, was das eigene Unternehmen ausmacht. Dieser Prozess stellt sicher, dass die Übergabe nicht nur einen nahtlosen Führungswechsel markiert, sondern auch eine Verjüngung der Unternehmensstrategie einleitet. Es geht darum, eine Brücke zu schlagen zwischen dem bewährten Erbe des Unternehmens und den innovativen Visionen, die das Unternehmen in die Zukunft führen.

Ein wesentlicher Aspekt dabei ist, die Übergabe als strategisch bedeutsamen Moment zu begreifen, der über die Auswahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin hinausgeht. Es ist eine Gelegenheit, das Unternehmen kritisch zu betrachten, zu hinterfragen und anzupassen. Die Einbeziehung externer Berater und die Schaffung solider Governance-Strukturen über Familienräte oder eine Familienverfassung dienen nicht nur der Sicherung der Kontinuität, sondern bringen auch eine objektive Perspektive in den Prozess ein. Diese externen Stimmen können helfen, traditionelle Denkweisen aufzubrechen und das Unternehmen für neue Horizonte zu öffnen.

Gleichzeitig erfordert die strategische Planung ein dynamisches Gleichgewicht zwischen Beständigkeit und Anpassungsfähigkeit. Nachfolger:innen stehen vor der Aufgabe, die Unternehmenskultur und -werte zu bewahren und gleichzeitig das Unternehmen auf zukünftige Herausforderungen vorzubereiten. Die Kunst besteht darin, einen Nachfolgeplan zu entwickeln, der flexibel genug ist, um auf Marktveränderungen reagieren zu können, ohne dabei die langfristige Vision des Unternehmens sowie die Traditionen aus den Augen zu verlieren.

Rechtliche Weichenstellungen und die Bedeutung von Verhandlungen

Nach der Betrachtung der strategischen Bedeutung der Unternehmensnachfolge werde ich mich zwei weiteren kritischen Aspekten zuwenden: den rechtlichen Weichenstellungen und der Bedeutung sinnvoller Verhandlungen.

Die rechtliche Gestaltung der Nachfolge umfasst mehr als nur die Übertragung von Eigentumsrechten. Sie bildet den Rahmen, in dem sich alle anderen Aspekte der Nachfolgeplanung – von der finanziellen Absicherung bis zur operativen Kontinuität – abspielen. Zentrale Rechtsdokumente wie Testament, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag und ergänzende Nachfolgevereinbarungen müssen sorgfältig ausgearbeitet werden, um Missverständnisse zu vermeiden und die Interessen aller Beteiligten zu wahren. Dabei ist es wichtig, dass diese Dokumente nicht nur den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch flexibel genug sind, um auf zukünftige Veränderungen reagieren zu können.

Eng verbunden mit den rechtlichen Aspekten sind die Verhandlungen, die den Übergabeprozess begleiten. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt, um die oft unterschiedlichen Interessen von Übergeber und Übernehmer auszugleichen und einen für alle Seiten akzeptablen Konsens zu finden. Dies erfordert nicht nur ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch die Fähigkeit, mit emotionalen Dynamiken umzugehen und effektive Kommunikationsstrategien einzusetzen.

Vorbereitung der nächsten Generation und Erhalt von Traditionen

Nachdem wir uns eingehend mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Kunst der Verhandlungsführung befasst haben, stehen nun die Vorbereitung der nächsten Generation und die Bewahrung von Traditionen im Mittelpunkt. Diese Aspekte sind nicht nur wichtig, um die Unternehmenskultur zu stärken, sondern auch um einen reibungslosen Führungswechsel zu gewährleisten.

Die Vorbereitung der nächsten Generation auf ihre zukünftigen Aufgaben ist ein Prozess, der weit über die reine Wissensvermittlung hinausgeht. Es geht nicht nur darum, die künftigen Führungskräfte mit den notwendigen fachlichen und unternehmerischen Fähigkeiten auszustatten, sondern sie auch in die Unternehmenskultur einzubinden und sie mit den Werten und Traditionen des Unternehmens vertraut zu machen. Mentoring-Programme, praktische Erfahrungen in verschiedenen Unternehmensbereichen und die gezielte Förderung von Führungskompetenzen sind entscheidend, um eine starke Bindung zwischen den Generationen zu schaffen und die Kontinuität der Unternehmensphilosophie zu gewährleisten.

Gleichzeitig steht die nächste Generation vor der Herausforderung, Traditionen zu bewahren und das Unternehmen in eine ungewisse Zukunft zu führen. Dieses Dilemma erfordert ein feines Gespür dafür, wann es angebracht ist, auf bewährten Pfaden zu bleiben, und wann Innovation und Veränderung notwendig sind, um das Unternehmen weiterzuentwickeln. Die erfolgreiche Integration neuer Technologien und Geschäftsmodelle, ohne die Seele des Unternehmens zu verlieren, ist ein Balanceakt, der für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und das Überleben des Unternehmens entscheidend ist.

Die Rolle des Nachfolgers ist somit nicht nur durch die Übernahme von Verantwortung und Führung gekennzeichnet, sondern auch durch die Aufgabe, die eigene Position innerhalb des Unternehmens und der Familie zu definieren und auszuhandeln. Es gilt, einen eigenen Führungsstil zu entwickeln, der sowohl die Werte des Unternehmens widerspiegelt als auch den individuellen Stärken entspricht. Die Fähigkeit, die eigene Vision für das Unternehmen zu artikulieren und mit den Erwartungen der Familie, der Mitarbeiter und anderer Stakeholder in Einklang zu bringen, ist entscheidend für eine erfolgreiche Übernahme der Führungsrolle.

Die emotionale Landschaft der Unternehmensnachfolge und die familiäre Situation

Sodann wenden wir uns der emotionalen Landschaft der Unternehmensnachfolge und den spezifischen Herausforderungen innerhalb der Familiensituation zu. Dazu tauchen wir in die komplexen zwischenmenschlichen Dynamiken ein, die häufig im Mittelpunkt des Nachfolgeprozesses stehen.

Emotionale Intelligenz spielt eine entscheidende Rolle bei der erfolgreichen Bewältigung des Übergangs. Die Fähigkeit, Emotionen – sowohl die eigenen als auch die der anderen Beteiligten – zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren, ist entscheidend, um Konflikte zu minimieren und eine positive Atmosphäre während des gesamten Prozesses zu fördern. Bei der Nachfolge geht es nicht nur um geschäftliche und finanzielle Aspekte, sondern auch um tiefe familiäre Bindungen und langjährige Beziehungen, was das Potenzial für emotionale Spannungen erhöht.

Ein Schlüsselelement im Umgang mit diesen Spannungen ist eine effektive Kommunikation. Offene und ehrliche Gespräche zwischen Übergebern, Nachfolgern und allen anderen Beteiligten sind unerlässlich, um Missverständnisse zu vermeiden und gegenseitiges Verständnis zu fördern. Diese Gespräche tragen dazu bei, Erwartungen klar zu definieren und jedem die Möglichkeit zu geben, seine Bedenken und Hoffnungen zu äußern. Es ist wichtig, für diese Gespräche einen sicheren Raum zu schaffen, in dem alle Stimmen gehört und respektiert werden.

Beziehungspflege und Konfliktmanagement sind weitere zentrale Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Die Stärkung der Beziehungen innerhalb der Familie und des Unternehmens kann dazu beitragen, den Grundstein für eine erfolgreiche Zusammenarbeit während und nach der Übergabe zu legen. Techniken zur Konfliktlösung und zur Förderung eines konstruktiven Dialogs können helfen, sowohl kleinere Meinungsverschiedenheiten als auch tiefer gehende Konflikte effektiv zu bewältigen.

Der ganzheitliche Ansatz der Unternehmensnachfolge und der reibungslose Übergang

Aufbauend auf der Diskussion der emotionalen und zwischenmenschlichen Herausforderungen der Unternehmensnachfolge kommen wir schließlich zu dem ganzheitlichen Ansatz der Integration der Nachfolgeplanung in die Gesamtstrategie des Unternehmens.

Die Nachfolgeplanung als integralen Bestandteil der Unternehmensstrategie zu behandeln bedeutet, über den Zeitpunkt der Übergabe hinaus zu denken. Es geht darum, eine Vision für die Zukunft des Unternehmens zu entwickeln, die sowohl die Traditionen und Werte, die das Unternehmen erfolgreich gemacht haben, als auch die Notwendigkeit von Anpassung und Innovation berücksichtigt. Diese strategische Integration stellt sicher, dass der Nachfolgeprozess im Einklang mit der Gesamtausrichtung des Unternehmens steht und dessen nachhaltiges Wachstum unterstützt.

Flexibilität und Anpassungsfähigkeit der Planung sind in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Nachfolgepläne müssen dynamisch sein, um auf neue Herausforderungen und Chancen reagieren zu können.

Darüber hinaus sind spezifische Strategien und Verhandlungsempfehlungen erforderlich, um eine erfolgreiche Übergabe zu gewährleisten. Dazu gehören der Umgang mit der emotionalen Dynamik und den Interessenskonflikten, die im vorherigen Kapitel angesprochen wurden, sowie die Anwendung effektiver Kommunikations- und Konfliktlösungsstrategien, um ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Richtung für alle Beteiligten zu fördern.

Schließlich ist die Schaffung von Strukturen für eine nachhaltige Führung und Kontinuität von entscheidender Bedeutung. Dies kann durch die schon erwähnte Einrichtung von Governance-Strukturen, die Entwicklung von Nachwuchsführungskräften und die Schaffung von Mechanismen zur kontinuierlichen Überprüfung und Anpassung der Nachfolgeplanung erreicht werden. Diese Strukturen tragen dazu bei, das Unternehmen auch in Zeiten des Wandels stabil und fokussiert zu halten und bilden die Grundlage für langfristigen Erfolg.

Fazit

Es ist schon viel zu oft gesagt worden, aber das macht es nicht weniger richtig: Die Unternehmensnachfolge ist eine komplexe Herausforderung, die eine sorgfältige Planung und ein tiefes Verständnis der verschiedenen Aspekte – strategischer, rechtlicher, emotionaler und zwischenmenschlicher Art – erfordert. Eine erfolgreiche Nachfolge ist entscheidend für die Zukunftssicherung und das Wachstum eines Unternehmens. Sie erfordert eine ausgewogene Mischung aus Bewahrung des Bestehenden und Bereitschaft zur Innovation, ähnlich wie in der Kunst, wo Künstler wie Pablo Picasso und Paul Klee das Wesentliche hervorheben und tiefer liegende Werte und Visionen sichtbar machen.

In den folgenden Beiträgen werde ich die einzelnen Aspekte vertiefen, praktische Lösungsansätze aufzeigen und die Bedeutung einer integrativen Nachfolgeplanung hervorheben. Ziel ist es, Sie, liebe Leserinnen und Leser, zu motivieren, sich proaktiv und umfassend mit Ihrer Nachfolgeplanung auseinanderzusetzen, um sowohl Kontinuität als auch dynamische Weiterentwicklung zu gewährleisten.

Die weiteren Beiträge sollen in ihrer Gesamtheit einen Leitfaden bilden, der die Zusammenhänge der verschiedenen Aspekte im Prozess der Unternehmensnachfolge beleuchtet und aufzeigt, wie durch vorausschauende Planung und strategische Überlegungen die Weichen für eine erfolgreiche Zukunft gestellt werden können. Ich wünsche Ihnen wertvolle Einblicke und Anregungen für die Gestaltung Ihrer eigenen Unternehmensnachfolge. Und wenn Sie Anregungen haben oder Unterstützung benötigen, so nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Alle weiteren Teile der Artikelserie erhalten Sie in den einzelnen Ausgaben des DPR Magazins, welches Sie hier kostenfrei beziehen können: HIER KLICKEN.

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Herausforderung bei Vorstandswahlen in Vereinen: die Blockwahl

29. November 2020

Zum Ende des Jahres stehen in vielen Vereinen die Wahlen der neuen Vorstände an. In einigen Fällen gibt es genau so viele Kandidaten wie es Positionen zu besetzen gibt. Es stellt sich dann immer wieder die Frage, ob die Vorstände in diesen Fällen im Rahmen einer Blockwahl, also gemeinsam als „Team“ und nicht in einzelnen Wahlgängen, gewählt werden können. Die Antwort ist klar: eine Blockwahl ist gefährlich, denn es droht die Unwirksamkeit der Wahl. Warum ist das so?

Der Vereinsvorstand wird nach dem Gesetz durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt (vgl. §§ 27, 32, 40 BGB). Eine „Blockwahl“ genügt dieser gesetzlichen Regelung aber grundsätzlich nicht (KG Berlin, Beschl. v. 30.01.2012; Az. 25 W 78/11; OLG Bremen, Beschl. v. 01.06.2011, Az. 2 W 27/11)!

Der laut Gesetz vorgesehene Wahlmodus gibt den anwesenden Mitgliedern die Möglichkeit, durch ihr Wahlverhalten ihre Zustimmung oder Ablehnung zu einzelnen Kandidaten kundzutun. Bei der „Blockwahl“ wird dieses jeweils auf die einzelnen Posten bezogene Wahlverfahren auf die Auswahl der Kandidaten und die Zuordnung der Funktionen durch den „Gesamtwahlvorschlag“ vorverlegt. Damit liegen die wesentlichen Entscheidungen über die personelle Zusammensetzung eines Vorstandes bei der Person, die den „Gesamtwahlvorschlag“ erstellt hat, und nicht mehr bei der Mitgliederversammlung. Damit ist nach der Rechtsprechung eine Blockwahl nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.

Bisher nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob die Mitgliederversammlung aber dann eine Blockwahl durchführen kann, wenn die Satzung dies zwar nicht ausdrücklich vorsieht, die Versammlung aber zuvor speziell für diese Wahl mit einem sog. „satzungsdurchbrechenden Beschluss“ beschlossen hat, dass eine Blockwahl durchgeführt wird. Nach dem OLG Bremen müsste jedoch dann jedoch bereits ein entsprechender Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Versammlung angekündigt sein, dass man eine Blockwahl durchführen und dazu einen satzungsdurchbrechenden Beschluss herbeiführen will. Denn nach § 32 Abs. 1 S. 2 BGB sind die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nur wirksam, wenn sie mit der Einladung mitgeteilt worden sind, und zwar so, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, möglich ist. Ist das nicht der Fall, sind die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig (BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05).

Es ist deshalb zu empfehlen, grundsätzlich von einer Blockwahl abzusehen, wenn nicht die Vereinssatzung eine solche Art der Wahl ausdrücklich vorsieht.

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Wichtige Änderung bei der Insolvenzantragspflicht ab 1. Oktober 2020

2. Oktober 2020

Die ursprünglich bis zum 30. September 2020 laufende Frist der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde durch eine Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Allerdings gilt die Aussetzung der Antragspflicht nicht für alle Insolvenzgründe, sondern nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Bei Fällen der Zahlungsunfähigkeit muss ab dem 1. Oktober 2020 wieder regulär ein Insolvenzantrag gestellt werden!

Überschuldung ist nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung gegeben, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Die Pflicht zur Anmeldung einer Insolvenz basieren auf diesem Grund bleibt weiterhin aufgrund der Coronalage ausgesetzt, da aufgrund Corona zwar bei einigen Unternehmen derzeit eine Überschuldung besteht, aber damit zu rechnen ist, dass diese Lage nach der Pandemiezeit beseitigt werden kann.

Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung gegeben, wenn der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“ In einem solchen Fall ist die Insolvenzantragspflicht nach neuer Rechtslage ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr ausgesetzt!

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10 wichtige Hinweise zum Franchise-Vertrag

24. September 2020

Der Franchisevertrag ist neben dem Franchisehandbuch DAS Dokument, welches die Beziehung zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber regelt. Jedoch wird die rechtliche Gestaltung nicht immer so umfassend vorgenommen, wie es erforderlich wäre. Für das Online-Magazin BASIC thinking haben wir 10 wichtige Punkte zusammengestellt, die bei der Erstellung eines Franchisevertrages beachtet werden sollten:

  1. Vorvertragliche Aufklärungspflichten
  2. Verständlichkeit
  3. Rechte & Pflichten der Parteien
  4. Gebühren
  5. Vorgaben des Franchisegebers
  6. Gebietsschutz
  7. Wettbewerb
  8. Markenrechte
  9. Trennung
  10. Anwendbares Recht

Den Artikel mit Ausführungen zu den vorgenannten 10 Punkten gibt es über den nachfolgenden Link: LINK ZUM ARTIKEL.

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Geplantes Gesetz gegen Mißbrauch von Abmahnungen

22. September 2020

Der Gesetzgeber arbeitet an einem Gesetz, dass die mißbräuche Nutzung von Abmahnungen zu Erwerbszwecken eindämmen soll. Da in Bezug auf den Nutzen und den Mißbrauch von Abmahnungen viele Mißverständnisse bestehen, haben wir für das Online-Magazin BASIC thinking eine Einschätzung des aktuellen Gesetzgebungsstands durchgeführt.

Der Beitrag kann hier gelesen werden: LINK ZUM ARTIKEL.

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Buchveröffentlichung: „Mehr Erfolg mit besseren Verträgen (Verträge gestalten und optimieren ohne Anwalt)“

7. September 2020

Unser zweites Buch ist im Verlag SpringerGabler, dem größten deutschen Verlag für Wirtschaftspublikationen, erschienen. Wie schon dem Titel „Mehr Erfolg mit besseren Verträgen“ zu entnehmen geht es bei diesem Buch um die Frage, wie bessere Verträge abgeschlossen werden können.

Dazu beschreibt das Buch Tricks und Kniffe, die ohne juristische Vorkenntnisse angewendet werden können. Dabei ist unerheblich, was für eine Art Vertrag abgeschlossen werden soll. Zahlreiche Fall- und Formulierungsbeispiele runden die Darstellungen in dem Buch ab.

Zu dem Buch gibt es darüber hinaus eine spezielle, Webseite, auf der sich aktuelle Informationen finden und die über einen Link im Buch erreicht werden kann.

Das Buch kann als E-Book oder als Printausgabe direkt über den Online-Shop des Springer-Verlags bestellt werden: Link zum Buch.

Das Weiteren ist das Buch unter anderem beim Online-Händler Amazon erhältlich: Link zum Buch.

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Praxistipps: Wenn der Geschäftsführer ausfällt

4. August 2020

Wir erleben es leider immer wieder, dass in Unternehmen durch ein plötzliches Ereignis der Geschäftsführer ausfällt, sei es durch einen Unfall, sei es aufgrund von Krankheit. So schlimm diese Situation alleine schon ist, sie wird noch verkompliziert, wenn die Gesellschafter bzw. das Unternehmen auf diese Situation nicht vorbereitet ist.

Für das Online-Magazin „BASIC thinking“ haben wir 4 Schritte zusammengefasst, um sich auf einen Ausfall des Geschäftsführers vorzubereiten. Dabei haben wir im Rahmen der Ausführungen darauf geachtet, dass unsere Tipps praxistauglich und nicht nur theoretischer Natur sind. Für weitere Anregungen sind wir natürlich sehr dankbar – am besten einfach einen Kommentar hinterlassen. Link zum Artikel

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Buchveröffentlichung: „FAIL – Wie man als Start-up versagt (Eine Anleitung in 10 Schritten)“

10. Juli 2020

Wir sind sehr glücklich und auch ein bißchen stolz, denn unser erstes Buch ist da: „FAIL – Wie man als Start-up versagt“, eine Anleitung in 10 Schritten, erschienen im Springer-Gabler Verlag, einem der führenden Verlage in Deutschland für den Bereich „Wirtschaft“.

Mit diesem Buch verfolgen wir einen neuen Ansatz zum Thema „Unternehmensgründungen“. Aufgebaut als „Anleitung zum Fehlschlag“ werden zehn typische Themenkomplexe dargestellt und mit Beispielen aus der Praxis angereichert, in denen Gründer solche Fehler machen, die sich dann später als fatal für junge Unternehmen herausstellen und an denen sie letztendlich scheitern. Wer auf der Suche ist nach einem Ratgeber, um sein Unternehmen erfolgreich „an die Wand zu fahren“, bekommt mit diesem Buch das notwendige Rüstzeug – und lernt, was wirklich wichtig ist.

Das Buch kann als E-Book oder als Printausgabe direkt bei Springer oder in allen gut sortierten Buchhandlungen sowie im Internet erworben werden: Link zum Buch

Wir freuen uns auch, dass das Interesse an diesem Buch schon jetzt, kurz nach der Veröffentlichung, hoch ist. Im Rahmen von Buchenaus AutorenTalk haben wir über das Buch, die Idee dahinter und warum wir in Deutschland eine bessere „Kultur des Scheiterns“ brauchen gesprochen:

 

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Praxistipps zur Verwendung von Bürgschaften

15. Mai 2020

Ohne Bürgschaft erhalten viele Unternehmer keine Finanzierung von ihrer Bank. Doch was versteckt sich eigentlich hinter Bürgschaften? Welche Besonderheiten gibt es und worauf sollten Unternehmer unbedingt bei den rechtlichen Details achten? In diesem Beitrag für das Online-Magazin BASIC thinking stellen wir die praktischen Aspekte bei der Verwendung von Bürgschaften, die in Beiträgen oftmals zu kurz kommt, aus Sicht eines Bürgen dar:
LINK zum Artikel: https://www.basicthinking.de/blog/2020/05/14/buergschaft-start-ups-regelungen-hoechstbetragsbuergschaft

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Corona bringt rechtliche Änderungen!

15. April 2020

Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ verabschiedet. Für Verbraucher und Unternehmer gelten damit eine Vielzahl an neuen gesetzlichen Regelungen.

Betroffen sind beispielsweise Miet- und Darlehenszahlungen, aber auch Vorgaben bei Insolvenzen.

Für das Online-Magazin BASIC thinking haben wir in unserer wöchentlichen Kolumne die nun geltenden Regelungen gesichtet, erläutern diese und geben eine erste Bewertung ab. Der Beitrag ist über diesen Link zu erreichen: Link zum Beitrag.

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Interview zum Thema „Startups & Investoren“ mit Inside Wirtschaft

4. April 2019

Was sollten Startups beachten, wenn sie eine Beteiligung von Investoren an ihrem Unternehmen in Betracht ziehen?

In diesem Interview mit dem Berliner Wirtschaftssender Inside Wirtschaft spricht Rechtsanwalt Carsten Lexa über das erforderliche Mindset von Gründern, die Vorbereitung zur Aufnahme von Investoren und nach was Investoren bei Startups suchen, damit das Investment ein Erfolg werden kann. Darüber hinaus geht es um das, was Investoren (Business Angel, VC-Gesellschaften, etc.) neben einer Beteiligung in Geld den Gründern bieten können.

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Wichtig für Unternehmen: Gesetzliche Änderungen 2019

1. Januar 2019

2019 ist da und bringt für mittelständische Betriebe diverse gesetzliche Änderungen mit sich. Die wichtigsten Regelungen habe ich nachfolgend überblicksartig zusammengestellt.

Ich weise darauf hin, dass bei Fragen zur Umsetzung und Implementierung ein Spezialist hinzugezogen werden sollte. Dazu stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Befristete Teilzeit

Seit dem 1. Januar 2019 besteht für Arbeitnehmer ein verbindlicher Anspruch auf „befristete Teilzeit“ – die sogenannte Brückenteilzeit. Dieser Anspruch gilt für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeitern, wenn sie länger als sechs Monate in diesem Unternehmen beschäftigt waren.

Im Endeffekt erhalten Arbeitnehmer so die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum – mindestens eines und höchstens fünf Jahre – zu reduzieren und anschließend wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Anhebung des Mindestlohns

Eine weitere wichtige Änderungen im Jahr 2019 für Unternehmen betrifft den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser steigt ab dem 1. Januar 2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro. Zum 1. Januar 2020 wird der Mindestlohn noch einmal angehoben auf dann 9,35 Euro.

Arbeitslosenversicherung mit niedrigerem Beitragssatzes

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 1. Januar 2019 von 3,0 auf 2,5 Prozent. Damit ergibt sich für Arbeitgeber eine Entlastung um 0,25 Prozent.

Pflegeversicherung mit höherem Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung steigt ab dem 1. Januar 2019 auf 3,05 Prozent, was einer Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte entspricht. Da der Beitrag zur Pflegeversicherung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen wird, werden Arbeitgeber daher um 0,25 Prozent mehr belastet.

Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung wurden ab dem 1. Januar 2019 erhöht. In der gesetzlichen Krankenversicherung stieg sie auf 4.537,50 Euro im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde die BBG West für 2019 auf 6.700 Euro im Monat und die BBG Ost auf 6.150 Euro im Monat festgesetzt.

Gleiche Verteilung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung

Die Zusatzbeiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden ab dem 1. Januar 2019 von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen getragen. Entlastungen gibt es im Zuge dessen auch für Kleinselbstständige, die sich gesetzlich versichern wollen, weil deren monatlicher Mindestbetrag auf 171 Euro halbiert wird.

Pflichtarbeitgeberzuschuss für betriebliche Altersvorsorge

Wenn Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge einsparen, sind sie ab dem 1. Januar 2019 zu einem Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet. Diese Regelung gilt für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019. Ab dem 1. Januar 2022 gilt sie für alle bestehenden Verträge, wobei Tarifverträge von dieser Regelung abweichen können.

Teilhabechancengesetz

Arbeitgeber erhalten Unterstützung in Form von Lohnkostenzuschüssen, wenn sie Langzeitarbeitslose in ihrem Betrieb einstellen.

Drittes Geschlecht neben männlich und weiblich

Für Intersexuelle gibt es seit dem 1. Januar 2019 ein drittes Geschlecht. Für Unternehmer ist das wichtig, denn sie müssen dies im Rahmen von Stellenanzeigen berücksichtigen. Dort muss künftig neben „weiblich“ und „männlich“ auch „divers“ angegeben werden. Berücksichtigen sie dies nicht, kann eine Strafe wegen Diskriminierung drohen.

Auswirkungen des Jahressteuergesetzes

Steuerlich befreit ist der geldwerte Vorteil einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an den Arbeitnehmer.

Die bisherige Steuerbefreiung für Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt dagegen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr.

Unterstützt wird aber nun die Verwendung von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Im Rahmen der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von solchen extern aufladbaren Fahrzeugen wird künftig als geldwerter Vorteil 0,5 Prozent statt ein Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt. Dies gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 gekauft oder geleast werden.

Umsätze auf elektronischen Marktplätzen

Betreiber von elektronischen Marktplätzen sind nun verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen.

Anhebung und Ausweitung der Lkw-Maut

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wurden die Mautgebühren erhöht. Insbesondere für schwere Lastwagen (18-Tonner) wird die Fahrt auf Autobahnen und Bundesstraßen damit teurer. Ab dem 1. Juli 2019 wird darüber hinaus die Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet.

Neues Verpackungsgesetz

Die letzte gesetzliche Änderung, die ebenfalls seit dem 1. Januar 2019 gilt, ist das neue Verpackungsgesetz. Das ist für Unternehmen relevant, die Waren mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Deutschland vertreiben. Das Gesetz umfasst unter anderem eine Eintragungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

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Interview bei „Coffee to Talk“

18. Oktober 2018

„Coffee to Talk“ ist ein innovatives Interviewformat der FH Würzburg-Schweinfurt, zu dem Gäste eingeladen werden, die aktiv in der Welt der Medien unterwegs sind. Im Oktober 2018 war Rechtsanwalt Carsten Lexa dort zu Gast (Link zur Webseite des Talks) und hat über Startups in Deutschland, die Schwierigkeiten mit dem Starten eines Unternehmens und den Sorgen und Freunden von Gründern geredet.

Ein Auszug der Fragen, die in dem Interview beantwortet wurden:
1. Wie kommt man als Anwalt zum Erstellen von Videos und zu Aktivitäten in den sozialen Medien?
2. Wie kann man als Rechtsanwalt aus der Masse herausstechen?
3. Welche Vorteile hat es, ein Unternehmen zu gründen bzw. sich selbständig zu machen?
4. Wann ist der richtige Zeitpunkt, ein Unternehmen zu gründen?
5. Welche Fehler werden regelmäßig von Gründern gemacht?
6. Warum wird der Faktor „Zeit“ immer wieder von Gründern unterschätzt?
7. Warum sollte man ein Unternehmen gründen, anstatt Angestellter zu werden?
8. Wie können Gründer besser netzwerken, welche Tricks gibt es, um mit Leuten ins Gespräch zu kommen?
9. Wie geht es der Würzburger Startup-Szene und wie stellt sie sich im Verhältnis von Szenen in anderen Städten dar?
10. Wie kam es zu den Aktivitäten bei Gründen@Würzburg und warum ist das Gründernetzwerk Gründen@Würzburg so wichtig für Würzburg?
11. Wie schafft man als Selbständiger Zeit für sich selbst?
12. Wie geht man mit Phasen um, in denen es beruflich nicht gut läuft?
13. Warum floppt eine Gründeridee?
14. Was kann man Positives aus dem Scheitern ziehen?

Zu „Coffee To Talk“: Coffee to Talk entstand 2016, als sich eine Hand voll engagierter Studenten und Studentinnen zusammen taten und ihrem Wunsch nach praxisnahen Informationen im Studium Ausdruck verleihen wollten. Die Idee: Spannende Gäste aus der Medienwelt teilen ihre Erfahrungen und lassen Studierende wie Interessierte hinter die Kulissen des Medienbusiness blicken.

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Pressemeldung: Würzburger Wirtschaftsanwalt zum Senator ernannt

17. September 2018

Wirtschaftsjunioren Deutschland verleihen höchste Auszeichnung an Würzburger Wirtschaftsanwalt

(Augsburg, 15. September 2018) Die Wirtschaftsjunioren Deutschland, der größte Verband junger Unternehmer und Führungskräfte in Deutschland, haben den Würzburger Wirtschaftsanwalt Carsten Lexa zum Senator ernannt. Die Senatorenwürde ist die höchste Auszeichnung, die einem Wirtschaftsjunior verliehen werden kann. Die Verleihung erfolgte im Rahmen der diesjährigen Bundeskonferenz in Augsburg.

Der Senator und Laudator Marco Tarsia, die Bundesvorsitzende Kristine Lütke und der Präsident der Senatorenvereinigung Deutschland Herbert Ewers würdigten im Rahmen der Verleihung das deutschlandweite und internationale Engagement des Würzburgers bei den Wirtschaftsjunioren (WJ).

„Zum Senator ernannt werden diejenigen Wirtschaftsjunioren, die mit ihrem Engagement national und international für unseren Verband Herausragendes geleistet haben. Ich freue mich, dass Carsten Lexa nun dazugehört!“, so Herbert Ewert. In seiner Laudatio ergänzte Marco Tarsia: „Als ich mich im Vorfeld über Carsten Lexa informiert habe, gab es einen einhelligen Tenor: Auf den Punkt vorbereitet, positiv neugierig, ein Weiterdenker!“ Und Horst Wenske, Bundesvorsitzender der Wirtschaftsjunioren Deutschland 2016, ergänzte: „Ich kenne keinen anderen Juristen, der es schafft, einen komplexen juristischen Inhalt so humorvoll und verständlich zu formulieren.“.

In der Region Mainfranken ist Lexa seit 2012 der erste Wirtschaftsjunior, der mit einer Senatorenwürde geehrt wurde – insgesamt gibt es in der Region derzeit nur 13 dieser sog. „JCI Senatoren“.

Carsten Lexa war bei den Wirtschaftsjunioren nicht nur als Kreissprecher in Würzburg und als Rechtsbeistand des Bundesverbandes in Berlin aktiv, sondern insbesondere im internationalen Kontext. Er initiierte unter anderem das deutschsprachige JCI-Debating, einen Rhetorikwettstreit in deutscher Sprache, auf der Europakonferenz in Istanbul 2015 und der Weltkonferenz in Leipzig 2016. Des Weiteren war er aktiv bei der G20 Young Entrepreneurs´ Alliance (G20 YEA), der Vereinigung der Jungunternehmerverbände der G20-Staaten, wo er 2016 die deutsche Präsidentschaft und 2017 den Vorsitz des Weltverbandes übernahm.

„Carsten Lexa war im Rahmen seiner Ämter und Tätigkeiten bei den Wirtschaftsjunioren äußerst präsent und hat die Wirtschaftsjunioren mitgeprägt und weiterentwickelt.“, so Marco Tarsia als Fazit seiner Laudatio.

 

Carsten Lexa wurde 2012 Mitglied der Wirtschaftsjunioren Würzburg und übernahm dort 2013 das Ressort „Internationales“. 2014 wurde er Kreissprecher in Würzburg und konnte den WJ-Kreis mit seinem Vorstandsteam zum aktivsten Kreis in Bayern (bei 62 Kreisen) und den drittaktivsten Kreis in Deutschland (bei 215 Kreisen) führen. Gleichzeitig wurde Lexa 2014 in den Bundesvorstand der Wirtschaftsjunioren Deutschland berufen und übernahm dort die Position des General Legal Counsel – des Rechtsbeistands -, welche er bis Ende 2016 ausübte. 2015 initiierte er das deutschsprachige Debating auf Konferenzen außerhalb Deutschlands. 2016 ernannte der Bundesvorstand der Wirtschaftsjunioren Carsten Lexa zum Präsidenten der „G20 Young Entrepreneurs´ Alliance (G20 YEA) Deutschland“. Als solcher führte er die größte deutsche Delegation junger Unternehmer zum jährlichen G20 YEA-Gipfel nach China und empfing 2017 als Gastgeber für die Wirtschaftsjunioren Deutschland 400 Jungunternehmer aus den G20-Staaten zum G20 YEA-Gipfel in Berlin. 2017 übernahm er schließlich das Amt des Vorsitzenden der „G20 Young Entrepreneurs´ Alliance International“ (www.g20yea.com)und wurde so zum Sprecher von mehr als 500.000 jungen Unternehmern in den G20-Staaten. Anfang 2018 wurde Carsten Lexa schon der „Goldene Thüringer Löwe“ verliehen, die höchste Auszeichnung der Wirtschaftsjunioren Thüringen.

Die Wirtschaftsjunioren (WJD) sind der in Deutschland größte Verband junger Unternehmer und Führungskräfte mit rund 8.000 aktiven und 7.000 Fördermitgliedern, organisiert in 11 Landesverbänden und mehr als 210 Kreisen (www.wjd.de). Die WJD gehören wiederum der Junior Chamber International (JCI) an, der mehr als 100 Nationalverbände umfassenden, weltweiten Gemeinschaft junger Führungskräfte und Unternehmer im Alter von bis zu 40 Jahren mit rund 200.000 Mitgliedern (www.jci.cc). Die deutschen Senatoren sind in der Senatorenvereinigung organisiert, die derzeit aus rund 700 Mitgliedern besteht (www.wjdsenatoren.de).

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Rechtsanwalt Lexa im Interview mit BASIC thinking

30. August 2018

Nachdem der Kanzleigründer Carsten Lexa seit über einem Jahr für das Online-Magazin „BASIC thinking“ über Gründerthemen und Digitalisierung schreibt, hat das Magazin ihn zu diesem Jubiläum befragt – zu seinen eigenen Erfahrungen als Gründer, zur Gründerszene im allgemeinen und zu seinen Ansichten in Bezug auf den Umgang mit Unternehmern in Deutschland. Darüber spielten die Chancen der Digitalisierung eine große Rolle in dem Gespräch.

Folgende Fragen wurden von Rechtsanwalt Lexa beantwortet:

  • Wie kam es, dass er selbst ein Unternehmen gegründet hat?
  • Warum selbständig werden und nicht angestellt?
  • Hatte er Angst, als er schließlich seine eigene Kanzlei gründete?
  • Welchen Rat hätte er gerne selbst für seinen Gründungen erhalten?
  • Welches Learning konnte er aus seiner selbständigen Tätigkeit bislang mitnehmen?
  • Welchen Fehler würde er gerne verschweigen?
  • Was muss sich hinsichtlich der Einstellung bezüglich der Gründerszene ändern?
  • Welche Rolle spielen für Gründer Politik und Digitalisierung?
  • Welche Wünsche hat er bezüglich Digitalministerin und dem neuen Digitalrat?

Das ganze Interview gibt es hier: LINK zum Interview.

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Pressemeldung: Höchste Auszeichnung der Wirtschaftsjunioren Thüringen geht an Carsten Lexa

1. März 2018

Carsten Lexa erhält Goldenen Thüringer Löwen der Wirtschaftsjunioren Thüringen

Carsten Lexa erhält Auszeichnung „Goldener Thüringer Löwe“ der Wirtschaftsjunioren Thüringen

Würzburger Wirtschaftsanwalt erhält Goldenen Thüringer Löwen für seine herausragenden Aktivitäten

(Erfurt, 28. Februar 2018) Dem Würzburger Wirtschaftsanwalt Carsten Lexa wurde im Rahmen der Gründermesse „Ignition“ in Erfurt der Goldene Thüringer Löwe, die höchste Auszeichnung der Wirtschaftsjunioren Thüringen, verliehen.

Die Thüringer Landesvorsitzende Franziska Teichert würdigte im Rahmen der Verleihung das besondere Engagement des Würzburgers bei den Wirtschaftsjunioren (WJ), das weit über Würzburg und Bayern hinausreichte.

Carsten Lexa war bei den Wirtschaftsjunioren nicht nur als als Kreissprecher in Würzburg und als General Legal Counsel in Berlin aktiv. 2017 unterstützte er die WJ Thüringen im Rahmen der „Ignition“, der größten Gründermesse in Thüringen, und arbeitete mit dem Landesvorsitzenden Holger Holland bei der Vorbereitung des G20 YEA-Gipfels in Berlin eng zusammen. Weitere Aktivitäten waren die Initiierung des deutschsprachigen JCI-Debatings in auf der Europakonferenz in Istanbul 2015 und der Weltkonferenz in Leipzig 2016, wo Lexa jeweils nur knapp mit seinen Teams im Finale unterlag und die Gründung des Trägervereins für den World Cleanup Day 2018, unter anderem mit Mitgliedern der WJ Mittelthüringen.

Mit Carsten Lexa konnten wir den Goldenen Thüringer Löwen an einen Wirtschaftsjunior verleihen, der sich extrem in unserem Verband engagiert hat. Für das, was Carsten Lexa in 5 Jahren bewegt hat, benötigen die meisten Mitglieder 10 Jahre und länger. Uns war dabei besonders wichtig, dass seine Aktivitäten auch im Thüringer Landesverband zu spüren waren. Die Auszeichnung ist deshalb unserer Meinung nach mehr als verdient!“, so Holger Holland, Landesvorsitzender der WJ Thüringen 2017 und Immediate Past President 2018.

Der Goldene Thüringer Löwe ist wurde 2016 von den Wirtschaftsjunioren Thüringen ins Leben gerufen, um besondere Verdienste um die Wirtschaftsjunioren Thüringen zu würdigen. 2017 erhielt der thüringische Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee diese Auszeichnung. Mit Carsten Lexa ging der Goldene Löwe das erste Mal an eine Person, die kein Mitglied bei den WJ Thüringen ist.

„Diese Auszeichnung ist eine besondere Ehre für mich. Mit den WJ Thüringen und insbesondere mit Holger Holland verbinden mich viele erfolgreiche Projekte und ich freue mich sehr, dass die WJ Thüringen mich für würdig gehalten haben, den goldenen Löwen zu erhalten.“, so der Würzburger Wirtschaftsanwalt.

Carsten Lexa wurde 2012 Mitglied der Wirtschaftsjunioren Würzburg und übernahm dort 2013 das Ressort „Internationales“. 2014 wurde er Kreissprecher in Würzburg und konnte den WJ-Kreis mit seinem Vorstandsteam zum aktivsten Kreis in Bayern (bei 62 Kreisen) und den drittaktivsten Kreis in Deutschland (bei 215 Kreisen) führen. Gleichzeitig wurde Lexa 2014 in den Bundesvorstand der Wirtschaftsjunioren Deutschland berufen und übernahm dort die Position des General Legal Counsel, des Rechtsberaters des Bundesverbands. 2016 ernannte der Bundesvorstand ihn zum Präsidenten der G20 Young Entrepreneurs´ Alliance (G20 YEA) Deutschland. Als solcher führte er die größte deutsche Delegation junger Unternehmer zum jährlichen G20 YEA-Gipfel nach China und empfang 2017 als Gastgeber für die Wirtschaftsjunioren Deutschland 400 Jungunternehmer aus den G20-Staaten zum G20 YEA-Gipfel in Berlin. 2017 übernahm er schließlich das Amt des Weltpräsidenten der G20 Young Entrepreneurs´ Alliance und wurde so zum Sprecher von mehr als 500.000 jungen Unternehmern in den G20-Staaten.

Die Wirtschaftsjunioren bilden in Deutschland den größten Verband junger Unternehmer und Führungskräfte mit rund 8.000 aktiven Mitgliedern und 7.000 Fördermitgliedern, organisiert in 11 Landesverbänden und mehr als 210 Kreisen. Die Wirtschaftsjunioren Thüringen stellen dabei 9 Kreise mit rund 250 Mitgliedern.

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Bessere Verträge – mit diesen 10 Tipps!

24. Januar 2018

Mit einfachen Kniffen kann man bessere Verträge schließen. Wir haben dazu die Erfahrung aus den 10 Jahren unserer Tätigkeit als Anwaltskanzlei gebündelt und 10 Tipps identifiziert, deren Beachtung und Umsetzung die Qualität der eigenen Verträge spürbar verbessert – ohne dass man gleich einen Anwalt beauftragen muss (wir empfehlen natürlich immer, für die detaillierte Prüfung und Überarbeitung eines Vertrags einen Anwalt zu beauftragen….).

Viel Spaß mit diesem Video (unser Dank geht an würzburgRADIO, die dieses Video für uns produziert haben)!

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Rechtsanwalt Lexa schreibt für Online-Magazin „BASIC thinking“

31. August 2017

Seit dem 24. August 2017 schreibt Rechtsanwalt Carsten Lexa, LL.M. für das Online-Magazin „BASIC thinking„.  Jede Woche am Donnersag gibt es einen neuen Artikel – die Themen der Artikel befassen sich mit (rechtlichen) Herausforderungen von Startups und Gründern. Erste Themen sind beispielsweise Inhaltenvon Gesellschaftsverträgen sowie Fehler bei der Unternehmensgründung und wie man sie vermeidet.

Das Online-Magazin BASIC thinking gehört über die Webseite www.basicthinking.de zu den reichweitenstärksten unabhängigen Tech-Portalen im deutschsprachigen Raum. Mit mehreren Millionen Besuchern pro Jahr erreicht BASIC thinking seit seiner Gründung im Jahr 2004 eine große Community in der Tech-Branche und berichtet tagesaktuell über aktuelle Entwicklungen in den Themenfeldern Tech, Digitales und Social Media.

Hier geht es zu den bisher veröffentlichten Artikeln von Rechtsanwalt Lexa: Link.

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Pressemeldung: Sprecher für 500000 junge Unternehmer kommt aus Würzburg

17. Juni 2017

Quelle: WJD/ Jens SchickeRechtsanwalt Lexa übernimmt Vorsitz im Lenkungsausschuss der G20-Jungunternehmerallianz

(Würzburg, 17. Juni 2017) Der Würzburger Wirtschaftsanwalt Carsten Lexa ist neuer Vorsitzenden des Lenkungsausschusses der G20-Jungunternehmerallianz (G20 Young Entrepreneurs´ Alliance, G20 YEA). Sein Schwerpunkt wird auf dem Führen von Gespräche mit Politikern und Interessensvertretern der Wirtschaft liegen, bei denen er die Bedeutung von jungen Unternehmern für die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen und weltweit herausstellen möchte.

Quelle: WJD/ Jens SchickeDie G20 YEA, gegründet 2010 in Toronto auf Initiative des ehemaligen kanadischen Ministerpräsidenten Stephen Harper, ist die Stimme der internationalen jungen Wirtschaft. Sie spricht für 500000 junge Unternehmerinnen und Unternehmer und die Mitgliedsorganisationen, die sie unterstützen. Basierend auf wissenschaftlichen Untersuchungen durch Accenture und Ernst & Young erstellt die G20 YEA jedes Jahr ein Kommuniqué, in dem die Forderungen und Empfehlungen der jungen Wirtschaft im Hinblick auf die Stärkung der Weltwirtschaft gebündelt und den Staats- und Regierungschefs der G20 mitgeteilt werden. Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses kommuniziert im Rahmen der G20 YEA.

„Weltweit schwächt sich das Wirtschaftswachstum ab. Auf der anderen Seite steigt die Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, bzw. verharrt auf einem hohen Niveau. Die B20 und die G20 haben erkannt, dass Jungunternehmertum einer der wichtigsten Faktoren im Kampf gegen Jugendarbeitslosigkeit ist. Dazu bedarf es jedoch international abgestimmter Initiativen, damit junge Unternehmerinnen und Unternehmer möglichst einfach Unternehmen gründen bzw. ihre geschäftlichen Aktivitäten ausweiten und in der Folge Personal einstellen können.“, so Lexa.

Konkret fordert die G20 YEA an Initiativen insbesondere eine Verbesserung der Ausbildung von Jugendlichen im Hinblick auf unternehmerisches Wissen. Eine weitere Forderung besteht nach weltweit einheitlichen steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und wenn Arbeitsplätzen geschaffen werden. Schließlich fordert die G20 YEA die Einführung eines G20-weiten Unternehmervisums, das die Möglichkeit bietet, in die G20-Staaten einzureisen, um dort Geschäftschancen wahrzunehmen, z.B. Unternehmen zu gründen.

Quelle: WJD/ Jens Schicke„Junge Unternehmer denken global und machen mit ihren Ideen nicht vor Landesgrenzen halt. Wir ermutigen die Staats- und Regierungschefs der G20 deshalb, schnellstmöglich gemeinsame Regeln und Standards zu schaffen, die die aktuellen wirtschaftlichen Trends und Entwicklungen bei jungen Unternehmern im 21. Jahrhundert unterstützen. Ziel ist es, unternehmerische Eigeninitiative zu gewährleisten und einen einheitlichen weltweiten Rahmen für kleine und mittlere Unternehmen zu schaffen.“, so der Würzburger Anwalt.

 

Carsten Lexa ist Rechtsanwalt und Europajurist und spezialisiert auf Wirtschaftsrecht. Er ist bei den Wirtschaftsjunioren Deutschland (WJD), dem größten deutschen Verband junger Unternehmer und Führungskräfte, Mitglied im Bundesvorstand und vertritt Deutschland für die WJD in der G20 YEA, dem globalen Netzwerk junger Unternehmerinnen und Unternehmer aus den 20 bedeutendsten Industrie- und Schwellenländern der Welt sowie der EU.

Informationen zur G20 Young Entrepreneurs´ Alliance: www.g20yea.com

Informationen zu den Wirtschaftsjunioren Deutschland: www.wjd.de

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Interview bei würzburgRADIO: Förderung des dt. Mittelstand, reg. Netzwerke & G20 YEA

13. April 2017

In der Radio-Sendung vom 21. Juni 2016 bei würzburgRADIO sprachen Christian Wewezow​ (Vorsitzender des Kuratoriums der Oskar-Patzelt-Stiftung & ehemaliger Bundesvorsitzender der Wirtschaftsjunioren Deutschland 2014), Carsten Lexa​ (Würzburger Wirtschaftsanwalt & Präsident der G20 Young Entrepreneurs´ Alliance Deutschland) sowie Mirko Beine​ (Geschäftsführer der ars inventionis) und Gunther Schorcht​ (Geschäftsführer der Greenspin GmbH, Gewinner des 1. Startup-Preises von Gründen.Würzburg​) über die Themen „internationale Wirtschaft“ (#G20YEA, AHK), „regionale Mittelstandsökosysteme“, nationale und internatione Netzwerke sowie über die Förderung von Unternehmertum in Deutschland, anhand des „Großen Preis des Mittelstands“. Herzlichen Dank an den Moderator Michael Lightbeer​.

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Bloß nicht Chef werden: Junge Erwachsene haben kein Interesse an Verantwortung

16. Februar 2017

Deutschland schneidet bei den Führungsambitionen von jungen Erwachsenen im internationalen Vergleich schlecht ab: Einer Umfrage zufolge beantworten 87% der Teilnehmer einer Umfrage zwischen 20 und 34 Jahren die Frage, ob sie ein Unternehmen leiten möchten, mit „Nein“. Noch weniger besteht das Bedürfnis, ein Unternehmen zu besitzen, nämlich nur bei 3%.

Was ist den 20- bis 34-jährigen dagegen wichtig: nette Kollegen (33%), viel Geld zu verdienen (27%) und Experte in ihrem Fach zu werden (13%).

Positiv ist, dass sich 3 von 4 der Befragten im nächsten Jahr weiterbilden wollen.

Weltweit wurden 19.000 Berufstätige und 1.500 Personalverantwortliche in 25 Ländern befragt.

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Pressemeldung: Würzburger Anwalt lädt junge Unternehmer aus aller Welt nach Berlin

16. Januar 2017

WJD/Thomas Imo

WJD/Thomas Imo

Gipfel der G20 Young Entrepreneurs´ Alliance in der deutschen Hauptstadt

(Würzburg, Berlin/ 16. Januar 2017) Der Würzburger Carsten Lexa lädt 2017 als „G20 YEA Präsident Deutschland“ für die Wirtschaftsjunioren Deutschland (WJD) junge Unternehmer aus den G20-Staaten zum jährlichen Gipfel der G20 Young Entrepreneurs´ Alliance (G20 YEA) nach Berlin. Thema des Gipfels sind die weltweiten Trends der Digitalisierung und deren Auswirkungen auf Unternehmen.

Der Würzburger Anwalt Lexa freut sich auf seine Aufgabe: „Für den größten deutschen Verband junger Unternehmer und Führungskräfte Gastgeber zu sein für junge Unternehmer aus der ganzen Welt ist ein einmaliges Erlebnis.“ Gleichzeitig ist sich der junge Anwalt jedoch seiner repräsentativen Rolle bewusst: „Derzeit droht die Gefahr, dass weltweit die staatlichen Hemmnisse für den globalen Handel zunehmen. Globalisierung wird immer stärker mit negativen Entwicklungen in Verbindung gebracht. Die Digitalisierung dagegen, die in fast allen Ländern voran schreitet,  eröffnet neue Chancen für Unternehmen über Landesgrenzen hinweg. Den Gipfel wollen die WJD nutzen, um der Welt zu zeigen, wie wichtig es ist Brücken zu bauen und die Digitalisierung zu nutzen, um grenzüberschreitende Geschäftschancen zu schaffen bzw. auszubauen und so Erwerbslosigkeit vorzubeugen. Mauern dagegen bringen uns nicht voran!“

„Es ist essentiell für das Gelingen dieses Gipfels, die Organisation und Ausgestaltung des Gipfels einer Person mit interkulturellem Verständnis und Fingerspitzengefühl zu übertragen.“, sagt Alexander Kulitz, Bundesvorsitzender der Wirtschaftsjunioren Deutschland, der Carsten Lexa als G20 YEA Präsident Deutschland in den Bundesvorstand der WJD aufgenommen hat. „Mit Carsten Lexa haben wir einen erfahrenen und weltoffenen Netzwerker gefunden, der die Menschen begeistern kann und auch schwierige Themen mit Fingerspitzengefühl moderiert.“, attestiert Kulitz dem Würzburger Rechtsanwalt. „Ich freue mich, dass Herr Lexa bereit war diese Herausforderung anzunehmen.“

Auch Sebastian Pollach, der Kreissprecher der Wirtschaftsjunioren Haßberge, dem Lexa als Mitglied angehört, zeigt sich erfreut über die Berufung: „Seit 2013 vertritt Carsten Lexa die WJ Haßberge im Bundesvorstand, 2015 sogar gemeinsam mit seiner Frau Nadine Lexa. Es ist großartig, dass er in diesem Jahr noch einmal in die Vollen geht und im Bundesvorstand erneut Verantwortung übernimmt. Der G20 YEA-Gipfel wird eines der größten Ereignisse im Juniorenjahr 2017 und Carsten Lexa ist genau der Richtige, um den Gipfel zu einem Erfolg zu machen!“

Die Wirtschaftsjunioren Haßberge sind eine Vereinigung von jungen Unternehmern und Führungskräften unter 40 Jahren mit rund 80 Mitgliedern, organisiert bei der IHK Würzburg-Schweinfurt und Mitglied der WJD. Sie engagieren sich ehrenamtlich für die Interessen der jungen Wirtschaft. Bundesweit gehören den WJD mehr als 15.000 Mitglieder aus allen Bereichen der Wirtschaft an. Gemeinsam bilden sie den größten deutschen Verband junger Unternehmern und Führungskräften.

Die WJD vertreten auf Betreiben des Bundeswirtschaftsministeriums die Interessen der jungen deutschen Wirtschaft in der G20 YEA. Im Jahr 2017 sind die WJD Gastgeber in Berlin für rund 500 junge Unternehmer aus den G20-Staaten beim alljährlichen G20 YEA-Gipfel. Die in der G20 YEA vereinten Unternehmer erarbeiten gemeinsame Forderungen, die auf dem jährlichen G20 YEA-Gipfel, einer Vorkonferenz zum G20-Gipfel,  vorgestellt und verabschiedet werden. Diese fließen dann in die Beratungen der Staatschefs und Minister im Rahmen des G20-Gipfels ein, welcher 2017 in Hamburg stattfindet.

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Verpflichtung zur Bereitstellung von deutschsprachigen AGB

25. Oktober 2016

Viele international tätige Unternehmen bieten ihre Leistungen im Internet an, auch gegenüber deutschen Kunden. Dabei werden nicht immer deutschsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, sondern AGB in einer anderen Sprache, z.B. in Englisch.

Gegenstand eines Urteils des Kammergerichts Berlin (AZ 5 U 156/14) war nun eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Facebook-Tochter WhatsApp, die auf ihrer deutschsprachigen Webseite die AGB nur auf Englisch angeboten hatte.

Das Kammergericht hat entschieden, dass auf deutsprachigen Internetseiten die Unternehmen ihre AGB auch in deutscher Sprache zur bereit stellen müssen. Ein Verbraucher muss nicht damit rechnen auf fremdsprachige AGB mit einem „umfangreichen, komplexen Regelwerk von sehr, sehr vielen Klauseln“ zu treffen. Trotz der Verbreitung des Alltagsenglisch in Deutschland, so das Kammergericht, kann von einem Verbraucher nicht erwartet werden, dass er „juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch“ versteht. Sind die AGB nicht ins Deutsche übersetzt, sind alle Klauseln „intransparent und treuwidrig benachteiligend“ und damit unwirksam.

Dieses Urteil schafft Klarheit für Unternehmer und Unternehmen, auch für deutsche, die Leistungen auf dem deutschen Markt anbieten: AGB sind gegenüber Verbrauchern nur dann wirksam, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind.

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Stärkung der Weltwirtschaft mit Input von der Kanzlei Lexa

4. Oktober 2016

Würzburger Wirtschaftsanwalt nimmt an B20-Treffen in China teil – Chinas Rolle in der Welt im Fokus

(Hangzhou, Würzburg) Der Würzburger Wirtschaftsanwalt Carsten Lexa hat im chinesischen Hangzhou am Treffen der B20, dem Wirtschaftstreffen der Gruppe der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer und der EU, teilgenommen, das von der chinesischen Regierung im Vorfeld des G20-Gipfels ausgerichtet wurde und ein bedeutender Bestandteil des G20-Gipfels ist. Im Rahmen dieses Treffens erörtern die wichtigsten Wirtschaftsvertreter der G20-Staaten Meinungen über die allgemeine weltwirtschaftliche Lage und über das Weltwirtschaftswachstum und unterbreiten den Regierungen der G20-Staaten entsprechende Anregungen und Vorschläge zur Stärkung der Weltwirtschaft.

„Im Rahmen des Treffens haben wir der aktuelle Zustand der Weltwirtschaft auf einem sehr hohen Niveau diskutiert.“, so Lexa. „Dabei ging es insbesondere um die Rolle von China und die Auswirkungen der chinesischen Wirtschaftspolitik auf China selbst und auf seine Handelspartner.“

So erklärte der anwesende chinesische Präsident Xi Jinping, dass die weitere Öffnung der chinesischen Wirtschaft für ausländische Partner für die wirtschaftliche Entwicklung in China wichtig ist. Er betonte aber gleichzeitig, dass der Prozess der Öffnung wohldurchdacht und gesteuert sein muss, damit es nicht zu unerwünschten Entwicklungen kommt. Weitere Themen, die der chinesischen Präsidenten ansprach, waren der Aufbau einer innovationsgetriebenen und vernetzten Weltwirtschaft sowie die Chancen, die sich durch den verstärkten Einsatz und Anwendung von umweltfreundlichen Technologien ergeben.

„Es war beeindruckend zu sehen, wie in China mit bestimmten Wirtschaftsbereichen umgegangen wird und wie fortschrittlich diese sind. So sind in großen Städten schon jetzt viel mehr Elektroautos und –busse in Betrieb als in Deutschland und auch die Verwendung von Apps ist teilweise fortschrittlicher als in Europa. Während wir beispielsweise noch verschiedene Apps für Kommunikation, Warenbestellung oder Bezahlung verwenden, braucht man in China nur noch eine App, nämlich WeChat. Hier ergeben sich viele neue Entwicklungen, insbesondere im Bereich digitale Marktplätze.“, so der Wirtschaftsanwalt.

Der im Rahmen des Treffens veröffentlichter Empfehlungsbericht der B20 enthält 20 politische Vorschläge und 76 konkrete Maßnahmen. Unter anderem wurden die Umsetzung von Smart-Innovationen, die Entwicklung des grünen Investitions- und Finanzmarkts sowie die Etablierung einer weltweiten elektronischen Handelsplattform (eWTP) vorgeschlagen. Der Bericht wurde der im Anschluss an das B20-Treffen stattfindenden G20-Gipfelkonferenz zur Bewertung vorgelegt.

Carsten Lexa ist Rechtsanwalt und Europajurist und spezialisiert auf Wirtschaftsrecht. Er ist bei den Wirtschaftsjunioren Deutschland (WJD), dem führenden deutschen Verband junger Unternehmer und Führungskräfte, G20 Young Entrepreneurs´ Alliance (G20 YEA) Präsident Deutschland und vertritt Deutschland für die WJD in der G20 YEA, dem globalen Netzwerk junger Unternehmerinnen und Unternehmer aus den 20 bedeutendsten Industrie- und Schwellenländern der Welt sowie der EU. Seit 2015 ist Lexa auf Einladung der Europäischen Kommission Teilnehmer an der SME Assembly, der wichtigsten europäischen Konferenz, auf der die Rahmenbedingungen für kleine und mittelständische Unternehmen in Europa und deren Verbesserungsmöglichkeiten diskutiert werden.

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Rechtsanwalt Lexa zum Botschafter für Großen Preis des Mittelstands ernannt

30. September 2016

lexa_grosser-preis-des-mittelstands-2016Anerkennung für Förderung des Unternehmertums in Deutschland

(Berlin, 28. September 2016) Der Würzburger Anwalt Carsten Lexa ist von der bundesweit tätigen Oskar-Patzelt-Stiftung in Leipzig zum „Botschafter“ für den bedeutendsten deutschen Mittelstandspreis, „Großer Preis des Mittelstandes“, ernannt worden.

Der Preis – für den jährlich rund 5.000 Unternehmen nominiert werden – wird seit 22 Jahren von der Leipziger Stiftung ausgelobt und jährlich im Herbst an verdienstvolle kleine und mittelständische Unternehmen sowie wirtschaftsfreundliche Kommunen und Banken vergeben.

Lexa wird sich als künftiger Botschafter insbesondere für das Wachstum des Mittelstandes einsetzen, in der Öffentlichkeit die Verdienste des Mittelstandes bewerben, aber auch die Herausforderungen aufzeigen und Möglichkeiten für die Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen des deutschen Mittelstandes herausstellen.

Dr. Helfried Schmidt, Gründer und Vorstand der Stiftung: „Carsten Lexa setzt sich seit vielen Jahren für die Förderung von Unternehmertum ein, insbesondere im Bereich junger und internationaler Wirtschaft. Ich freue mich sehr, dass wir mit ihm einen großen Fürsprecher des Mittelstandes in Deutschland als Botschafter gewinnen konnten. Seine vielfältigen Erfahrungen, gerade auf internationalem Parkett, sind eine große Bereicherung für unsere Stiftung.“

Carsten Lexa zeigt sich geehrt über die Ernennung: „Botschafter des´Großen Preis des Mittelstandes´ zu sein ist eine besondere Ehre für mich. Der deutsche Mittelstand ist die Grundlage für den Erfolg der Wirtschaft in unserem Land. Insbesondere im Ausland wird immer wieder der „German Mittelstand“ als Beispiel dafür genannt, wie ein Land wirtschaftliche Stabilität erreichen und auch in schwierigen Zeiten Wohlstand sichern und Beschäftigung erzeugen kann. Deshalb freue ich mich sehr, über den ´Großen Preis des Mittelstands´ die Stärkung der Bedeutung des deutschen Mittelstands vorantreiben zu können.“

Laut Lexa ist die Oskar-Patzelt-Stiftung seit Jahren ein wichtiges Sprachrohr für den Mittelstand in Deutschland und jeder Preisträger stellt ein herausragendes Beispiel deutscher Unternehmenskultur dar.

Neben seiner Anwaltstätigkeit ist Carsten Lexa seit 2014 ehrenamtlicher Rechtsbeistand (General Legal Counsel, GLC) des größten Verbandes junger Unternehmer und Führungskräfte – den Wirtschaftsjunioren Deutschland (WJD). Darüber hinaus ist er seit 2013 Mitglied der deutschen Delegation der G20 Young Entrepreneurs Alliance (G20 YEA), dem führenden Netzwerk der größten Jungunternehmerverbände der G20-Staaten und hat 2016 die deutsche Präsidentschaft für die WJD in dieser Allianz übernommen. Seit 2015 ist Lexa auf Einladung der Europäischen Kommission Teilnehmer an der SME Assembly, der wichtigsten europäischen Konferenz, betreffend kleine und mittelständische Unternehmen in Europa.

Die Oskar-Patzelt-Stiftung existiert seit 1998 und nimmt sich bundesweit der Würdigung hervorragender Leistungen mittelständischer Unternehmen an (http://www.mittelstandspreis.com/stiftung/uebersicht.html; www.mittelstandspreis.com).

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Rechtsanwalt Lexa berät zum dritten Mal in Folge Deutschlands größten Jungunternehmerverband

18. Januar 2016

Würzburg / Berlin – Rechtsanwalt Carsten Lexa, LL.M. wurde vom Bundesvorstand der Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. (WJD) zum Rechtsbeistand („General Legal Counsel“, GLC) für das Jahr 2016 ernannt. Es ist die dritte Ernennung in Folge für den Würzburger Anwalt. Lexa steht dem Bundesvorstand und den örtlichen Kreisen der Wirtschaftsjunioren bei Rechtsfragen, insbesondere im Gesellschafts-, Vereins- und Vertragsrecht, beratend zur Seite. „Diese dritte Berufung ist natürlich eine besondere Ehre. Ich freue mich sehr, erneut das Vertrauen des Bundesvorstands erhalten zu haben.“, so Lexa. Die Arbeit im Bundesvorstand bietet die Möglichkeit, ein deutschlandweit aktives Sprachrohr der jungen Wirtschaft zu sein und die Ziele des Verbandes mitzugestalten, so der Anwalt. Insbesondere möchte er das Ziel des Bundesvorsitzenden der WJD Horst Wenske, den Verband zu modernisieren und fit für die Zukunft aufzustellen, mit seiner mehr als 10-jährigen anwaltlichen Expertise unterstützen.

Der Bundesvorsitzende Horst Wenske hatte Rechtsanwalt Lexa erneut für das Amt des GLC vorgeschlagen. „Ich kenne Carsten Lexa seit mehreren Jahren. Er ist extrem zuverlässig und verliert nie aus den Augen, dass wir im größten Verband junger Unternehmer und Führungskräfte stark lösungsorientiert denken müssen. Darüber hinaus kenne ich nicht viele Anwälte, die ein rechtliches Problem in wenigen, verständlichen Worten erklären können. Ich freue mich sehr, dass Carsten Lexa erneut für die WJD tätig wird.“

Der Kreissprecher der Wirtschaftsjunioren Haßberge, Sebastian Pollach, freut sich über die Ernennung Lexas: „Die erneute Berufung eines aktiven Haßfurter Wirtschaftsjuniors in den Bundesvorstand der WJD ist ein tolles Signal, dass der Kreis Haßberge nicht nur lokal, sondern überregional aktiv ist. Carsten Lexa ist ein erfahrenes Mitglied unseres Kreises, der uns gut vertreten wird.“

Lexa ist seit 2010 aktiv bei den Wirtschaftsjunioren, war unter anderem 2013 Mitglied im Kreisvorstand, 2014 Kreissprecher der Wirtschaftsjunioren Würzburg und seit 2014 GLC im Bundesvorstand. Seit 2013 ist er darüber hinaus einer der von WJD ausgewählten deutschen Delegierten G20 Young Entrepreneurs´ Summit (YES), einer Vorkonferenz zur jährlichen G20-Konferenz der Regierungschefs und Finanzminister der wirtschaftlich stärksten 20 Länder der Erde und seit 2016 der Präsident dieser deutschen Delegation. Lexa ist Inhaber der „Rechtsanwaltskanzlei Lexa – Kanzlei für Wirtschaftsrecht“ mit Schwerpunkt auf Gesellschaftsrecht (M&A, Unternehmensgründungen & -nachfolge). Mandanten sind Unternehmen aus dem In- und Ausland.

Die Wirtschaftsjunioren Haßberge sind eine Vereinigung von jungen Unternehmern und Führungskräften unter 40 Jahren mit rund 80 Mitgliedern, organisiert bei der IHK Würzburg-Schweinfurt. Sie engagieren sich ehrenamtlich für die Interessen der jungen Wirtschaft. Bundesweit gehören den Wirtschaftsjunioren mehr als 15.000 Mitglieder aus allen Bereichen der Wirtschaft an. Gemeinsam bilden sie den größten deutschen Verband junger Unternehmern und Führungskräften.

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Weltpolitik wird in Franken gemacht – Rechtsanwalt Lexa neuer G20 YEA Präsident Deutschland

17. Januar 2016

Lexa_G20YEAWürzburg / Berlin – Rechtsanwalt Carsten Lexa, LL.M. aus Würzburg vertritt als neuer Präsident für die Wirtschaftsjunioren Deutschland (WJD) die Bundesrepublik Deutschland in der der G20 Young Entrepreneurs´ Alliance (G20 YEA), der Allianz der Jungunternehmer der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20). Er steht insbesondere der deutschen Delegation im Rahmen des G20 Young Entrepreneurs´ Summit 2016 in China vor. „In ein solches Amt berufen zu werden ist ein Ereignis, das wohl nur einmal im Leben passiert. Ich bin sehr stolz, für die Wirtschaftsjunioren in der Allianz tätig werden zu können und werde alles geben, dass Deutschland dort eine starke Stimme hat“, so Lexa.

Die in der G20 YEA vereinten Jungunternehmer erarbeiten gemeinsame Forderungen, die auf dem jährlichen G20 YEA Summit, einer Vorkonferenz zum G20-Gipfel,  vorgestellt und verabschiedet werden. Diese fließen dann in die Beratungen der Staatschefs und Minister im Rahmen des G20-Gipfels ein. 2016 finden der G20-Gipfel und der G20 YEA Summit in China statt.

„Die Jungunternehmer aus Deutschland, die zum Summit nach China reisen, haben frische Ideen und blicken aufgrund ihrer Jugend ohne Scheuklappen auf die weltwirtschaftlichen Probleme. Gemeinsam mit den Delegierten der anderen Länder wollen wir Chancen herausarbeiten und Forderungen aufstellen, wie aus Sicht der Jungunternehmer Unternehmertum gefördert, Jugendarbeitslosigkeit bekämpft und wirtschaftliche Probleme in der Welt angegangen werden können.“, erklärt Lexa. „In Deutschland wollen wir insbesondere das Bild des Unternehmers in der Öffentlichkeit verbessern und zeigen, was die Unternehmer in Deutschland leisten.“

Rechtsanwalt Lexa wurde vom Bundesvorstand der Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. (WJD) in Berlin, dem er seit 2014 angehört, zum Präsidenten ernannt. Die WJD wurden 2010 als größter Verband junger Unternehmer und Führungskräfte vom Bundeswirtschaftsministerium gebeten, Deutschland in der G20 YEA zu vertreten und die Delegierten auszuwählen.

Sebastian Pollach, Kreissprecher der Wirtschaftsjunioren Haßberge, denen Lexa angehört, freut sich über die Ernennung: „Carsten Lexa ist langjähriges WJ-Mitglied und in diesem Verband sehr aktiv. Der WJ-Kreis Haßberge verfügt über viele in der Region engagierte junge Unternehmerinnen und Unternehmer. Mit der Ernennung von Carsten ist unser Kreis nun auch international sehr gut vertreten.“

Carsten Lexa war vor der Ernennung zum Präsidenten von 2013 bis 2015 Mitglied der deutschen G20 YEA-Delegation. Zudem ist Lexa für den Bundesvorstand der WJD als Rechtsbeistand tätig. Lexa ist Inhaber der „Rechtsanwaltskanzlei Lexa – Kanzlei für Wirtschaftsrecht“ mit Schwerpunkt auf Gesellschaftsrecht (M&A, Unternehmensgründungen & -nachfolge) und Vertragsgestaltung. Mandanten sind Unternehmen aus dem In- und Ausland.

Die Wirtschaftsjunioren Haßberge sind eine Vereinigung von jungen Unternehmern und Führungskräften unter 40 Jahren mit rund 80 Mitgliedern, organisiert bei der IHK Würzburg-Schweinfurt und Mitglied der WJD. Sie engagieren sich ehrenamtlich für die Interessen der jungen Wirtschaft. Bundesweit gehören den WJD mehr als 15.000 Mitglieder aus allen Bereichen der Wirtschaft an. Gemeinsam bilden sie den größten deutschen Verband junger Unternehmern und Führungskräften.

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Rechtsanwalt Lexa im Interview zum Thema „Nutzung von sozialen Medien“ in Unternehmen

29. August 2015

8 nützliche Ratschläge für weniger Stress mit Verträgen

19. Juli 2015

Das Verhandeln und der Abschluss von Verträgen sind sensible Unterfangen – zeitintensiv, komplex, auf Details ankommend. Wenn es dann noch um grenzüberschreitende Geschäfte geht, wird es richtig kompliziert. Leider verzweifeln viele Unternehmer an dieser Situation und vernachlässigen deshalb die Gestaltung eines hilfreichen Vertrages – getreu dem Motto: „Es wird schon gutgehen….“.

Eine regelmäßig fatale Haltung! Einzig vernünftig ist es, den notwendigen Vertrag mit Sorgfalt auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen. Denn nur dann kann er seine Aufgabe erfüllen – die Rechte und Pflichten der Parteien regeln und im Falle eines Disputs für jede Partei zu klären, was sie zu tun oder zu lassen hat.

Hier sind 8 schnelle Tipps, um für die schlimmsten Probleme vorzubeugen und einen Vertrag sicherer zu machen:

  1. 1. Den Vertrag immer schriftlich abfassen.
  2. 2. Musterverträge sind ein zweischneidiges Schwert – sie geben auf der einen Seite eine erste Orientierung im Hinblick auf den Vertragsinhalt, werden aber auf der anderen Seite als „auch für meinen Fall passend“ angesehen und nicht auf den jeweiligen Einzelfall angepasst. Wird also ein Muster verwendet, dann sollte man immer klären, ob die Regelungen auch für den eigenen Fall „passen“.
  3. 3. Jede Regelung ist im Idealfall in einfachen und kurzen Sätzen formuliert. Schachtelsätze klingen intelligent, sind aber schwer zu verstehen. Es geht nicht um Schönheit im Ausdruck, sondern um Präzision und Verständlichkeit (und bei Verträgen mit ausländischen Partnern: kurze Sätze lassen sich einfacher in eine fremde Sprache übersetzen).
  4. 4. Die Leistungen und Verpflichtungen einer jeden Partei sollten klar beschrieben sein. Wenn man beim ersten Lesen schon das Gefühl hat, es fehlt etwas in der Beschreibung – dann ist es oftmals so.
  5. 5. Jede Partei muss ein Verständnis von den wesentlichen Begriffen, Terminen und (Liefer- & Zahlungs-) Bedingungen des Vertrages haben – und dieses Verständnis muss mit dem Verständnis der anderen Partei übereinstimmen. Im Zweifel muss der Vertrag entsprechende Erläuterungen und Definitionen beinhalten.
  6. 6. Aus dem Vertrag sollte klar hervorgehen, was die Vertragssprache ist (insbesondere bei zwei- oder mehrsprachigen Verträgen ist das für die Auslegung und das Verständnis von bestimmten Begriffen wichtig). Darüber hinaus sollte klar sein, welches Recht angewendet werden soll (geht man davon aus, dass jedes Land, in dem ein Vertragspartner sitzt, sein eigenes Rechtssystem hat – welches soll dann für den Vertrag gelten?).
  7. 7. Wichtige Regelungen eines jeden Vertrages betreffen Gewährleistung, Haftung und Verjährung. Achtung: Gewährleistung und Haftung sind zwei unterschiedliche Regelungsbereiche!
  8. 8. Da es auch mit dem besten Vertrag zum Streit kommen kann, sollte der Vertrag regeln, wie es im Streitfall weitergeht: Gibt es eine Mediation, geht man vor ein Schiedsgericht, oder entscheidet ein ordentliches Zivilgericht?

Die Beachtung dieser 8 Punkte eliminiert zwar nicht alle Probleme. Doch zumindest können die Parteien sicher sein, für einige der wichtigsten Problemfelder in Verträgen Vorsorge getroffen zu haben.

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Rechtsanwalt Carsten Lexa, LL.M. neuer Aktionär der Würzburg AG

19. Mai 2015

Mehrere Würzburger Persönlichkeiten, unter anderem Anja Simon (Universitätsklinikum Würzburg), Rechtsanwalt Markus Krebs (Decenia Krebs, Stadtmüller + Partner) und Dr. Mark Weirich (Wirtschaftsprüfungskanzlei Dr. Weirich & Istel), wurden kürzlich durch Aktienkauf neue Anteilseigner der Würzburg AG; zu ihnen gehört auch der Würzburger Wirtschaftsanwalt Carsten Lexa, LL.M. Zusammen mit ihren Unternehmen und Institutionen unterstützen die neuen  Aktionäre das Ziel der gemeinnützigen Aktiengesellschaft, den lebenswerten Wirtschafts-, Bildungs- und Wissenschaftsstandort Würzburg aktiv voranzubringen.

Rechtsanwalt Lexa wurde Würzburg AG-Aktionär, weil er sich, zusätzlich zu seiner ehrenamtlichen Arbeit bei den Wirtschaftsjunioren (2014 als Kreissprecher der WJ Würzburg, 2014 & 2015 als Rechtsbeistand – GLC – der WJ Deutschland), noch aktiver für die Stadt und Region einbringen will. „Meiner Ansicht nach sollte die AG in Zukunft verstärkt darauf abstellen, dass Würzburg mit der Universität eine fantastische Chance hat, sich als bestens geeigneten Ort für Unternehmensgründer zu präsentieren“, schlägt der Wirtschaftsanwalt vor. Auf die Aktiengesellschaft aufmerksam geworden sei er hauptsächlich durch die von der Würzburg AG jährlich organisierten Würzburger Wirtschaftstage und das Veranstaltungsheft Würzburger Wissen. Diese von der Würzburg AG herausgegebene Publikation bietet aus seiner Sicht eine in der Region einzigartige, hochinteressante Zusammenstellung von wissensrelevanten Angeboten.

Die Würzburg AG hat sich die planvolle, zukunftsorientierte Weiterentwicklung des Standorts Würzburg auf die Fahnen geschrieben. Mit progressiven Projekten will sie einen Beitrag leisten, regionale Stärken, wie Bildung, Innovationskraft und Lebensqualität, zu kommunizieren und zu fördern. „Als besonders effiziente und wendige Organisationsform haben wir uns bei der Gründung im Jahr 2002 für die gemeinnützige, kleine Aktiengesellschaft entschieden“, erläutert Klaus Walther, einer der beiden Würzburg AG-Vorstände. Aktien der Gesellschaft kaufen können Personen aus der Würzburger Wirtschafts- und Wissenschaftswelt, die die Zukunft Würzburgs mitgestalten wollen. Die Möglichkeit eines Erwerbs ist aber streng reglementiert. Durch die Neuzugänge steigt die Zahl der Aktionäre auf 46.

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Unternehmensnachfolge – Das „heiße Eisen“ der Unternehmensplanung

21. Februar 2015

Nach aktuellen Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn stehen in Deutschland zwischen 2014 und 2018 Unternehmensübertragungen in rund 135.000 Familienunternehmen an, was pro Jahr ungefähr 27.000 Unternehmensnachfolgen mit etwa 400.000 Beschäftigten entspricht. Zumeist ist der Dienstleistungssektor betroffen, gefolgt vom produzierendem Gewerbe und dem Handel. Allerdings wird die Unternehmensnachfolge aufgrund der vermeintlichen Komplexität oftmals überhaupt nicht oder nur punktuell in Angriff genommen. Emotionale Aspekte bilden eine zusätzliche Barriere. Dies hat vielfach zur Folge, dass wirtschaftlich gesunde Unternehmen aufgrund mangelnder rechtzeitiger Planung aufgelöst werden müssen.

Die Zukunft des Lebenswerkes rechtzeitig sichern

ignorance_64046% aller Unternehmer beschäftigen sich zu spät mit der Nachfolgeproblematik ihres Familienunternehmens. Es bedeutet für sie oft eine große Hürde, als erfolgreicher Geschäftsführer und Eigentümer ihr Lebenswerk in andere Hände zu übergeben und den Rückzug zu planen. Die Vorstellung, nicht mehr aktiv die Weiterentwicklung des Unternehmens betreiben zu können, ist ihnen unangenehm und hemmt sie. Sie übersehen dabei, dass sie damit die Chance verpassen, ihr Familienunternehmen gut vorbereitet in die Zukunft zu steuern und damit überlebensfähig zu erhalten. Hier gilt der Grundsatz: Je früher, desto besser.

Die Suche nach einem geeigneten Nachfolger

Zeigen die eigenen Kinder kein Interesse an der Übernahme des Familienbetriebs, muss ein Außenstehender gesucht werden. Sich dabei nur auf das persönliche Netzwerk zu verlassen kann die Auswahl zu sehr eingrenzen. Es sollte vielmehr ein Berater kontaktiert werden, der bei der Planung und der Umsetzung der Unternehmensnachfolge hilft, die Formalitäten regelt und die Nachfolge mit dem nötigen Wissen systematisch vorantreibt (Achtung: Dieser sollte über Erfahrung mit diesem sensiblen Thema haben – am besten fragt man direkt nach Referenzen). Adressen von Beratern bieten u.a. Branchen- und Fachverbände wie z.B. das Unternehmensnachfolgezentrum (www.unzd.de)  oder der Verband für Unternehmensnachfolge (www.vun-online.de) sowie die lokalen Industrie- und Handelskammern an.

Mit der Nachfolger Kompromisse eingehen

Ist ein möglicher Nachfolger gefunden scheitern die meisten Unternehmensnachfolgen bereits während der Verhandlungsgespräche. Oft sind die Interessen beider Parteien gegensätzlich. Hier gilt es im Interesse der Unternehmensnachfolge und des Unternehmens Kompromisse zu finden. Die größten Probleme bildet hier die Finanzierung. Jeder zweite übernahmeinteressierte Existenzgründer hat laut eines Reports des DIHK Schwierigkeiten, die Übernahme sowie etwaige notwendige Modernisierungsinvestitionen zu finanzieren. Kommt es hier nicht zu einer Einigung über einen akzeptablen Kaufpreis zwischen den Parteien, muss die Suche nach einem geeigneten Nachfolger von vorne begonnen werden.

Kompromisse gilt es auch im Prozess des Führungswechsels zu finden. Ein konkreter Fahrplan, in dem Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungsbereiche des Nachfolgers sowie des Übergebers exakt festgelegt werden, hilft hier – die Unternehmensnachfolge selbst kann bis zu einem Jahr dauern. Diese Zeit sollte für eine eingeplante gemeinsame Übergangsphase genutzt werden, in der der abgebende und der zukünftige Unternehmensinhaber zusammen im Unternehmen tätig sind. Dies gibt dem Übergeber die Chance, sich schrittweise aus dem aktiven Tagesgeschäft zurückzuziehen. Der Nachfolger wiederum hat die Möglichkeit, sich kontinuierlich in die Geschäftsführung der Firma und die Position als Führungskraft den zukünftigen Mitarbeitern gegenüber einzuarbeiten. Wichtig: Den Mitarbeitern gegenüber sollte eine offene Informationspolitik betrieben werden.

Fazit

Das Thema Unternehmensnachfolge gilt nicht nur für Unternehmer, die in die Jahre gekommen sind. Unfall, Krankheit oder Tod können auch junge Unternehmensinhaber treffen. Deshalb sollte die Unternehmensnachfolge rechtzeitig und offen angegangen werden. Nur dann ist genügend Zeit vorhanden für die Planung, um Alternativen zu prüfen, Entscheidungen in Ruhe zu treffen oder notfalls Korrekturen vorzunehmen. Denn viel schlimmer als eine Übergabe ist die Erkenntnis, dass das über viele Jahre oder Jahrzehnte aufgebaute Unternehmen am Ende vor dem Aus steht.

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Grundlagen der Vertragsgestaltung für Unternehmer/innen

4. Januar 2015

Immer wieder ist festzustellen, dass es relativ einfache Dinge sind, die beim Abschluss von Verträgen nicht beachtet werden und dann zu einem späteren Zeitpunkt zu Problemen führen. Nachfolgend sollen deshalb in kurzer Form die Grundlagen dargestellt werden, die beim Vertragsabschluss zu beachten sind:

Wie wird ein Vertrag geschlossen und welche Inhalte muss und kann er haben? Wie verhalten sich Vertrag und Gesetz zueinander? Wann finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung?

Die Beantwortung dieser Fragen erscheint im ersten Moment (vielleicht) einfach. In der Praxis lässt sich jedoch immer wieder erkennen, dass diesen Fragen – vielleicht weil sie so simpel erscheinen – leider viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich immer wieder die „Basics“ bewusst zu machen.

Wie wird ein Vertrag geschlossen?

Verträge können grundsätzlich mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Manchmal jedoch ist eine besondere Form erforderlich – so ist z.B. beim Erwerb eines Grundstücks oder der Gründung einer GmbH nach deutschem Recht die notarielle Beurkundung erforderlich. Wird diese Form nicht beachtet, ist der Vertrag unwirksam!

Wichtig: Um einen Vertrag zu schließen, braucht man unter Umständen nichts sprechen, sondern der Vertragsschluss ergibt sich einfach aus den Umständen. Man denke nur an den Erwerb einer Tageszeitung durch einen Studenten morgens am Kiosk: Der Student sagt womöglich nicht ausdrücklich „Ich möchte eine Zeitung kaufen“ und der Verkäufer entgegnet wohl auch nicht „Das macht 2 Euro“. Vielmehr wird der Ist der Student die Zeitung nehmen und dem Verkäufer 2 Euro geben, ohne dass beide auch nur ein Wort reden. Trotzdem kommt es hier ohne weiteres zu einem Vertragsschluss und der Student kann deshalb Mängel gelten machen, wenn beispielsweise ein Teil der Zeitung fehlt.

Was muss und was kann ein Vertrag beinhalten?

Jeder Vertrag muss mindestens die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten. Bei einem Kaufvertrag sind das beispielsweise: Kaufgegenstand, Preis, und die Parteien, also Käufer und Verkäufer. Es ist wichtig zu verstehen, dass es weiterer Regelungen grundsätzlich nicht bedarf. Deshalb muss ein Kaufvertrag keine Regelungen enthalten über den Rücktritt, über den Zeitpunkt, wann die Zahlung zu leisten ist oder wann ein Mangel vorliegt. Es ist eine andere Frage, wie man einen Vertrag ergänzt, wenn die letztgenannten Fragen nicht beantwortet werden. Aber auch bei deren Fehlen ist ein Vertrag geschlossen, wenn die wesentlichen Bestandteile vorhanden sind.

Es ist aber klar, dass ein Vertrag erst dann „gut“ wird, wenn die Parteien diejenigen Inhalte, die wichtig werden können, auch in diesem Vertrag geregelt haben – denn in den Vertrag schaut man im Zweifel als erstes hinein wenn es Fragen gibt und dann ist es hilfreich, wenn man hier fündig wird. So empfehlen sich beispielsweise Regelungen über die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten, die Definition von besonders wichtige Einzelheiten oder Begriffen (dann weiß man, was die Parteien (!) unter einem bestimmten Begriff verstehen), Regelungen über die Haftung, Haftungsausschlüsse oder Reduzierungen, die Darstellung von Sicherheiten, die nähere Ausgestaltung von Gewährleistungsrechten und Garantien sowie Regelungen zum anwendbaren Recht (besonders bei Vertragsparteien aus unterschiedlichen Ländern) und dem zuständigen Gericht, das im Falle eines Streits entscheiden soll (hier kann auch die Frage relevant werden, ob überhaupt ein normales Gericht entscheiden soll, oder ob nicht ein Schiedsrichter die Streitfrage zu klären hat).

Wie ist das Verhältnis von Vertrag und Gesetz – oder: „Ich regle das, was ich für richtig halte!“?

Man sollte sich immer wieder klar machen, dass es in Deutschland vorgefertigte gesetzliche Regelungen gibt, beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder im Handelsgesetzbuch (HGB). Das hat für Parteien viele Vorteile: Wenn nichts anderes vereinbart wird, dann gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Parteien müssen sich um nichts weiter kümmern, die gesetzlichen Regelungen kann man im Zweifel nachlesen.

Allerdings „passen“ die gesetzlichen Regelungen nicht für jeden Fall. So finden auf einen Unternehmenskauf beispielsweise die Regelungen über den Kaufvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung (auch ein Unternehmenskauf ist grundsätzlich ein „normaler“ Kauf), obwohl die gesetzlichen Regelungen, wie z.B. der Rücktritt, nicht richtig „passen“. Es ist deshalb regelmäßig erforderlich, die speziellen Situationen, die für einen selbst eintreten können, zu bedenken und in einem Vertrag darzustellen.

Es ist dabei jedoch immer zu fragen, ob von gesetzlichen Regelungen überhaupt abgewichen werden kann. Dies gilt für eine Vielzahl von solchen Regelungen, aber eben nicht für alle. Es ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob eine Abweichung möglich ist. Ist das nicht der Fall und regelt man trotzdem etwas anderes, dann ist diese andere Regelung unwirksam und man erreicht möglicherweise nicht das gewünschte Ergebnis.

Wann ist ein Vertrag als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ anzusehen?

Verträge stellen häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar, auch wenn sie so nicht bezeichnet sind und die Vertragsparteien dies auch gar nicht wollen. Ein Vertrag, der in immer gleicher Form mehrfach verwendet werden soll (die Absicht genügt!), unterfällt den Regelung über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, auch wenn aktuell der Vertrag erst einmal verwendet wurde.

Die Folge der Anwendung der AGB-Bestimmungen ist, dass relativ strenge gesetzliche Vorgaben zu den Vertragsinhalten und zu den Einschränkungen von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zu beachten sind. Werden diese Vorgaben nicht beachtet, können schnell bestimmte Regelungen oder der gesamte Vertrag unwirksam sein. Außerdem, und das macht es für Nichtjuristen so schwierig, ändert sich in diesem Bereich die Gesetzeslage und die Rechtsprechung immer wieder, so dass auch eine in der Vergangenheit wirksame Regelung plötzlich unwirksam sein kann. Daher sollte man ein besonderes Augenmerk bei der Gestaltung von Verträgen darauf verwenden, ob die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung finden und – wenn möglich – die Anwendung ausschließen. Ist die Anwendung letztendlich aber nicht zu verhindern, dann sollte zumindest ein solcher Vertrag regelmäßig überprüft werden, ob er noch wirksam ist oder ob nicht Regelungen geändert werden müssen.

Häufige Fehler

In der Praxis werden bei der Gestaltung von Verträgen immer wieder Fehler gemacht, die einfach zu vermeiden sind. Man sollte deshalb den nachfolgenden Punkten besondere Beachtung schenken, auch wenn die genannten Punkte selbstverständlich erscheinen.

1. Dass es bei der Bezeichnung der Vertragsparteien zu Fehlern kommt erscheint im ersten Moment absurd. Sind jedoch mehrere Personen beteiligt oder ist eine Vertragspartei eine Gesellschaft, dann fängt es schnell an, kompliziert zu werden, weil man überlegen muss, wen jetzt Rechte und Pflichten aus einem Vertrag treffen sollen. Gibt es beispielsweise mehrere Käufer, wird im Vertrag aber nur einer genannt, dann ist nur dieser zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (er ist als einziger genannter Käufer auch nur der einzige Vertragspartner auf Käuferseite; anders ist es nur – und das ist ein sehr komplizierter Fall – wenn sich aus dem Vertrag Anhaltspunkte ergeben, dass weitere Käufer vorhanden und identifizierbar sind). Und wenn ein Vertragspartner einen Gegenstand von dem Gesellschafter einer GmbH kaufen möchte, in dem Vertrag aber die GmbH selbst als Verkäufer nennt und diese vielleicht sogar noch falsch bezeichnet, dann ist das Chaos perfekt. Hier hilft nur Sorgfalt und im Zweifel mehrfaches Nachfragen, um tatsächlich sicher bei den Bezeichnungen zu sein.

2. Verträge werden häufig von Vorlagen übernommen, die nur eingeschränkt auf den tatsächlich zu beurteilenden Sachverhalt passen. So ist es inzwischen fast zur Regel geworden, sich „Muster“ aus dem Internet zu laden. Problematisch ist dabei, dass diese Verträge oftmals auf bestimmten Sachverhalten beruhen, die nicht so einfach verallgemeinert werden können. Es besteht somit zum einen die Gefahr, dass Dinge mangels Verständnis des Vertragsmusters anders geregelt werden, als sie eigentlich geregelt werden sollen. Zum anderen – und das ist fast noch gefährlicher, weil ein Muster eine trügerische Sicherheit gibt – werden vielfach wichtige Regelungskomplexe übersehen, die in einem guten und vorausschauen erstellten Vertrag enthalten sein sollten, um Konflikte zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden.

3. Weiter oben wurde dargestellt, dass mündliche Verträge genauso wirksam geschlossen werden können wie schriftliche. Sie sind auch vielfach mindestens zweckmäßig, teilweise sogar unerlässlich: Soll der Zeitschriftenkäufer wirklich einen schriftlichen Vertrag schließen hinsichtlich des Erwerbs eines Printmagazins? Allerdings sollten die Parteien in jedem Fall zumindest kurz und bewusst überlegen, ob nicht ein schriftlicher Vertrag doch Vorteile bringen könnte. Oftmals wird diese Überlegung nämlich nur aus der vagen Vermutung „Es wird schon gut gehen“ unterlassen. Dabei wird jedoch die Beweisfunktion eines schriftlichen Vertragswerkes übersehen: Die Vertragsparteien wissen bei einem schriftlichen Vertrag auch noch Jahre später, was sie geregelt haben – oder können es zumindest anhand eines sorgfältig erstellten Vertragswerks in Erfahrung bringen. Zudem kann der Vertrag gegebenenfalls im Streitfall als Beweismittel verwendet werden.

 

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8 wichtige Inhalte für den Unternehmenskaufvertrag

14. Dezember 2014

Wenn ein Unternehmen durch Verkauf übernommen wird, dann sollte der Kaufvertrag die wesentlichen Fragen beantworten, die mit der Übernahme verbunden sind. Der Kaufpreis spielt natürlich eine wichtige Rolle. Doch es gibt noch mehr Themen, die dringend zu regeln sind. Nachfolgend stellen wir 8 wichtige Themenkomplexe vor, über die sich der Übergeber als auch der Übernehmer dringend Gedanken machen sollte (natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Altforderungen: Der Vertrag sollte regeln, wer für Forderungen bei alten Haftungsfällen, rechtlichen Auseinandersetzungen sowie Gewährleistungsfällen haftet und ob eventuell Veränderungen im Kaufpreis aufgrund dieser Fälle zu berücksichtigen sind. Des Weiteren sollte der Vertrag regeln, wer die Haftung für Rückstände bei Forderungen von Arbeitnehmern trägt.
  • Abgaben: Es sollte geregelt sein, wer die Bezahlung aller offenen oder noch fällig werdenden Steuern und Sozialabgaben und wer Nachzahlungen aus späteren Betriebsprüfungen trägt.
  • Kaufpreis: Es muss klar sein, auf welcher Grundlage der Kaufpreis berechnet wurde (z.B. Bilanzen, Gewinnberechnungen, Inventarlisten, etc.) und wie der Kaufpreis angepasst wird, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu relevanten Veränderungen kommt.
  • Gewährleistung: Es ist wichtig zu verstehen, dass die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen auf den Unternehmenskauf nicht passen – eine Nacherfüllung ist kaum möglich, eine Rückabwicklung nicht nur oftmals unerwünscht, sondern meistens auch nicht durchführbar. Aus diesem Grund sollte darauf geachtet werden, dass unerwünschte Gewährleistungsregelungen ausgeschlossen und stattdessen „passende“ Regelungen, z.B. nachträgliche Kaufpreisanpassungen, vereinbart werden.
  • Mängel: Der Vertrag sollte präzise Regelungen aufweisen für den Fall, dass sich nachträglich Mängel ergeben. So kann beispielsweise geregelt werden, was überhaupt ein Mangel ist (oftmals werden geringfügige Mängel ausgeschlossen) und wie mit ihnen umgegangen werden soll (z.B. durch Entschädigungen in Geld oder Anpassung des Kaufpreises).
  • Wettbewerbsverbote: Manchmal kommt der Verkäufer nach dem Verkauf doch wieder „auf den Geschmack“ und möchte sich erneut unternehmerisch betätigen. Er hat oftmals noch Kontakte und kann durch eigene Aktivitäten dem Käufer das Leben schwer machen. Aus diesem Grund sollte der Käufer darauf achten, dass die möglichen Aktivitäten des Verkäufers beschränkt sind – sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht.
  • Mitwirkung: Eventuell beabsichtigen die Parteien, dass der Verkäufer dem Käufer noch eine Zeit lang zur Seite steht – zur Einarbeitung, zur Einführung des Käufers bei Kunden und Lieferanten oder als aktiver Mitarbeiter, z.B. im Vertrieb. Es sollte klar im Vertrag geregelt sein, zu welchen Konditionen und für welchen Zeitraum der Verkäufer tätig wird und welche Kompetenzen er innehat.
  • Umsetzung: Der Vertrag sollte klar regeln, wann der exakte Zeitpunkt der Übergabe ist (dieser unterscheidet sich oftmals vom Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung), was in der Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und Übergabe passiert, wie Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Banken, etc. informiert werden und wie die Zahlungsmodalitäten sind.

Bei all diesen Themenkomplexen können wir Ihnen helfen. Fordern Sie uns!

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Rechtsanwaltskanzlei Lexa zwitschert – auf Twitter!

Twitter Invitation DeutschSeit heute ist die Rechtsanwaltskanzlei Lexa – Kanzlei für Wirtschaftsrecht auch auf Twitter mit einem eigenen Account vertreten. Unter @kanzlei_lexa erhalten Interessierte regelmäßig Informationen, Meinungen und Anregungen zu gesellschaftsrechtlichen Fragen und zu Neuigkeiten rund um die Vertragsgestaltung. Des Weiteren twittert die Kanzlei über interessante wirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Entwicklungen.

Wer an diesen News interessiert ist, der folgt einfach diesem Link und wird ein Follower: Twitterprofil der Rechtsanwaltskanzlei Lexa.

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AGB-Besonderheiten Teil 1: Kollision von AGB, Preisanpassungs-, Preisverhandlungs- & Salvatorische Klauseln

15. Oktober 2014

Kollision von AGB im internationalen Geschäftsverkehr

Widersprechen sich im internationalen Geschäftsverkehr die AGB der Parteien, werden laut BGH jene AGB Vertragsbestandteil, die zuletzt eingebracht wurden (“last shot rule” – “Theorie des letzten Wortes”). In der Praxis ist es daher wichtig, Klauseln in AGB, die man nicht akzeptieren will, deutlich und nachweisbar zu widersprechen.

ACHTUNG: In der neueren Rechtsprechung zeichnet sich eine Tendenz ab, nach der bei widersprechenden AGB anstelle des letzten Wortes das Gesetzesrecht gilt. Nach dieser Lösung sollen die AGB, die einander nicht widersprechen, gültig bleiben, der Rest hebt sich gegenseitig auf. Diese Rechtsprechung ist aber bislang noch nicht einheitlich und deshalb mit Vorsicht zu genießen.

 

Preisanpassungsklauseln & Preisverhandlungsklauseln

Der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in AGB. Solche Klauseln müssen das Äquivalenzverhältnis wahren und der zunächst vereinbarte Preis darf nicht ohne Begrenzung zur zusätzlichen Gewinnerzielung angehoben werden. Höhere Bezugskosten dürfen nicht uneingeschränkt weitergegeben, Einsparungen bei anderen Kostenfaktoren müssen berücksichtigt werden. Preisanpassungsklauseln müssen auch eine Verpflichtung zur Preissenkung enthalten, wenn die sog. “Gestehungskosten” gesunken sind. Schließlich müssen Anpassungsklauseln für den Vertragspartner überprüfbare, transparente Berechnungsgrundlagen enthalten, die Aufschluss über die Gewichtung bei der Kalkulation geben.

Um unwirksame Preisanpassungsklauseln in AGBs zu vermeiden kann überlegt werden, ob die Vereinbarung eines Rechts beider Vertragspartner auf Preisverhandlungen bei Eintritt bestimmter transparenter Bedingungen in AGB ausreichend ist. Daran kann sich dann ein Sonderkündigungsrecht anschließen für den Fall, dass die Verhandlungen fehlschlagen. Dadurch entsteht der wirtschaftliche Effekt eines Einigungszwangs, der beide Parteien zu marktkonformen Preisen zwingt, wenn sie das Geschäft nicht verlieren wollen.

 

Salvatorische Klauseln

Obwohl gesetzlich geregelt ist, dass bei Teilunwirksamkeit von AGB der Vertrag im Übrigen erhalten bleibt, ist es dennoch sinnvoll, eine sog. “Salvatorische Klausel” in die AGB aufzunehmen. Denn durch die Aufnahme einer solcher Klausel wird die Beweislast verschoben: Während bei Fehlen einer salvatorischen Klausel diejenige Vertragspartei, welche das teilnichtige Geschäft aufrechterhalten will, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft, soweit eine solche Klausel aufgenommen wurde, die entsprechende Pflicht denjenigen, der den ganzen Vertrag verwerfen will.

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Bekämpfung von Zahlungsverzug bei B2B-Geschäften

12. September 2014

Seit Ende Juli existiert ein neues Gesetz, mit dem Zahlungsverzug besser bekämpft werden soll.

Kerninhalt des Gesetzes ist eine Beschränkung der Zahlungsfristen bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B). Künftig ist eine Rechnung spätestens nach 60 Tagen zu bezahlen (in AGB ist grundsätzlich nur eine Befristung auf maximal 30 Tage zulässig). Eine längere Frist ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und zudem nicht grob unbillig ist (jedoch werden wohl nur komplexe Verträge eine Verlängerung rechtfertigen). Ansonsten ist eine Vereinbarung über längere Zahlungsfristen schlicht unwirksam und als Konsequenz die Zahlung sofort fällig.

Darüber hinaus wurde der gesetzliche Verzugszinssatz von 8% auf 9% angehoben. Schließlich dürfen Gläubiger ihren Schuldnern bei Nichtbeachtung der Zahlungsfristen eine sog. „Verzugspauschale“ in Höhe von EUR 40,00 berechnen. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand, der durch den Verzug entsteht, abgedeckt werden. Die Pauschale darf nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Für Unternehmen besteht nun Handlungsbedarf: So sollten zum einen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft werden, genauso wie Lieferbedingungen, Formblätter, Qualitätssicherungsvereinbarungen oder anderweitige Vordrucke. Zum anderen sind Schulungen von Mitarbeitern notwendig, damit diese grundsätzlich keine längeren Zahlungsfristen als 60 Tage in individuell ausgehandelten Verträgen vereinbaren.

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Achtung: Vererben eines Eigenheims kann teuer werden!

13. August 2014

Ein aktueller Fall beim Bundesfinanzhof (BFH) geht derzeit durch die Presse: Ein verstorbener Ehemann hatte sein Haus seinen beiden Kindern vererbt und seiner Frau ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus eingeräumt. Die Frau wurde dann zur Zahlung von Erbschaftssteuer verpflichtet, wogegen sie gerichtlich vorging.

Sie verlor jedoch den Prozess. Laut dem Urteil des BFH ist nur derjenige von der Erbschaftsteuer befreit, der ein Familienhaus erbt und darin auch selbst wohnt. Wird dagegen nur ein Wohnrecht eingeräumt, sind die rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht gegeben: Der Wortlaut des Gesetzes sei insoweit eindeutig und begünstige nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.

Um in solchen Fällen die Erbschaftssteuer zu vermeiden, sollten Erblasser das Eigenheim zunächst durch Testament an den Partner vererben und im Testament verfügen, dass das Haus nach dessen Tod an die Kinder übergehen soll.

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Jungunternehmer aus Würzburg nehmen an internationalem Wirtschaftsgipfel in Australien teil

24. Juli 2014

Würzburg, 21. Juli 2014. Der Würzburger Jungunternehmer Oliver Neudert und der Würzburger Wirtschaftsanwalt Carsten Lexa vertraten die junge deutsche Wirtschaft beim diesjährigen Gipfeltreffen der G20 Young Entrepreneurs’ Alliance, die vom 18. bis 22. Juli im australischen Sydney stattfand. Die G20 Young Entrepreneurs’ Alliance ist eine der so genannten Vorfeld-Organisationen des G20 Prozesses. Sie trifft sich jährlich, um die Perspektive junger Unternehmer und Gründer in den G20-Prozess einzubringen.

Ziel des Gipfeltreffens war, auf internationaler Ebene Forderungen der jungen Wirtschaft zu erarbeiten, die in die Beratungen des G20 Gipfels der Staats- und Regierungschefs einfließen, der im November in australischen Brisbane stattfindet. Im Mittelpunkt des diesjährigen Gipfeltreffens stand die Bekämpfung der Jungendarbeitslosigkeit.

„In den G20-Staaten liegt die durchschnittliche Jugendarbeitslosigkeit bei 13%, in einigen Ländern wie Spanien aber bei über 25%. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) schaffen weltweit die meisten Arbeitsplätze, so dass bei einem Gipfeltreffen von Jungunternehmern die beste Chance für Lösungsansätze besteht, dieses globale Problem zu bekämpfen. Und insbesondere Deutschland, wo das Problem aktuell noch nicht so groß ist, kann von anderen Ländern lernen, um nicht deren Fehler in der Zukunft zu machen“, so der amtierende Kreissprecher der Wirtschaftsjunioren (WJ) Würzburg und Rechtsbeistand im Bundesvorstand Carsten Lexa.

Die Möglichkeit, hier mitzuwirken, haben Oliver Neudert und Carsten Lexa den Wirtschaftsjunioren zu verdanken: „Die Wirtschaftjunioren Deutschland vertreten in Sydney die junge deutsche Wirtschaft, deshalb haben wir als Wirtschaftsjunioren die Chance, tatsächlich internationale Politik mit zu gestalten“, so Oliver Neudert, der im Kreisvorstand der WJ Würzburg und im Landesvorstand der WJ Bayern aktiv war.

Die Wirtschaftsjunioren Deutschland, mit mehr als 10.000 Mitgliedern der bundesweit größte Verband junger Unternehmer und Führungskräfte, werden mit einer 20-köpfigen Delegation in Sydney vertreten sein und die Anliegen der jungen deutschen Wirtschaft vertreten.

„Wir als junge Wirtschaft machen uns Gedanken darüber, wie wir zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zu einer niedrigeren Arbeitslosigkeit beitragen können“, berichtet Lexa. Dazu aber müssten die Voraussetzungen stimmen. „Durch den Vergleich mit anderen Ländern sehen wir, wie diese mit dem Thema Arbeitslosigkeit umgehen oder wie positiv beispielsweise Unternehmertum besetzt ist. Dieses Erkenntnisse nehmen wir mit und versuchen, positiven Einfluss auf die Themen des Gipfels zu nehmen.“

Weitere Themen in Sydney sind darüber hinaus die Chancen von neuen technologischen Entwicklungen sowie die Verbesserung des Zugangs zu Bildung.

Weitere Informationen gibt es unter www.g20yeasummit.com.

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Wenn man nicht mehr handeln kann: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht & Co.

6. Juni 2014

Schnell kann es geschehen: Durch einen Unfall oder durch eine schwere Krankheit ist man nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen. Doch wer entscheidet nun für einen selbst und woher bekommt die Person, die entscheiden darf, Informationen darüber, was für denjenigen, der nicht mehr selbst entscheiden kann, wichtig ist?

Im Hinblick darauf, dass eines Tages jemand anderes für einen selbst entscheidet, kann man durch die Abgabe entsprechender Erklärungen den Rahmen für die zu treffenden Entscheidungen vorgeben. Die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung sollen im Folgenden vorgestellt werden.

Die Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn ein Patient nicht mehr selbst entscheiden kann, welche ärztlichen Maßnahmen er im Rahmen seiner medizinischen Versorgung wünscht oder ablehnt. Dabei sind Ärzte verpflichtet, eine Patientenverfügung umzusetzen, wenn diese wirksam erstellt wurde.

Für die Wirksamkeit ist es notwendig, dass die Patientenverfügung in schriftlicher Form vorliegt und zumindest enthält:

  • Vor- & Zuname, Geburtsdatum und Anschrift des Erklärenden;
  • eine möglichst exakte und zweifelsfreie Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll;
  • genaue, möglichst spezifische Vorgaben zur Durchführung lebenserhaltenden Maßnahmen, zu Schmerz- und Symptombehandlungen und zur künstlichen Ernährung;
  • Hinweise auf weitere Verfügungen des Erklärenden;
  • Datum der Abgabe der Erklärung & Unterschrift des Erklärenden, eventuell von Zeugen.

Es empfiehlt sich des Weiteren, eine Patientenverfügung alle 2 Jahre zu aktualisieren. Zu beachten ist auch, dass der Patient bei der Abfassung volljährig und einwilligungsfähig sein muss. Schließlich macht es Sinn, die gewünschten Maßnahmen bzw. die Ablehnung von Maßnahmen mit einem Arzt zu besprechen, um die Folgen der Erklärung zu überblicken.

Die Vorsorgevollmacht

Es ist sinnvoll, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden, weil beide Erklärungen gerade dann zur Anwendung kommen, wenn der Erklärende nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zum Ausdruck zu bringen.

Durch die Vorsorgevollmacht bestimmt der Erklärende eine Person seines Vertrauens zu seinem Bevollmächtigten in bestimmten Angelegenheiten. Diese Person darf stellvertretend für den Erklärenden handeln, entscheiden und auch Verträge abschließen – entweder umfassend, d.h. in allen Bereichen, oder nur in bestimmten Situationen.

Es gibt nahezu keine Grenzen dafür, was in einer Vorsorgevollmacht bezogen auf welche Angelegenheiten geregelt werden kann – sie kann sich auf Verträge, Bank- und Finanzangelegenheiten, Umgang mit Post oder Entscheidungen über den Aufenthalt und die Unterbringung beziehen. Auch persönliche Wünsche kann der Erklärende äußern und sind vom Bevollmächtigten zu beachten.

Wichtig für den Erklärenden sind zwei Punkte: Die Eltern oder die Kinder sind nicht automatisch kraft Verwandtschaft bevollmächtigt – dies ist ein immer wieder anzutreffender Irrtum. Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte benötigen, um handeln zu können, ebenfalls eine entsprechende Vollmacht. Und weiter sollte der Bevollmächtigte sorgfältig ausgewählt werden, da er den Erklärenden gut kennen muss, um zu wissen, wie er am besten im Sinne des Erklärenden entscheidet.

Die Vorsorgevollmacht braucht grundsätzlich nicht vor einem Notar abgegeben zu werden. Um jedoch die Durchsetzungskraft zu erhöhen empfiehlt sich dennoch eine notarielle Beglaubigung.

Die Betreuungsverfügung

Bei der Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte sofort aufgrund der erteilten Vollmacht für den Erklärenden handeln, wenn dieser nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die Betreuungsverfügung ist dagegen ein Vorschlag des Erklärenden an das Gericht, eine bestimmte Person als Betreuer zu bestellen, wenn das gem. § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist – wenn der Erklärende infolge einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Das Betreuungsgericht wird dem Vorschlag aus der Betreuungsverfügung entsprechen, wenn der Vorgeschlagene nach Ansicht des Gerichts zur Betreuung geeignet ist. Ansonsten kann das Gericht eine andere Person auswählen.

Während die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang unbeschränkt sein kann, vertritt ein Betreuer den Betreuten nur in denjenigen Angelegenheiten, die der Betreute nicht mehr selbst regeln kann. Darüber hinaus wird der Betreuer vom Gericht überwacht und muss diesem Bericht erstatten – im Gegensatz zum Bevollmächtigten, dessen Handlungen nicht gerichtlich überwacht werden.

 

Anhand der vorliegenden Darstellung wird klar, dass jede der drei Erklärungen – die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung – ihre eigene Aufgabe hat und bestimmte Folgen auslösen kann. Es macht Sinn, alle drei Erklärungen im Hinblick auf Situationen, in denen man nicht mehr selbst handeln kann, abzugeben. Allerdings sollte jeder, der diese Erklärungen abgibt, sich im Hinblick auf die Folgen und die entsprechenden Formulierungen ausführlich beraten lassen.

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Kostenlose Broschüre: „Das kleine Buch – DER GUTEN VERTRÄGE“ – jetzt bestellen!

25. April 2014

Broschüre 1

„Das kleine Buch – DER GUTEN VERTRÄGE“

Das Erstellen eines guten Vertrages ist nicht einfach. 10 Tipps, die die Erstellung erleichtern, gibt es jetzt von der Rechtsanwaltskanzlei Lexa in Form der Broschüre „Das kleine Buch – DER GUTEN VERTRÄGE“.

Die Broschüre wendet sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich im Vorfeld einer Vertragserstellung Gedanken über den Inhalt machen wollen. Anregungen werden gegeben beispielsweise zur Frage nach der Vorgeschichte des Vertrages, zur Sprache und zur Auslegung. Darüber hinaus geht es um wichtige Inhalte, die im Rahmen einer Vertragserstellung bedacht werden sollten, wie die Definition der Leistung, die Beendigung und die Streitvermeidung. Die Broschüre ist absichtlich „nicht-juristisch“ geschrieben, damit die Lektüre auch „Nichtjuristen“ Spaß macht.

Inhalt & Vorwort der Broschüre

Inhalt & Vorwort der Broschüre

Die Broschüre hat 20 Seiten und ist im DinA6-Format verfügbar. Sie kann bestellt werden durch eine E-Mail an „kontakt@kanzlei-lexa.de“ oder per Telefax an 0931-3537761.

Die Broschüre ist kostenlos, die Lektüre aber sicherlich nicht umsonst – wir wünschen viel Spaß beim Lesen und Finden neuer Ideen für Ihre persönlichen Verträge!

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Aktuelle Rechtsprechung: Schwarzarbeit muss nicht bezahlt werden!

24. April 2014

Schwarzarbeit ist verboten – das ergibt sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). Was aber, wenn der Auftraggeber doch einen Schwarzarbeiter beschäftigt? Muss dieser dann bezahlt werden? Immerhin könnte man ja auf die Idee kommen, dass der Auftraggeber durch den schwarzarbeitenden Auftragnehmer etwas erhalten hat, dass einen bestimmten Wert darstellt.

Der BGH hat Anfang April 2014 jedoch entschieden, dass ein Vertrag über Schwarzarbeit unwirksam sei und deshalb ein Anspruch auf Bezahlung nicht besteht. Nach Ansicht des Gerichts hat der Schwarzarbeiter kein Recht darauf, dass ihm der Wert seiner Arbeit ersetzt wird, denn bei „Schwarzarbeit handelt es sich um Wirtschaftskriminalität“,

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so der Vorsitzende Richter Kniffka.

Darüber hinaus ergibt sich durch die

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Beschäftigung eines Schwarzarbeiters auch für den Auftraggeber ein Risiko: Denn wenn der Schwarzarbeiter eine mangelhafte Leistung erbringt, bestehen keine Gewährleistungsansprüche gegen ihn. Das heißt der Auftraggeber kann in einem solchen Fall keine Nachbesserung oder Schadensersatz verlangen.

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GmbHs und UGs in Mainfranken bei Unternehmensgründungen bevorzugt

23. März 2014

Im Jahr 2013 ließen

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sich 883 Gründer in Mainfranken in das Handelsregister eintragen. Ca. 50% der Eintragungen sind GmbHs, rund 25% sind UGs und UG &Co. KGs. Für GmbH & Co. KGs entscheiden sich ca. 15%. Limiteds und AGs kommen jeweils nur auf ca. 1% aller Eintragungen.

Auch interessant: Die Rechtsformen mit Haftungsbeschränkung machen ca. 85% der Gründungen aus. Einzelunternehmen kommen dagegen nur noch auf ca. 8% aller Eintragungen, OHGs und KGs auf ca. 2%.

(Quelle: Informationsbericht des Hauptgeschäftsführers der IHK Würzburg-Schweinfurt, Nr. 2/2014)

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Die perfekte Rechtsform für Unternehmen!

15. März 2014

Was wäre es doch schön, wenn die Überschrift in der Realität zutreffen würde: Jemand, der ein Unternehmen gründen will, „greift“ sich einfach aus den vom Gesetzgeber erlaubten Möglichkeiten an Rechtsformen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG) diejenige heraus, die nach allgemeiner Meinung die „perfekte“ Rechtsform ist. Diskussionen mit dem Rechtsanwalt und dem Steuerberater und teilweise mit der Bank gehören der Vergangenheit an, denn die „perfekte“ Rechtsform sorgt dafür, dass es keinen Fehler mehr bei der Rechtsformwahl gibt.

Leider jedoch ist die Überschrift zu diesem Artikel eine Provokation – denn die „perfekte“ Rechtsform gibt es nicht, auch wenn immer wieder in Medien und Lehrgängen anderes behauptet wird, insbesondere wenn neue Rechtsformen wie die deutsche Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder ausländische Rechtsformen für Unternehmer in Deutschland erscheinen und deren Vorteile besprochen werden.

Die „perfekte“ Rechtsform ist vielmehr immer diejenige, die für den einzelnen Unternehmer in seiner Situation und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen und Wünsche am besten zu ihm und zu seinem Unternehmen passt. Dabei spielen „harte“ Faktoren wie die Kapitalausstattung, Mitbestimmung, die Geschäftsführung, die Flexibilität in der

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Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder die steuerliche Belastung eine große Rolle, genauso wie „weiche“ Faktoren, z.B. das Ansehen der Rechtsform im Geschäftsverkehr (dazu kann man mal die verwandten Rechtsformen der deutschen GmbH und der britischen Limited vergleichen) oder die „Strahlkraft“ der Rechtsform am Markt (so wirkt z.B. ein Unternehmen in der Rechtsform einer

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Aktiengesellschaft automatisch deshalb „groß“, weil eben bei Aktiengesellschaften automatisch an große Unternehmen gedacht wird).

Gemeinsam mit einem Berater sollte der Unternehmer die relevanten Faktoren der Rechtsformwahl besprechen und so die für ihn passende Rechtsform finden. Dies erfordert etwas Mühe und erhebliche Kompetenzen beim Berater, führt aber im Ergebnis dazu, dass das Unternehmen für die Zukunft gut aufgestellt ist und nicht nach kurzer Zeit schon wieder Unruhe in das Unternehmen kommt, weil die Rechtsform angepasst werden muss. Wenn allzu voreilig von einem Berater eine bestimmte Rechtsform als ideale Rechtsform empfohlen wird, ohne die Wünsche und Vorstellungen des Unternehmers abgefragt zu haben, ist Vorsicht geboten.

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Wichtig für Online-Händler: Neues Widerrufsrecht

13. März 2014

2013 hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Richtlinien über die Rechte der Verbraucher in nationale Regelungen überführt, die ab

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dem 13. Juni 2014 gelten werden. Eine Übergangsfrist wird nicht eingeräumt, d.h. jeder Händler, Dienstleister und Shopbetreiber, der (auch) mit privaten Kunden Geschäfte über das Internet macht, muss die neuen Regelungen rechtzeitig umgesetzt haben. Die wichtigsten Neuerungen werden nachfolgend kurz dargestellt:

Widerrufsbelehrung

Online-Händler haben künftig eine neue europaweit einheitliche Widerrufsbelehrung durchzuführen. Das entsprechende Muster findet sich in Anlage 1 zu Artikel 246 a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB, welches individuell angepasst werden muss, wobei die konkrete Formulierung immer abhängig ist vom jeweiligen Geschäftsmodell.

Widerrufsfrist

Es wird eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist geben von 14 Tagen bei korrekter Belehrung und 1 Monat, wenn nicht nach Vertragsschluss in Textform belehrt wurde. Bei nicht korrekter Belehrung endet die Widerrufsfrist zukünftig automatisch spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware beim Verbraucher.

Erklärung

In Zukunft muss der Widerruf vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden. Ein Widerruf in Textform ist jedoch nicht mehr notwendig und kann künftig auch per Telefon erfolgen. Ein kommentarloses Rücksenden der Ware oder die Verweigerung der Annahme des Pakets reicht aber nicht mehr aus, wie es bislang der Fall

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war. Als Hilfestellung ist der Online-Händler verpflichtet, einem Verbraucher ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung zu stellen. Der Online-Händler hat zudem dem Verbraucher den Eingang der Widerrufserklärung zu bestätigen.

Ausnahmen

Die bereits zahlreichen Ausnahmeregelungen vom Widerrufsrecht, wie z.B. bei individuell nach Kundenspezifikationen gefertigter Ware, wurden erweitert. Ein Widerruf ist nun auch ausgeschlossen bei versiegelter Ware, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist und deren Versiegelung entfernt wurde. Bei digitalen Gütern und Downloads erlischt zukünftig das Widerrufsrecht, unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher darauf hingewiesen wurde, mit dem Beginn des Downloads .

Rücksendungskosten

Schließlich wird es zukünftig möglich sein, die Kosten für die Rücksendung der Waren nach erfolgtem Widerruf dem Kunden vertraglich aufzuerlegen, vorausgesetzt der Unternehmer hat den Kunden vorab darüber informiert. Die bisherige „40 Euro-Klausel“ entfällt.

Fehler bei Widerrufsbelehrungen führten in der Vergangenheit immer wieder zu Abmahnungen. Um diese Problematik in den Griff zu bekommen

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empfiehlt sich die Erstellung einer korrekten Widerrufsbelehrung und die Prüfung einer bereits vorhandenen durch einen rechtlich kompetenten Berater.

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Rechtsanwalt Lexa im Bundesvorstand der Wirtschaftsjunioren Deutschland

6. Januar 2014

Würzburg / Berlin – Rechtsanwalt und Europajurist Carsten Lexa, LL.M., Kreissprecher der Wirtschaftsjunioren (WJ) Würzburg, wurde vom Bundesvorsitzenden der Wirtschaftsjunioren Deutschland (WJD), Christian Wewezow, zum Rechtsbeistand des Bundesvorstands („General Legal Counsel“, GLC) für das Jahr 2014 ernannt und ist damit Teil des aktuellen Bundesvorstands. Lexa steht dem Bundesvorstand und den Kreisen der WJ bei Rechtsfragen, insbesondere im Vereins- und Vertragsrecht, beratend zur Seite. „Die Berufung ist Ehre und Verantwortung zugleich.“, so Lexa. Neben der Arbeit auf Kreisebene biete die Arbeit auf Bundesebene die Möglichkeit, aktives Sprachrohr der jungen Wirtschaft zu sein und Ziele des Verbandes mitzugestalten, so der Würzburger Rechtsanwalt.

Der Vorstandssprecher der WJ Würzburg 2013, Florian Kleppmann, freut sich über die Ernennung Lexas: „Die Berufung eines aktiven Würzburger Wirtschaftsjuniors in den Bundesvorstand der Wirtschaftsjunioren Deutschland freut uns außerordentlich. Dass unser Kreis in 2014 mit Holger C. Metzger zudem den Landesvorsitzenden in Bayern stellt und wir mit Andreas Möller ein weiteres Mitglied im bayerischen Landesvorstand stellen, zeigt, dass wir als Würzburger Jungunternehmer über die regionalen Grenzen hinaus die Zukunft mit gestalten und uns stark ehrenamtlich für das Unternehmertum einsetzen.“

Lexa ist seit 2010 aktiv bei den WJ Würzburg, seit 2013 Mitglied des Vorstandes. 2013 war er darüber hinaus einer der von WJD ausgewählten Delegierten im Rahmen des G20 YEA-Konferenz in Moskau, einer Vorkonferenz zur jährlichen G20-Konferenz der Staats- und Regierungschefs.

Die Wirtschaftsjunioren Würzburg sind eine Vereinigung von jungen Unternehmern und Führungskräften unter 40 Jahren mit rund 210 Mitgliedern, organisiert bei der IHK Würzburg-Schweinfurt. Sie engagieren sich ehrenamtlich für die Interessen der jungen Wirtschaft in Stadt und Landkreis Würzburg sowie im Landkreis Kitzingen. Bundesweit gehören den Wirtschaftsjunioren mehr als 10.000 aktiven Mitglieder aus allen Bereichen der Wirtschaft an und gemeinsam bilden sie den größten deutschen Verband von Unternehmern und Führungskräften unter 40 Jahren. Bei einer Wirtschaftskraft von mehr als 120 Milliarden Euro verantworten sie rund 300.000 Arbeits- und 35.000 Ausbildungsplätze.

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Rechtsanwalt Lexa zum Kreissprecher der Wirtschaftsjunioren Würzburg gewählt

9. Dezember 2013

Vorstand Wirtschaftsjunioren Würzburg 2014

Vorstand Wirtschaftsjunioren Würzburg 2014

Würzburg – Die Wirtschaftsjunioren (WJ) Würzburg haben satzungsgemäß einen neuen Vorstand gewählt. Bei der Jahresmitgliederversammlung in den Greising-Häusern in Würzburg stellten die Jungunternehmer zugleich ihr neues Jahresthema 2014 „Connecting the Dots – Verbindungen schaffen“ vor.

Neuer Vorstandssprecher 2014 ist Carsten Lexa, LL.M. (Rechtsanwaltskanzlei Lexa – Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Würzburg). Neu in den Vorstand 2014 gewählt wurden Christina Back (Hans Karl Sauer GmbH, Würzburg) und Sven Pohle (medipohle GmbH & Co. KG, Kürnach). Back übernimmt die Leitung des Ressorts Kommunikation, Pohle das Ressort Wirtschaft & Politik. Dem Vorstand wie im letzten Jahr gehören weiter an Nadine Lexa MAS (Stiftung Juliusspital, Würzburg) als Leiterin des Ressorts Internationales und Katrin Böse (sePura GmbH, Würzburg) in der Leitung des Ressorts Bildung. Die Geschäftsführung verbleibt bei Dr. Sascha Genders (IHK Würzburg-Schweinfurt). Satzungsgemäß aus dem Vorstand ausgeschieden sind Florian Kleppmann (FK Versicherungs- und Vermögensmanagement, Sommerhausen) und Boris Goldberg (WüKurier Goldberg GmbH & Co. KG, Kürnach).

„Connecting the Dots – Verbindungen schaffen“ lautet das Jahresmotto 2014 der WJ Würzburg. Möglichkeiten für die Mitglieder zu schaffen, sich durch den Austausch und durch das aktive Einbringen als junge Unternehmer und Führungskräfte, aber auch als engagierte Bürger, zu entwickeln, wird getreu diesem Motto im kommenden Jahr im Vordergrund stehen. Die Wirtschaftsjunioren müssen sich als junge Unternehmer und Führungskräfte mehr denn je ihrer Verantwortung stellen für sich selbst, für ihre Unternehmen und Mitarbeiter sowie für die Gesellschaft, so Vorstandssprecher Lexa überzeugt: „Bei den WJ Würzburg, einem der bundesweit aktivsten Kreise, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Erfahrungen in einem Umfeld von Gleichgesinnten zu sammeln, sich einzubringen und persönlich zu reifen. Genau diese Erfahrungen führen zur Fähigkeit, mit Verantwortung umgehen zu können.“ Für dieses Sammeln von Erfahrung liege den WJ Würzburg der deutschland- und weltweite Kontakt zu Junioren über die Grenzen Würzburgs hinaus, im Rahmen von Trainings, Konferenzen, oder durch die Übernahme von Vorstandsämtern, besonders am Herzen.

Traditionsgemäß ernannten die WJ Würzburg anlässlich der Jahresmitgliederversammlung neue Mitglieder: Sophia Wengel (Wengel & Dettelbacher GmbH, Kitzingen), Ansgar Betscher (multi office team GmbH, Höchberg), Peter Nußbaumer (Viktor Nußbaumer Bestes für Küche und Gastlichkeit GmbH & Co. KG, Kürnach) und Sven Pohle (medipohle GmbH & Co. KG, Kürnach).

Die WJ Würzburg haben für das Jahr 2014 ein umfangreiches Jahresprogramm aufgestellt, mit Betriebsbesichtigungen, Netzwerk-Veranstaltungen sowie Fach- und Informationsvorträgen. Informationen und Termine der Jungunternehmer und Führungskräfte finden Sie unter www.wj-wuerzburg.de.

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Neues Video über das „Beraternetz Mainfranken“ ist online

18. November 2013

Das neue Video über das „Beraternetz Mainfranken“, einem Zusammenschlusses von Unternehmensberatern aus der Region Mainfranken, ist online. Rechtsanwalt Lexa ist als einziger Rechtsanwalt seit 2011 Mitglied in diesem Zusammenschluss von Beratern, zusammen unter anderem

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mit Michael Beckhäuser, Johannes Voss, Christine Seger oder Fredy Groth.

Es verdeutlicht anschaulich, was das Beraternetz Mainfranken eigentlich ist, welche Kompetenzen abgedeckt werden und welche Vorteile

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sich für Unternehmen durch das Einschalten externer Berater ergeben.

Weitere Informationen findet man unter www.beraternetz-mainfranken.de.

Das Video findet man hier: Link zum Video.

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Erbschein bei Banken & Sparkassen nicht mehr nötig!

10. Oktober 2013

In der Vergangenheit wurden Kunden von Banken oder Sparkassen immer wieder gezwungen, den Nachweis der Erbberechtigung durch einen kostenpflichtigen Erbschein zu führen, der teurer wurde, je höher die vererbten Summen sind. Damit ist nun Schluss. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung klar gestellt, dass der Nachweis auch durch einen Erbvertrag oder durch ein beglaubigtes Testament erbracht werden kann: „Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein zu führen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.“

Ein Erbschein regelt, wer Erbe ist und in welchem Umfang eine Verfügungsberechtigung über das Erbe besteht.

Mit der Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die Klausel einer Sparkasse, in der generell

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auf einen Erbschein bestanden wurde, rechtswidrig ist.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in unklaren Fällen weiterhin die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden kann. Dies wurde so schon 2005 vom Bundesgerichtshof

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entschieden.

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Reform der Rechtsanwaltsvergütung seit 1. August 2013!

1. August 2013

Am 1. August 2013 ist die Reform des Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder RVG) in Kraft getreten. Das RVG existiert seit 1. Juli 2004 und löste die zuvor geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab. Die Vorschriften des RVG sind die Grundlage der meisten Abrechnungen durch Rechtsanwälte und gelten bei allen anwaltlichen Tätigkeiten, es sei denn es werden separate Gebührenvereinbarungen geschlossen (was für die Rechtsanwaltskanzlei Lexa, die keine Gerichtsverfahren für Ihre Mandanten führt, die Norm ist, wodurch eine Abrechnung nach RVG ausscheidet).

Es ist sicherlich interessant zu wissen, dass die anwaltlichen Gebühren seit 1994 (!) nicht erhöht wurden (auch nicht im Rahmen der Einführungen des RVG), was real – aufgrund der Inflation in der Bundesrepublik Deutschland – zu Einkommenseinbußen geführt hat. Durch die Reform wurden die Gebühren zwar durchschnittlich zwischen 7 und 14% erhöht. Das kann jedoch die Geldentwertung durch Inflation in den letzten 20 Jahren nicht ausgleichen.

Die Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte geht einher mit anderen Gebührenerhöhungen, beispielsweise betreffend Notare, weil der Gesetzgeber die Reform der Gebühren im Rahmen der “Modernisierung des gesamten Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG ” (BT.-Drucks. 17/11471) durchführt. Parallel wird mit der Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) sowie die Beratungshilfe neu geregelt.

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Entscheidungen treffen – wenn der Unternehmensinhaber es nicht mehr kann?

27. Juli 2013

Ein kleiner Fall (vielleicht haben Sie ihn selbst schon einmal in Ihrem Umfeld erlebt):

Der Unternehmer (es geht um ein Einzelunternehmen) liegt seit einiger Zeit im Koma. Wenige Wochen später stirbt er. Während der Zeit im Koma begannen die Probleme: Wer war jetzt für unternehmerische Entscheidungen zuständig? Wer organisiert das Personal? Wer kauft Material ein?

Und die Probleme wurden nach dem Tod des Unternehmers größer. Denn er hinterließ nicht nur seine Frau, sondern auch zwei Kinder – und es gab kein Testament.

Was viele (Einzel-)Unternehmer nicht wissen: Bei einem Einzelunternehmen geht dieses auf alle Erben gemeinsam über und diese bilden eine Gemeinschaft – die Erbengemeinschaft. Was ist aber das Problem in dem vorgenannten Fall? Einfach – keine der Personen der Erbengemeinschaft kann zukünftig eine Entscheidung mehr treffen gegen die Stimmen der anderen. Auch die Ehefrau, die nach dem Gesetz insgesamt 50% des Erbes erhält, kann mit diesem Stimmgewicht keine Entscheidung mehr gegen ihre Kinder, die anderen beiden Erben, treffen – diese haben zusammen nämlich auch ein Stimmgewicht von 50% (übrigens besteht die gleiche Verteilung bei nur einem Kind). Man kann eigentlich nur hoffen, dass im Hinblick auf das Unternehmen alle an einem Strang ziehen.

Ein Einzelfall, denken Sie? Von wegen, das ist üblich in vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen in ganz Deutschland. Die Probleme sind unbekannt, die (einfachen) Lösungen werden hinausgeschoben und irgendwann ist es dann zu spät.

Was wäre vorliegend zu tun gewesen? Im Grunde zwei sehr einfache Dinge. Erstens hätten eine oder mehrere Personen eine Vollmacht erhalten müssen. Und zweitens hätte der Unternehmer zumindest eine (kurze) testamentarische Anordnung hinsichtlich des Einzelunternehmens treffen müssen, mit klaren Nachfolgeregelungen.

Durch diese zwei Maßnahmen wäre das Unternehmen in der schweren Zeit handlungsfähig gewesen. Wären damit alle Probleme gelöst gewesen? Bestimmt nicht. Aber es wäre ein guter und vor allem kostengünstiger Anfang gewesen.

Sie haben Fragen zu diesen Themen – kontaktieren Sie mich!

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Die Anzahl deutscher Gründungen geht zurück

23. Juli 2013

Aktuell gibt es nach dem Institut für Mittelstandsforschung die niedrigste Zahl von Existenzgründungen seit der Wiedervereinigung. Und diese Anzahl geht weiter zurück. Hinzu kommt noch, dass weniger Unternehmer neu gegründet haben als Unternehmen aufgelöst wurden.

Diese Situation hat nach Meinung des Instituts viele Gründe, wie die schlechte Konjunktur, die unsichere Marktlage wegen der Euro-Schuldenkrise, aber auch die schlechte Vorbereitung der Gründer und der Mangel an Innovationsfähigkeit. Der fehlende Rechtsanspruch für Arbeitslose auf Gründerzuschuss seit Anfang 2012 hat dies noch zusätzlich verstärkt.

Somit belegt Deutschland nur noch die hinteren Plätze in Sachen Gründungsneigung im Vergleich der Industrienationen, basierend auf dem Global Entrepreneurship Monitor.

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Die E-Mail-Adresse ist im Impressum anzugeben!

3. Juli 2013

§ 5 TMG (Telemediengesetz) verpflichtet z.B. Onlinehändler, auf ihrer Webseite ein sog. „Impressum“ vorhalten, in welchem unter anderem auch die Adresse der elektronischen Post anzugeben ist.

In einem aktuellen Urteil vom Mai 2013 (Az. 5

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U 32/12) hat das KG Berlin entschieden, dass mit der „Adresse der elektronischen Post“ die Angabe der E-Mail-Adresse gemeint ist. Die Bereitstellung eines „Online-Kontaktformulars“ reiche nicht aus, wenn dieses Formular mehrere einschränkende Vorgaben enthalte.

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Eidesstattliche Versicherung heißt nun „Vermögensauskunft des Schuldners“

11. April 2013

Viele kennen die „eidesstattliche Versicherung“, die umgangssprachlich immer noch als

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Sprachgebrauch erhalten ist. Zu Beginn dieses Jahres erhielt die eidesstattliche Versicherung eine neue Bezeichnung – sie heißt nun „Vermögensauskunft des Schuldners“.

Noch immer jedoch erfolgt die Angabe an Eides statt, d.h. das Sagen der Unwahrheit bei der Abgabe ist eine Straftat, die mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird.

Neben der Bezeichnung bringt das „Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ aber noch weitere Neuerungen. Zu den Aufgaben des Gerichtsvollziehers gehört nunmehr auch die Ermittlung der Schuldneranschrift. Er hat hierfür die Möglichkeit, verschiedene Datenbanken einzusehen (z.B. die des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der gesetzlichen Rentenversicherungsträger).

Der Gerichtsvollzieher soll sich weiterhin um eine gütliche Erledigung bemühen und kann dazu Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner abschließen. Schließlich kann eine ‚Vermögensauskunft des Schuldners‘ auch schon vor der Zwangsvollstreckung eingeholt werden.

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Internet „essentiell“ für das moderne Leben

28. Januar 2013

Das Internet ist ein unerlässlicher Bestandteil unseres Lebens, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 24. Januar 2013. Basierend auf dieser Entscheidung hat man nach dem Gericht ein Recht auf Entschädigung durch seinen Internetanbieter, wenn der Internetzugang unterbrochen wird.

In dem Fall, welcher der Gerichtsentscheidung zugrunde lag,  war es dem Kläger für zwei Monate von Ende 2008 bis Anfang 2009 nicht möglich, seine DSL-Verbindung, die er mit einem Fax- und Festnetzanschluss zusammen gebucht hatte, zu nutzen. Der Kläger hatte bereits eine Entschädigung für die entstandenen zusätzlichen Kosten durch Einsatz eines Mobiltelefons erhalten. Aber er wollte auch dafür entschädigt werden, dass er das Internet nicht nutzen konnte.

Laut seiner Aussage hat er darunter gelitten etwas „Essentielles“ nicht nutzen zu können – und damit meinte er das Internet. Nach deutschem Recht kann man nämlich eine Entschädigung verlangen, wenn einem die Nutzung von essentiell notwendigen Dingen nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht eine solche Situation, in der eine Entschädigung grundsätzlich verlangt werden kann.

„Das Internet spielt heutzutage eine sehr wichtige Rolle für die Menschen und beeinflusst das private Leben entscheidend“, sagte ein Gerichtssprecher, befragt zu diesem Fall, der ARD. Nach dem Gericht sei der Verlust der Möglichkeit, das Internet nutzen zu können, gleichzustellen mit dem Verlust der Möglichkeit der Nutzung eines Autos.

Aber man kann jetzt nicht davon ausgehen hohe Summen für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. Wird beispielsweise ein Auto beschädigt, und muss dieses Auto in einer Werkstatt repariert werden, dann kann der Eigentümer von dem Verantwortlichen ca. 40 % der Kosten für einen Mietwagen in der Zeit des Ausfalls seines Autos geltend machen.  Laut Gericht muss ein vergleichbarer Prozentsatz auf die monatlichen Kosten für den Internetzugang als Entschädigung für die Unterbrechung des Zugangs angesetzt werden.

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Die neue Zahlungsverzugsrichtlinie – Schneller ans Geld kommen!

27. Januar 2013

Die neue Zahlungsverzugsrichtlinie der EU dient dem besseren Schutz der Gläubiger: Sie soll ein einheitliches Zahlungsziel von 30 Tagen bei öffentlichen Auftraggebern (bzw. 60 Tagen zwischen Unternehmen) zum Normalfall machen und damit besonders kleinere Firmen stärker schützen.

Die EU hat 2011 beschlossen, dass gewerbliche Unternehmen und die öffentliche Hand ihre Rechnungen schneller bezahlen müssen. Deutschland musste bis März 2013 eine entsprechende gesetzliche Grundlage schaffen; ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums besteht seit einiger Zeit, die Verabschiedung eines Gesetzes lässt jedoch zum aktuellen Zeitpunkt (2. September 2013) noch auf sich warten, was bedeutet, dass Deutschland die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens droht (die VOB wurde immerhin schon angepaßt).

Öffentliche Stellen dürfen sich Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen nur noch einräumen lassen, wenn dies auf Grund von Besonderheiten des Vertrags gerechtfertigt ist.

Zwischen privaten Unternehmen kann zwar nach wie vor eine längere Zahlungsfrist als 60 Tage vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss aber explizit erfolgen und darf für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein, z. B. mit Klauseln, die Verzugszinsen ausschließen.

Ist vertraglich oder gesetzlich eine Abnahme vorgesehen, muss diese spätestens 30 Tage nach Empfang der Ware oder Dienstleistung erfolgen, damit hier keine Zahlungsfristen ausgehebelt werden können.

Die neue Regelung wird eine Mahnpauschale in Höhe von EUR 40,00 sowie eine Erhöhung der Verzugszinsen von 8% auf 9% über dem Basiszinssatz vorsehen. Darüber hinaus gehende Kosten – etwa für die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros – können ausdrücklich geltend gemacht werden.

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Keine Hilfe für Geschäftsführer bei Unwissenheit

21. Januar 2013

Der Bundesgerichtshof hat sich klar zu der Frage geäußert, inwieweit ein Geschäftsführer Kenntnis bezüglich der Vorkommnisse in seinem Unternehmen im Hinblick auf die Frage nach der Insolvenzreife haben muss (Aktenzeichen: II ZR 171/10 – Entscheidung vom 27. März 2012):

„Geschäftsführer einer GmbH sind dazu verpflichtet, sich permanent über deren wirtschaftliche Handlungsfähigkeit bzw. Liquidität zu informieren, um eine mögliche Insolvenzreife jederzeit zu erkennen. Bei Anzeichen einer Krise muss ein Geschäftsführer unverzüglich unabhängigen und qualifizierten Rat einholen, wenn er nicht über ausreichende Kenntnisse zur Prüfung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verfügt.“

Der Geschäftsführer muss also dem Berater die Verhältnisse des Unternehmens umfassend darstellen, ihm erforderliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und auf die unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken. Anschließend, und das wird oft übersehen, muss er das Prüfungsergebnis des Beraters einer Plausibilitätskontrolle unterziehen und so zu einer eigenen Entscheidung dahingehend kommen, ob er noch weitere Informationen benötigt.

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Ist das nicht der Fall, muss er in eigener Verantwortung eine Entscheidung im Hinblick auf das Unternehmen treffen.

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vorgenannten Entscheidung konkretisiert der Bundesgerichtshof den Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer in der

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Krise eines Unternehmens. Unwissenheit schützt somit nicht vor den Gefahren des Vorliegens einer Insolvenzverschleppung.

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Wichtiger Hinweis für Facebook-Nutzer, die auf andere Seiten verlinken!

13. Januar 2013

Eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei hat einen gewerblichen Facebook-Seiten-Betreiber abgemahnt, weil er auf seiner Pinnwand die automatisch erstellte Miniatur eines angeblich urheberrechtlich geschützten Bildes veröffentlicht hat. Der Betreiber hat lediglich die „Teilen“-Funktion genutzt, den Haken bei der Option „kein Miniaturbild“ dabei nicht gesetzt. Deshalb hat die Facebook-Plattform wie üblich ein Bild der geteilten Seite als Miniaturvorschau auf der Pinnwand gezeigt.

Man sollte also vorsichtig sein, wenn man auf andere Seiten verlinkt. Wer derartige Abmahnungen vermeiden will, sollte Verlinkungen ausschließlich ohne Miniaturbild bei

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Facebook teilen, es sei denn, man kann sich sicher sein, dass kein Urheberrecht verletzt wird.

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Achtung: Betrug!

11. Januar 2013

Unternehmen erhalten derzeit Fax-Anfragen, in denen sich Betrüger als französische Finanzbehörde ausgeben. Über diese Anfrage wird versucht, sensible Informationen über deutsche Unternehmen in Frankreich zu erlangen. Das Fax ist regelmäßig zwei Seiten lang und es wird darum gebeten, ein gefälschtes Formular „FW-102“ auszufüllen, in dem unter anderem persönliche Daten und die Bankverbindung abgefragt werden.

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Gute Nachrichten für Unternehmer im Hinblick auf die Gefahr einer Insolvenz

10. Januar 2013

Zwei Gründe gibt es für eine Unternehmensinsolvenz: Das Unternehmen ist zahlungsunfähig oder überschuldet, es sind also mehr Schulden als Vermögen (zu Verkehrswerten) vorhanden.

Die insolvenzrechtliche Definition der Überschuldung wurde 2008 mittels der sog. „positiven Fortführungsprognose“ gelockert, um einen massenhaften Zusammenbruch deutscher Kreditinstitute zu vermeiden. Nach einer Verlängerung dieser Lockerung sollte diese Sonderregelung zum 31. Dezember 2013 auslaufen.

Das hätte manchem mittelständischen Unternehmer zum Ende des Jahres 2013 möglicherweise

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schlaflose Nächte bereitet.

Doch nun gibt es Entwarnung aus Berlin. Die Sonderregelung wurde dauerhaft in der Insolvenzordnung verankert: Eine Überschuldung stellt dann keinen Insolvenzgrund dar, wenn die vorgenannte positive Fortführungsprognose

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vorliegt. Das bedeutet, dass sich auf Basis einer fundierten, begründeten Planung ergeben muss, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sichergestellt und das Unternehmen wettbewerbs- und renditefähig ist, d.h. eine Stellung im relevanten Markt einnimmt oder (wieder-)erlangt, die nachhaltig eine branchenübliche Rendite ermöglicht.

Wichtig ist dabei, dass die Fortführungsprognose einer nachträglichen Überprüfung standhalten muss, da sonst doch die Insolvenzverschleppung mit allen strafrechtlichen Konsequenzen droht.

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Gute Nachrichten für Unternehmer im Hinblick auf die Gefahr einer Insolvenz

Zwei Gründe gibt es für eine Unternehmensinsolvenz: Das Unternehmen ist zahlungsunfähig oder überschuldet, es sind also mehr Schulden als Vermögen (zu Verkehrswerten) vorhanden.

Die insolvenzrechtliche Definition der Überschuldung wurde 2008 mittels der sog. „positiven Fortführungsprognose“ gelockert, um einen massenhaften Zusammenbruch deutscher Kreditinstitute zu vermeiden. Nach einer Verlängerung dieser Lockerung sollte diese Sonderregelung zum 31. Dezember 2013 auslaufen.

Das hätte manchem mittelständischen Unternehmer zum Ende des Jahres 2013 möglicherweise schlaflose Nächte bereitet.

Doch nun gibt es Entwarnung aus Berlin. Die Sonderregelung wurde dauerhaft in der Insolvenzordnung verankert: Eine Überschuldung stellt dann keinen Insolvenzgrund dar, wenn die vorgenannte positive Fortführungsprognose

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vorliegt. Das bedeutet, dass sich auf Basis einer fundierten, begründeten Planung ergeben muss, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sichergestellt und das Unternehmen wettbewerbs- und renditefähig ist, d.h. eine Stellung im relevanten Markt einnimmt oder (wieder-)erlangt, die nachhaltig eine branchenübliche Rendite ermöglicht.

Wichtig ist dabei, dass die Fortführungsprognose einer nachträglichen Überprüfung standhalten muss, da sonst doch die Insolvenzverschleppung mit allen strafrechtlichen Konsequenzen droht.

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Eine „UG (haftungsbeschränkt)“ sollte nicht als „GmbH“ auftreten

9. Januar 2013

Wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung im Juni 2012 darstellte, führt das Auftreten einer Unternehmergesellschaft („UG“) (haftungsbeschränkt) – die „kleine Schwester der GmbH“ – als vermeintliche GmbH zu einer persönlichen Haftung des Handelnden gegenüber dem Vertragspartner.

Was bedeutet dies: Wenn

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eine Person behauptet, sie handele für eine GmbH, obwohl sie tatsächlich nur für eine UG handelt, dann

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ergibt sich daraus eine persönliche Haftung des Handelnden, obwohl die UG eigentlich genauso wie die GmbH haftungsbeschränkt auf das Gesellschaftsvermögen ist.

Laut dem Bundesgerichtshof wird nämlich durch den falschen Rechtsformzusatz die unzutreffende Vorstellung geweckt, dass der Vertragspartner einem Vertrag mit einer GmbH mit einem Mindeststammkapital von EUR 25.000,00 schließt. Deshalb greifen dann die Grundsätze der

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Rechtsscheinhaftung (analog § 179 BGB).

Kompliziert, aber so spricht der BGH, Az. II ZR 256/11 vom 12. Juni 2012.

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Frohe Weihnachten und einen guten Beschluss!

21. Dezember 2012

Die Rechtsanwaltskanzlei Lexa – Kanzlei für Wirtschaftsrecht wünscht allen Mandanten, Geschäftspartnern und Freunden

zum Weihnachtsfest besinnliche Stunden,

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Jahresende Dank für Vertrauen und Treue und

zum Neuen Jahr Gesundheit, Glück, Erfolg und eine weitere gute Zusammenarbeit!

Unseren Weihnachtsfilm ist hier zu finden: FILM.

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Neuer Vorstand der Wirtschaftsjunioren Würzburg gewählt

9. Dezember 2012

Rechtsanwalt Carsten Lexa, LL.M., Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Lexa – Kanzlei für Wirtschaftsrecht, ist am 7. Dezember 2012 im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung im Rebstock in Würzburg in den Vorstand der Wirtschaftsjunioren Würzburg gewählt worden. Gemeinsam mit Katrin Böse, Nadine Lexa und Boris Goldberg, unter der Leitung von Vorstandssprecher Florian Kleppmann, wird Rechtsanwalt Lexa im neuen Vorstandsteam Impulse im Jahr 2013 setzen, insbesondere im Arbeitskreis „Internationales“, dessen Leitung er ab 1. Januar 2013 übernimmt.

„Es ist eine besondere Ehre, dieses Amt übernehmen zu dürfen, und ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen“, so Rechtsanwalt Lexa. Da eine persönliche Teilnahme an der Wahl nicht möglich war, wurde durch tatkräftige Mithilfe von Daniel Schlund und Daniel Wöhr von der Kommunikationsagentur Schlund & Wöhr eine Skype-Schaltung nach Key West in Florida aufgebaut und das Bild per Beamer auf eine Leinwand in die Greising-Häuser übertragen. Ein beeindruckendes Beispiel für das, was die WJ-Mitglieder gemeinsam möglich machen.

Das Motto der Wirtschaftsjunioren Würzburg-Schweinfurt in diesem Jahr lautet übrigens „Road to Experience“ und soll zum einen den Wunsch zum Ausdruck bringen, das Wissen erfahrener Unternehmerinnen und Unternehmer in den Kreis der Mitglieder hineinzubringen, zum anderen aber auch darstellen, dass jeder Weg des Unternehmers am Ende zu Erfahrungen führt.

 

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Vier Experten für die Unternehmensnachfolge beim BDS

23. November 2012

Am 11. Oktober 2012 fanden sich mehr als 30 Unternehmer in der Delpstr. 5 in Würzburg ein, um sich dort mit einer der wichtigsten Problemstellungen für mittelständische Unternehmer zu widmen: der Unternehmensnachfolge. Eingeladen hatte der BDS gemeinsam mit dem „VUN Verband für Unternehmensnachfolge e.V.“, und als Referenten konnten vier Experten gewonnen werden: Rechtsanwalt Carsten Lexa, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Lexa – Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Steuerberaterin Dr. Karin Fischer-Böhnlein, Finanzexpertin Claudia Behringer von der MehrWert GmbH und die Unternehmerin Christine Seger von Seger Transporte in Münnerstadt.

Der VUN e.V. ist ein Verband mit Sitz in Hamburg und einer Zweigstelle in Würzburg, der sich zum Ziel gesetzt hat, Unternehmer im Hinblick auf die wichtigen Weichenstellungen bei der erfolgreichen Unternehmensnachfolge zu unterstützen, eine Plattform mit regionalen Ansprechpartnern zu bieten, und für Mitglieder wertvolle Sonderleistungen zur Verfügung zu stellen wie eine 24-Stunden-Hotline und einen notariellen Dokumentenverwaltungsdienst.

Nach einer einleitenden Begrüßung durch Frank Bernard vom BDS leitete Christine Seger den Abend ein, indem Sie kurz den VUN und den örtlichen Repräsentanten – Rechtsanwalt Carsten Lexa, LL.M. – vorstellte. Anschließend stellte Frau Seger psychologische Probleme sowie allgemeine strategische Überlegungen bei der bei der Unternehmensnachfolge dar. Kernthese war, dass eine erfolgreiche Nachfolge sowohl die Interessen des Übergebenden als auch des Nachfolgers berücksichtigen muss – das Ziel muss eine Win/ Win-Situation bei allen Beteiligten sein.

Sodann beleuchtete Rechtsanwalt Carsten Lexa, LL.M. einige rechtliche Besonderheiten, die bei einer Unternehmensnachfolge zu beachten sind. Erfreulicherweise ohne groß in die Tiefe zu gehen und so die Zuhörer zu überfordern zeigte Herr Lexa auf, dass erstaunlich viele Unternehmer und Unternehmerinnen auf die Nachfolgesituation schlecht vorbereitet sind, wenn man nicht nur die Übergabe selbst, sondern auch die erforderlichen Vollmachten, die Testamente, die finanzielle Absicherung, etc. berücksichtigt. Sodann stellt Herr Lexa die Nachteile der gesetzlichen erbrechtlichen Regelungen für

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die Unternehmensnachfolge dar, gab wertvolle Tipps für das „Unternehmertestament“ und präsentierte ein „4-Phasen-Modell“, mit dem die Phasen einer Unternehmensnachfolge gemeistert werden können.

Im Anschluss folgte eine Reise durch die steuerlichen Besonderheiten bei der Unternehmensnachfolge durch Steuerberaterin Dr. Karin Fischer-Böhnlein. Frau Fischer-Böhnlein zeigte auf, was bei einem Verkauf auf Seiten von Käufer und Verkäufer wichtig sind und stellte dar, wie man sich eine Verhandlungssituation vorstellen muss. Sodann erläuterte Sie erfreulich kurz und prägnant, welche Besonderheiten bei einem sog. „Asset-Deal“ und bei einem „Share-Deal“ zu beachten sind und worauf die beteiligten Parteien Wert legen werden. Wie erwartet werden konnte sind die steuerlichen Besonderheiten, genauso wie die rechtlichen, kompliziert und erfordern sorgfältige Vorbereitung und Durchführung.

Schließlich gab Claudia Behringer wertvolle Hinweise hinsichtlich zur finanziellen Situation des Übergebenden und des Nachfolgers. Sie konnte darstellen, dass im Rahmen der Unternehmensnachfolge mehr zu beachten ist als nur die Zahlung eines Kaufpreises – Liquidität und Absicherung durch relevante Versicherungen spielen eine wichtige Rolle und erfordern frühzeitige Planung, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

Das Feedback der Teilnehmer, welches selbstverständlich abgefragt wurde, war eindeutig: Die Veranstaltung war ein Erfolg, weil nicht eine Person versuchte, alle Themenbereiche abzuhandeln, sondern weil vier Experten nur zu dem Teil referierten, in dem sie aufgrund ihres Berufes Erfahrungen vorweisen konnten. So waren die Praxisbeispiele und die Tipps konkret und nachvollziehbar und nicht nur „theoretische Hinweise“.

 

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Vorteile von stillen Beteiligungen bei mittelständischen Unternehmen

26. Oktober 2012

Im Hinblick auf Finanzierungen stellen sich für mittelständische Unternehmen immer wieder spannende Fragen. Gerade im Hinblick auf die Tilgung, die Zinsbelastung und die Auswirkungen auf die Bilanz werden Antworten benötigt und müssen die vorhandenen Instrumente sorgfältig geplant werden.

Stille Beteiligungen können sowohl für Investoren als auch für die Unternehmen eine interessante Alternative sein, verfügt doch diese Art der Beteiligung über einige Vorteile gegenüber klassischen Darlehen.

Stille Beteiligungen sind wirtschaftliches Eigenkapital. Weil durch sie die Eigenkapitalstruktur in Form der Eigenkapitalquote verbessert wird, eröffnen sich gleichzeitig – neben der Finanzierung durch die stille Beteiligung – weitere Kreditspielräume. Darüber hinaus führt die Verbesserung der Eigenkapitalquote regelmäßig zu einem besseren Rating bei Banken und Finanzinformationsdienstleistern.

Man darf aber in diesem Zusammenhang nicht vergessen: Stille Beteiligungen sind zwar wirtschaftliches Eigenkapital, in steuerlicher Hinsicht jedoch Fremdkapital. Damit sind die Entgelte für die Gewährung der stillen Beteiligung steuerlich abzugsfähig und können so den Gewinn und letztendlich die Steuerbelastung mindern.

Besonders interessant wird eine stille Beteiligung mit Blick auf mögliche Veränderungen bei bestehenden Gesellschaftern: Denn trotz der wirtschaftlichen Zuordnung von stillen Beteiligungen zum Eigenkapital verändert eine solche Beteiligung gerade nicht die Gesellschafterstruktur und damit die Anteilsverhältnisse im Unternehmen. Der Unternehmer hat damit weiterhin die Kontrolle darüber, wer zum Gesellschafterkreis gehört und wer nicht. Er muss also nicht fürchten, durch die Aufnahme eines stillen Gesellschafters weitere mitbestimmende Personen in das Unternehmen zu holen (es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass stillen Gesellschaftern bestimmte Rechte im Hinblick auf die Unternehmensführung, und sei es nur Vetorechte, eingeräumt werden können; ob und welche dies jedoch sind, darauf hat der Unternehmer natürlich selbst Einfluss).

Schließlich sollte noch bedacht werden, dass stille Beteiligungen regelmäßig langfristiges, verlässliches Kapital bedeuten, welches auch im Falle einer eventuellen wirtschaftlichen Verschlechterung der Unternehmenssituation nicht einfach aufgrund dieser Verschlechterung gekündigt werden kann (außer der Beteiligungsvertrag sieht beispielsweise kurze Kündigungsfristen vor, mit denen auf eine wirtschaftliche Verschlechterung reagiert werden kann). Das bedeutet: Stille Beteiligungen werden grundsätzlich eingegangen mit einer langfristigen Perspektive, nicht mit kurzfristigem Blick auf „schnelle Erträge“.

Die Rechtsanwaltskanzlei Lexa hat mehr als acht Jahre Erfahrung mit der Gestaltung von Unternehmensbeteiligungen und der diesbezüglichen Vertragsgestaltung. Wollen Sie sich an einem Unternehmen beteiligen oder planen Sie die Gewährung von Beteiligungen, dann sprechen Sie mit uns – wir gestalten und prüfen Verträge über eine stille Beteiligung nach Ihren Wünschen.

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WJ-Ball der mainfränkischen Wirtschaft 2012

6. Oktober 2012

Der Ball der mainfränkischen Wirtschaft 2012 stand ganz im Zeichen des Mottos „Venezianische Nacht“. 180 Unternehmerinnen und Unternehmer fanden sich am 28. September 2012 in der Residenz in Würzburg ein, um gemeinsam zu feiern. Und es gab etwas zu feiern, nämlich das 60-jährige Bestehen der Wirtschaftsjunioren in Würzburg. Neben WJ-Persönlichkeiten nicht nur aus Würzburg, sondern auch aus dem Bundesvorstand, waren zu Gast auch Persönlichkeiten aus der mainfränkischen Region.

Eröffnet wurde die Ballnacht im Vestibül der Würzburger Residenz durch Peter Gehring, Balldirektor, Ines Bergauer, Vorstandssprecherin der WJ Würzburg, Holger C. Metzger, Regionalsprecher der WJ Unterfranken, sowie Dieter Pfister, Präsident der IHK Würzburg-Schweinfurt. Anschließend fand im Gartensaal der Residenz das festliche Abendessen statt, bevor die Gäste in den prunkvollen Räumen der Residenz mit musikalischer Begleitung den Tanzabend eröffneten.

Den Gästen wurde einiges geboten: Neben einem 3-Gänge-Menü und „Wein satt“ gab es eine Cocktail-Bar (Sponsoring: Rechtsanwaltskanzlei Lexa), eine Cafe-Bar (Sponsoring: RS Consulting aus Frankfurt am Main) und eine Lounge-Ecke (die „Solox-Lounge“, gesponsort von der Firma Solox in Karlstadt). Die Gäste konnten sich darüber hinaus von einem Karikaturist zeichnen lassen und wurden gegen Mitternacht von einem Tanzensemble mit alten venezianischen Tänzen unterhalten.

Am Rande des Balls wurde Holger C. Metzger, langjähriges Mitglied der WJ Würzburg und aktueller Regionalsprecher der WJ Unterfranken, mit der Senatorenwürde geehrt, der höchsten Auszeichnung der JCI (Junior Chamber International), dem internationalen Dachverbandes der WJ Deutschland.

Um 3 Uhr morgens war leider alles schon wieder vorbei – aber das Fazit der Gäste war eindeutig: Ein einmaliges Event in einer wundervollen Lokation!

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Sponsoringpartnerschaft mit den Wirtschaftsjunioren Würzburg beim „Ball der mainfränkischen Wirtschaft“

27. September 2012

Die Rechtsanwaltskanzlei Lexa unterstützt den „Ball der mainfränkischen Wirtschaft“ der Wirtschaftsjunioren

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Würzburg durch Gestaltung der Cocktailbar.

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Neue Internetpräsenz

18. Juni 2012

Die neue Internetpräsenz der Rechtsanwaltskanzlei Lexa ist online. Zu finden sind neben Informationen rund um die Kanzlei aktuelle Veranstaltungshinweise, Downloads und eine Integration des aktuellen Kino-Spots der Kanzlei.

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